Ausgabe 2/2022 v. 3.2.2022
Liebe Leserinnen und Leser,

in dieser Ausgabe möchten wir die prozessuale Rolle von Syndikusrechtsanwälten, die für einen Verband gerichtlich tätig werden und hierfür ihr beA nutzen, näher beleuchten. Zudem geben wir Ihnen ein Abkürzungsverzeichnis an die Hand, in dem zahlreiche Abkürzungen, die den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) betreffen, aufgeführt sind. In einem weiteren Artikel erläutern wir, wie Sie PDF-Dokumente, welche den Großteil der über beA versandten Anlagen ausmachen, komprimieren können. Zudem beschreiben wir, wie Sie die Version der auf Ihrem Rechner installierten beA Client Security (CS) überprüfen können. Wir informieren Sie außerdem über die am 1.4.2022 erfolgende Anhebung der Datenmengen, die Sie je Nachricht über Ihr beA versenden können.

Eine informative Lektüre wünscht
Ihr beA-Team


Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. In den Berichten wird die männliche Bezeichnung verwendet, die für alle Geschlechter gilt.
 
Kompression von PDF-Dokumenten

Mit Einführung der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) zum 1.1.2022 ist die effiziente und zuverlässige Nutzung des beA als ein wichtiger Teil der alltäglichen Anwaltsarbeit in den Fokus gerückt.

Bandbreiten und die Stabilität von Internetanbindungen können durch die verschiedensten Arbeitssituationen in modernen Arbeitswelten unterschiedlich stark eingeschränkt sein. Außerdem führen aktuelle Anforderungen im Bereich der IT-Security sowie die notwendige Umsetzung aktueller Vorgaben, z.B. der XJustiz-Version 3.3.1, zu signifikant erhöhten Datenmengen während der Versendung von Nachrichten über das beA-System.

Nachfolgend finden Sie Erläuterungen dazu, wie Sie die Größe von PDF-Anhängen reduzieren können. PDF-Anhänge machen den Großteil der Anhänge von beA-Nachrichten aus. Kleinere Anhänge können die Übersendung von beA-Nachrichten insbesondere während des Mehrfachversandes stark beschleunigen.

Wir haben verschiedene Möglichkeiten zur PDF-Kompression untersucht und einige Experimente durchgeführt. Zwei häufig genutzte Beispiele für die Vielzahl von freien und kommerziellen Software-Werkzeugen zur PDF-Kompression sind Adobe Acrobat Pro DC und die kostenfreie pdf24-Compress Software, welche Teil der pdf24-Tool Suite ist. Beide Werkzeuge zeichnen sich durch eine einfache Bedienbarkeit aus.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Effizienz der eigentlichen Kompression. Zur Evaluation wurde als Ausgangspunkt ein 8-Seiten Dokument verwendet, welches aus Text, verschiedenen farblichen Skizzen und Übersichten sowie einem hochauflösenden Farbfoto bestand. Das ausgedruckte Dokument wurde über zwei Scanner-Systeme (Kopierer, Multifunktionsdrucker) digitalisiert und anschließend mithilfe der o.g. Software-Werkzeuge komprimiert. Eine Ergebnisübersicht finden Sie in der folgenden Tabelle:
Sämtliche Dokumente waren nach der jeweiligen Kompression gut lesbar.
In der Spalte „Kopierer“ sind die Ergebnisse dargestellt, welche auf der Basis des Scans einer großen Kopiermaschine beruhen, die oft in großen Büros zu finden sind. Die Spalte „Multifunktionsdrucker“ präsentiert die Ergebnisse, welche auf Basis eines Scans des Ausgangsdokuments mit einem neuen Multifunktionsdrucker erzielt wurden.

Der Scan des Multifunktionsdruckers ist um annährend 50 % kompakter als der Scan des Kopierers. Noch deutlicher ist dieses Ergebnis bei der Kompression mit Adobe Pro DC. Das PDF24 Compress-Tool bietet die Möglichkeit, die resultierende Dokumentenqualität über die Auflösung (dpi = dots per inch) und die Bildqualität zu steuern. In den aufgelisteten Experimenten wurden Auflösung (300dpi, 100dpi) sowie Farbcodierung (RGB = red, green, blue; CMYK = cyan, magenta, yellow, key; GRAY) variiert. Eine Komprimierung mit 300dpi und 95 % Bildqualität ergab in keinem Fall relevante Veränderungen. Bei einer Reduzierung der Qualität auf 100dpi und 75 % sind gute Ergebnisse erreicht worden, wobei beide Farbkodierungen (CMYK, RGB) ausprobiert werden sollten. Wie zu erwarten war, werden die höchsten Kompressionsraten mit einer Grauskalierung erreicht.

