Ausgabe 11/2022 v. 22.12.2022
 
Liebe Leserinnen und Leser,

wir hatten Sie bereits darauf hingewiesen, dass ab dem 31.12.2022 die Signaturzertifikate auf den beA-Karten Signatur der ersten Generation ihre sicherheitstechnische Unterstützung verlieren. Dieser Newsletter gibt denjenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich noch nicht um eine anderweite Signiermöglichkeit bemüht haben, wichtige Informationen zur Beantragung der Fernsignatur der Bundesnotarkammer und zeigt Alternativen auf.
 
Außerdem hebt die Justiz ab 2023 die Mengbegrenzungen für Nachrichten an. Die Umstellung im beA wird am 3.1.2023 vorgenommen werden.
 
Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2023!
 
Ihr beA-Team
Wichtig: qeS beantragen!
 
Die Signaturzertifikate, die auf den beA-Karten Signatur der ersten Generation hinterlegt sind, verlieren am 31.12.2022 ihre Gültigkeit. Darauf hatten Bundesrechtsanwaltskammer, Bundesnotarkammer und auch Anbieter von Kanzleisoftware in den letzten Monaten in zahlreichen Veröffentlichungen hingewiesen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich noch nicht um ein Folgezertifikat bemüht haben, bitten wir, dies unverzüglich zu tun.

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bietet im Rahmen des Kartentausches ein Fernsignaturzertifikat an. Bitte beachten Sie dazu die Anleitung des beA-Supports zur Beantragung der Fernsignatur.

Alle Informationen der Bundesnotarkammer zum Thema beA-Kartentausch und Beantragung der Fernsignatur finden Sie unter beA-Kartentausch 2022. Beachten Sie dort bitte auch vor allem den Abschnitt „Wichtige Informationen“.

Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die bisher von der beA-Webanwendung unterstützte Signaturkarten anderer Anbieter verwendet haben, können diese selbstverständlich auch weiterhin verwenden. Sollten Sie sich anstatt des Fernsignaturservices der Bundesnotarkammer für die Anbringung einer kartengebundenen qualifizierten elektronischen Signatur entscheiden wollen, sind die von der beA-Webanwendung jeweils unterstützten Signaturkarten und Signaturkartenleser (als auch die Betriebssysteme und Browser) in der beA-Anwenderhilfe hinterlegt und für Sie jederzeit einsehbar.

Sollten Sie noch nicht über ein neues Signaturzertifikat verfügen, steht Ihnen weiterhin der sichere Übermittlungsweg zur wirksamen Einreichung elektronischer Dokumente zur Verfügung. Die Umstellung auf den Fernsignaturservice durch die Bundesnotarkammer bezieht sich nur auf die qualifizierte elektronische Signatur. Sie ändert nichts an der Regelung zur Nutzung des sicheren Übermittlungsweges. Bei der Nutzung des sicheren Übermittlungswegs muss der Postfachinhaber sich selbst mit seiner beA-Karte an seinem Postfach anmelden und dann das Dokument eigenhändig versenden. Zusätzlich ist eine einfache elektronische Signatur (eeS) erforderlich. Dies bedeutet, dass die verantwortende Person ihren Namen unter das elektronische Dokument setzt. Dies kann entweder maschinenschriftlich oder durch eine eingescannte Unterschrift erfolgen. Im Falle der gescannten Unterschrift ist aber darauf zu achten, dass diese entzifferbar ist (Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B). Das System bringt dann einen sog. vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) an, dem der Empfänger des Dokuments entnehmen kann, dass der Rechtsanwalt es bei eigener Anmeldung am Postfach selbst versandt hat. Eine zusätzliche qeS ist in diesem Fall nicht erforderlich. Bitte beachten Sie aber, dass mit der Nutzung des sicheren Übermittlungswegs nur das prozessuale, nicht indes das materiell-rechtliche Schriftformerfordernis nach § 126a BGB ersetzt wird.
 
Ab 2023 größere beA-Nachrichten und mehr Anhänge möglich!

Die Größe von Nachrichten und die Zahl von Anhängen sind für alle Teilnehmenden am elektronischen Rechtsverkehr begrenzt. Ursprünglich ließ die Justiz nur Nachrichten mit maximal 100 Anhängen und maximal 30 Megabyte zu. Größe und Zahl wurden seitdem mehrfach aufgestockt, zuletzt durch die 2. ERVB 2022 zum 1.4.2022 auf die derzeit noch geltenden 200 Anhänge und 100 Megabyte. Ab dem 1.1.2023 sind maximal 1.000 Anhänge und maximal 200 Megabyte möglich. Die BRAK wird die Anpassung ab dem 3.1.2023 für aus dem beA versandte Nachrichten bereitstellen.

Wer glaubhaft macht, die Größen- bzw. Mengenbeschränkung nicht einhalten zu können, kann die Dokumente ersatzweise auf einer CD oder DVD einreichen (§ 3 ERVV; Nr. 4 2. ERVB 2022).
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de