Ausgabe 6/2021 v. 3.6.2021
 
Liebe Leserinnen und Leser,
 
in diesem Newsletter stellen wir Ihnen Modalitäten vor, die für Anwälte bedeutsam sind, die als sog. prüfende Dritte für Ihre Mandaten Corona-Hilfen beantragen möchten. Außerdem geht es um die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim Versand von Nachrichten über das beA. Für die Nutzer von Mozilla Firefox haben wir zudem Informationen hinsichtlich der Chronikeinstellungen des Browsers und den Zusammenhang mit dem Pop-up-Blocker erstellt, um eine reibungslose Nutzung der beA-Webanwendung zu gewährleisten. Zudem finden Sie die dritte Folge unserer Reihe „Erste Schritte im beA“ – darin soll es um das Öffnen einer Nachricht und die Prüfung der Signatur gehen.

Eine interessante und aufschlussreiche Lektüre wünscht Ihnen
Ihr beA-Team
 

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. Der Bericht verwendet die männliche Bezeichnung, die für alle Geschlechter gilt.

Wenn Sie die im Newsletter enthaltenen Grafiken anklicken, werden diese vergrößert dargestellt.
 
Beantragung von Corona-Hilfen: Anmeldung per beA möglich
 
Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe bzw. Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Die Bestätigung der Identität wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen. Dazu hat das Ministerium prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, per Einschreiben angeschrieben und sie darum gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als Alternative hierzu hat die BRAK in Kooperation mit dem Ministerium für Anwälte die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen. Dieses Verfahren stellt ein sichereres Verfahren als die Anmeldung über Benutzernamen und Passwort dar und sollte daher unbedingt von den Kollegen genutzt werden.

Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung für den elektronischen Datenabgleich ist bei Antragstellung die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema.
 
Weiterführende Links:

Portal des Bundeswirtschaftsministerium über die Corona-Hilfen
Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zur Antragstellung
Anmeldung für prüfende Dritte
Ausfüllhilfe für den Datenabgleich mit der Finanzverwaltung
 
 
Pop-up-Blocker im Mozilla Firefox

Nutzer, welche die beA-Webanwendung mit dem Mozilla Firefox nutzen und die Datenschutz-Einstellung „Chronik nie anlegen“ ausgewählt haben, werden bemerkt haben, dass die Deaktivierung des Pop-up-Blockers seit einem kürzlich herausgegebenen Firefox-Update nicht mehr funktioniert, auch wenn man die Website https://www.bea-brak.de als „Berechtigte Website“ in den Einstellungen gespeichert hat.

Folgende Möglichkeiten bestehen, um die Schaltflächen in der beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können, z. B. um eine Nachricht zu erstellen:

- Die Schaltflächen in Ihrem beA können Sie mit der linken Maustaste wie gewohnt anklicken. Dann erscheint eine Meldung mit dem Inhalt „Firefox hat diese Website daran gehindert, ein Pop-up-Fenster zu öffnen“
Klicken Sie dann auf „Einstellungen“ und wählen Sie die nach dem Begriff „Anzeigen“ genannte Webseite aus. Dann öffnet sich der Dialog für die Nachrichtenerstellung. Genauso können Sie auch Nachrichten aus Ihrem Posteingang öffnen.

- Um das Problem dauerhaft zu lösen, können Sie in Firefox einstellen, dass eine Chronik nach benutzerdefinierten Einstellungen angelegt wird: Klicken Sie hierfür zunächst auf das Symbol mit den drei horizontalen Strichen oben rechts in Ihrem Firefox-Fenster:
Dann klicken Sie auf „Einstellungen“:
In dem sich nun öffnenden Menü wählen Sie „Datenschutz & Sicherheit“ aus:
Dort wählen Sie die Option „Firefox wird eine Chronik nach benutzerdefinierten Einstellungen anlegen“. Klicken Sie zudem die Option „Die Chronik löschen, wenn Firefox geschlossen wird“ an.
Nun können Sie die Buttons in der beA-Webanwendung wieder wie gewohnt nutzen, ohne dass der Pop-up-Blocker das Öffnen neuer Tabs im beA unterbindet.
 
 
Erste Schritte im beA – Folge 3
Nachricht empfangen und Prüfen der Signatur
 
Falls Sie bei Ihrer RAK eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden Sie automatisch per E-Mail über den Eingang einer beA-Nachricht informiert. Ihre E-Mail-Adresse können Sie Ihrer RAK auch noch nachträglich mitteilen. Um Ihre beA-Nachricht abzurufen, gehen Sie wie folgt vor:
 
Loggen Sie sich in Ihr beA ein, indem Sie Ihre beA-Karte in das Kartenlesegerät stecken und auf der Website https://www.bea-brak.de den Button „Anmelden“ anklicken:
Sie werden dann dazu aufgefordert, Ihre PIN zweimal auf dem Kartenlesegerät einzugeben. Danach öffnet sich der Posteingang Ihres beA-Postfachs (s. Anwenderhilfe). Dort eingegangene Nachrichten können Sie öffnen, indem Sie die Nachricht zweimal anklicken oder das Kästchen, das sich links von der Absenderangabe befindet, anklicken und die Schaltfläche „Öffnen“ drücken.
Nun wird Ihnen Ihre beA-Nachricht angezeigt. Mitübersandte Anhänge der Nachricht finden Sie im unteren Bereich der Nachricht. Die Anhänge können Sie mit dem Diskettensymbol speichern oder mit dem Lupensymbol direkt öffnen.
 