Fazit: Neben sehr guten kommerziellen Software-Werkzeugen zur Kompression von PDF-Dokumenten stehen auch kostenlose Alternativen zur Verfügung. Insbesondere sollten Anwender prüfen, welche Dokumentenqualität und ob Farben notwendig sind. Weiterhin ist erkennbar, dass neuere Kopierer bzw. Scanner signifikant kompaktere PDF-Dokumente bei gleicher Ausgangssituation generieren.
 
 
Überprüfen der installierten Client Security-Version
 
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die für das beA genutzte Software geben. Diese gliedert sich in die Software der beA-Webanwendung und die beA-Client Security. Die Software der beA-Webanwendung wird von der BRAK und ihrer technischen Dienstleisterin, Wesroc, in ihren Rechenzentren verwendet. Auf der Website www.bea-brak.de finden Sie unten links die Version der beA-Webanwendung:
Bei der beA Client Security handelt es sich demgegenüber um Programme, die direkt auf dem Rechner des Nutzers beziehungsweise der Terminalserverumgebung installiert und mit denen jene Funktionen ausgeführt werden, die aus Sicherheitsgründen nicht im Internet stattfinden dürfen: Beispielsweise das Ver- und Entschlüsseln der Nachrichten. Die beA Client Security (CS) gliedert sich in die CS-Basiskomponente (aktuelle Version: 3.1.0) sowie die CS-Anwendungskomponente (aktuelle Version: 3.9.0.8). Zum Hintergrund: Die Basiskomponente wird auf Ihrem Computer in dem Verzeichnis installiert, wo auch andere Software installiert wird. Für Veränderungen benötigt man erweiterte Rechte (Administrator-Rechte). Die Basiskomponente enthält die Java-Komponenten, damit keine zusätzliche Java-Installation notwendig ist. Zudem prüft die Basiskomponente, ob eine aktuelle CS-Anwendungskomponente herausgegeben wurde, die heruntergeladen werden muss. Die Anwendungskomponente enthält die eigentliche Anwendung für Verschlüsselung, die Dialoge mit dem Nutzer und die Kommunikation mit dem Kartenlesegerät. Während die Anwendungskomponente ab und zu geändert wird, ist dies für die Basiskomponente nur selten nötig.

Und wie können Sie erkennen, welche Versionen der CS-Basis- und -Anwendungskomponente auf Ihrem PC installiert sind?

Zum Überprüfen der Basiskomponente gehen Sie in Windows wie folgt vor:

Öffnen Sie die Systemsteuerung, indem Sie in dem Textfeld unten links „Systemsteuerung“ eingeben und auf Eingabe drücken:
In der sich nun öffnenden Systemsteuerung klicken Sie auf Programme:
In der sich dann öffnenden Übersicht klicken Sie auf „Programme und Features“:
Nun erhalten Sie eine Liste der auf Ihrem PC installierten Programme. Die CS-Basiskomponente ist als „beA Client Security“ aufgelistet:
Auch die Versionsnummer (aktuell: 3.1.0) wird rechts angegeben.

Zum Überprüfen der Anwendungskomponente gehen Sie wie folgt vor:

Klicken Sie auf den kleinen, nach oben zeigenden Haken rechts in der unteren Leiste auf Ihrer Windows-Oberfläche:
Nun klicken Sie mit der rechten Maustaste auf das CS-Icon:
In dem sich nun öffnenden Reiter klicken Sie auf „Version“:
Nun erhalten Sie in dem folgenden Fenster die aktuelle Version der CS-Anwendungskomponente angezeigt:
 
ERV-Abkürzungsverzeichnis mit Erläuterungen
 
Im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) tauchen zahlreiche verschiedene Abkürzungen zu IT-Themen wie auch zu rechtlichen Themen auf. Herr Rechtsanwalt Surrey aus Paderborn hat uns freundlicherweise das folgende Abkürzungsverzeichnis zu Fragen rund ums beA und den elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt. Wir halten die Übersicht, die teilweise auch Erläuterungen enthält, für äußerst hilfreich, bedanken uns sehr herzlich bei Herrn Surrey und möchten Ihnen das Verzeichnis im Folgenden zur Verfügung stellen.
 
 
Anhebung der Datenmengen je Nachricht ab dem 1.4.2022
 
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – ERVB 2022 vom 22.11.2021 enthält in Ziff. 3 Satz 1 Begrenzungen der Datenmengen, die je beA-Nachricht versendet werden können: Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht sind bislang auf höchstens 100 Dateien und 60 MB begrenzt. In Satz 2 wird angekündigt, dass ab dem 1.4.2022 die Anzahl und das Volumen angehoben werden und die Anhebung so früh wie möglich bekannt gemacht wird (s. auch beA-Newsletter 12/2021).