Um die Signatur der Ihnen zugesandten Nachricht zu prüfen, klicken Sie auf den Button „Signatur prüfen“:
Ihnen wird dann ein detailliertes Prüfprotokoll angezeigt, das Informationen über Zertifikats- und Sicherheitsprüfungen enthält. Das Prüfprotokoll gliedert sich in verschiedene Bereiche: Im Bereich „Informationen zum Übermittlungsweg“ wird eine Information darüber angezeigt, ob die Nachricht über einen sicheren Übermittlungsweg mit Vertrauenswürdigem Herkunftsnachweis (VHN) aus einem besonderen Postfach (besonderes elektronisches Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Notarpostfach, besonderes elektronisches Behördenpostfach) oder von der Justiz versendet wurde. Falls die Nachricht qualifiziert elektronisch signiert wurde, enthält das Prüfprotokoll auch die Signaturprüfungen.
Im Bereich „Zusammenfassung und Struktur“ wird zudem ein Gesamtprüfergebnis dargestellt, aus dem ersichtlich ist, ob die vorgenommenen Prüfungen zu einem positiven Ergebnis geführt haben (s. Anwenderhilfe).
 
Anwaltliche Sorgfaltspflichten beim Versand über beA

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts beim Versand von Nachrichten über das beA. Die strengen Prüf- und Sorgfaltspflichten seien am Beispiel von zwei Entscheidungen des OLG Braunschweig und des OVG Berlin-Brandenburg erläutert.

Das OLG Braunschweig (Beschl. vom 18.11.2020 – 11 U 315/20) wies darauf hin, dass der Rechtsanwalt sich vor der Absendung seiner Berufungsbegründung hätte vergewissern müssen, dass diese eine gültige qualifizierte elektronische Signatur (qeS) trage, wenn er den Schriftsatz nicht selbst über sein beA eigereicht habe und es daher an einer Versendung über einen sicheren Übermittlung fehle. Dies gelte auch dann, wenn er – wie im entschiedenen Fall – spezielle Computerprogramme wie eine Kanzleisoftware nutze. Dies entbinde den Rechtsanwalt nicht von der Verpflichtung, Dokumente zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall gab die eingesetzte Software einen Warnhinweis aus. Auch und gerade wenn der Rechtsanwalt wie vorgetragen mit diesem Warnsymbol nichts habe anfangen können, wäre ihm – so das OLG – eine Prüfung der Signatur auf der beA-Website durch Drücken des Buttons „Signatur prüfen“ unschwer möglich gewesen.

Sie sollten also insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen immer die ordnungsgemäße Signatur prüfen. Dazu gehen Sie in der beA-Webanwendung wie folgt vor:

Rufen Sie im Ordner „Gesendet“ die Nachricht auf, deren Signatur Sie prüfen möchten.

Dann klicken Sie in der Nachrichtendarstellung auf den Button „Signatur prüfen“.
Sie erhalten dann ein Prüfprotokoll mit allen Angaben zu den Signaturen der Nachricht. Das Prüfprotokoll zeigt die Ergebnisse des Zertifikats und der Signaturprüfungen an (s. Anwenderhilfe). Bringt der versendende Anwalt etwa eine qeS an und lässt den Schriftsatz dann von einem Mitarbeiter versenden, so erscheint das Ergebnis der Überprüfung der qeS im Prüfprotokoll unter der Rubrik „Signaturprüfungen“. Dazu wird eine mathematische Überprüfung der Inhaltsdaten durchgeführt und die Eignung des verwendeten Signaturalgorithmus überprüft.
Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 11.11.2020 – OVG 6 S 49/20) verweist in einem anderen Fall auf den auch für die allgemeinen Einreichungsvorschriften geltenden Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen hat, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschl. v. 4.9.2018 – VIII ZB 70/17). Daher fordert das Gericht auch bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per beA eine Kontrolle des Versandvorgangs durch Überprüfung der Eingangsbestätigung (vgl. § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO, § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO).

In der beA-Webanwendung wird die Eingangsbestätigung in der Darstellung der jeweiligen gesendeten Nachricht durch die nach dem Begriff „Zugegangen:“ angezeigten Angaben, d. h. Datum und Uhrzeit, dargestellt.
Die gleichen Angaben finden sich auch in der Exportdatei (*_export.html), die auf dem lokalen PC-System gespeichert wird, wenn ein Export der gesendeten Nachricht über den Button „Exportieren“ durchgeführt wird (vgl. Anwenderhilfe).

Das durch den Server des beA erstellte Prüfprotokoll und darin enthaltene Angaben über ein positives Gesamtprüfergebnis sowie einen rechtzeitigen „Eingang auf dem Server“ vermögen nach der Entscheidung des OVG eine Eingangsbestätigung im Sinne des § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu ersetzen. Denn aus dem Prüfprotokoll ergebe sich nicht, ob die Nachricht vollständig auf dem Justizserver gespeichert worden sei.

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass es die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts gebieten, sowohl die ordnungsgemäße Signatur als auch den Eingang einer Nachricht auf dem Empfangsserver zu überprüfen. Im Zweifel sollte man sich dabei nicht allein auf die Kanzleisoftware verlassen – insbesondere dann nicht, wenn Warnhinweise ausgegeben werden.
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de/external/