Die Anhebung ist nun wie folgt durch die Justiz konkretisiert worden: Ab dem 1.4.2022 bis zum 31.12.2022 werden Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:

a)      auf höchstens 200 Dateien und
b)      auf höchstens 100 Megabyte
 
Ab dem 1.1.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen wie folgt begrenzt:

a)    auf höchstens 1000 Dateien und
b)    auf höchstens 200 Megabyte
 
Eine Anpassung der ERVB 2022 wird kurzfristig erfolgen.
 
Syndici als verantwortende Person bei Tätigkeit für einen Verband
 
Die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) gilt für professionelle Einreicher, d.h. für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 130d S. 1 ZPO). Der Begriff „Rechtanwälte“ umfasst dabei niedergelassene Anwälte sowie grundsätzlich auch Syndikusrechtsanwälte. Der Gesetzgeber hat in § 46c Abs. 1 BRAO nämlich festgelegt, dass für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften für Rechtsanwälte gelten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Daher sind Syndici im Anwaltsverzeichnis eingetragen und erhalten nach § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO auch ein beA (vgl. beA-Newsletter 45/2017).

Hinsichtlich der folgenden Konstellation haben sich in jüngster Zeit verschiedene Auffassungen herausgebildet: Eine Syndikusrechtsanwältin, die für einen Verband tätig ist, der gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Alt. 2 ArbGG einen Arbeitgeber vertrat, hat in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart einen Antrag auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. BetrVG gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 ArbGG zurückgenommen. Den Schriftsatz, der die Rücknahme enthielt, hat sie nach § 46c Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ArbGG  dem Arbeitsgericht Stuttgart eigenhändig über ihr beA-Postfach, das für sie in ihrer Eigenschaft als Syndikusrechtsanwältin automatisch von der BRAK eingerichtet wurde, mit einfacher elektronischer Signatur (eeS) übersandt. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 15.12.2021 (4 BV 139/21) festgestellt, dass das von der Syndikusrechtsanwältin übermittelte elektronische Dokument damit ordnungsgemäß übermittelt wurde. Das beA-System habe einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) angebracht, der den Nachweis für das Versenden der Nachricht aus dem beA-Postfach der Syndikusrechtsanwältin bei deren persönlicher Anmeldung am beA darstelle. Somit liege ein Versenden der Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg vor (vgl. zum VHN Beschluss des BAG vom 5.6.2020 – 10 AZN 53/20 – Rn. 27 ff.).

In dieser Entscheidung setzt sich das ArbG Stuttgart dezidiert mit der in der Literatur diskutierten Frage auseinander, ob die versendende Syndikusrechtsanwältin „verantwortende Person“ im Sinne des § 46c Abs. 3 S. 1, 2. Alt. ArbGG sei und Schriftsätze aus ihrem beA über den sicheren Übermittlungsweg ohne qeS wirksam einreichen könne.

Eine in der Literatur vertretene Auffassung geht davon aus, dass Syndikusrechtsanwälte, die einen Verband vor Gericht vertreten (z.B. nach § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, 5, S. 3 ArbGG), prozessual nicht selbst gegenüber dem Gericht handeln, sondern nur der Verband, für den sie tätig sind (Schrade/Elking, NZA 2021, 1675 (1678)). Eine echte Prozessvertretung durch den Syndikusrechtsanwalt sei in dieser Konstellation nicht gegeben. Demnach solle das ERV-Pflichtenprogramm des Verbands und nicht das des Syndikusrechtsanwalts gelten, was bedeute, dass für den Verband die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) derzeit noch nicht bestehe. Nach dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021 (S. 4613) tritt die aktive Nutzungspflicht für Verbände nämlich erst am 1.1.2026 in Kraft. Der Verband sei demzufolge noch nicht dazu verpflichtet, Schriftsätze elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Einreichung solle möglichst ein elektronisches Gerichts- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbands genutzt werden (s. zum eBO beA-Newsletter 12/2021). Der Syndikusrechtsanwalt könne auch sein beA verwenden; da aber versendende Person (Syndikusrechtsanwalt) und verantwortende Person (Verband) auseinanderfielen, müsse der Syndikusrechtsanwalt eine qeS anbringen. Das eigenhändige Senden einer Nachricht an ein Gericht aus seinem eigenen beA mit eeS, also dem geschriebenen Namen des Syndikusrechtsanwalts, führe nicht zu einer wirksamen Einreichung, da der Syndikusrechtsanwalt nicht „verantwortende Person“ im Sinne des § 46c Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ArbGG sei.

Nach Ansicht der oben zitierten Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Stuttgart sowie der wohl herrschenden in der Literatur vertretenen Meinung erscheine die Auffassung, der Syndikusrechtsanwalt handele als Verband, mit § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG kaum vereinbar. Gemäß der Vorschrift handelten Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen seien, – mithin auch Verbände – durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter. § 46c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO schlössen für den Syndikusrechtsanwalt allgemein eine Vertretung seines Arbeitgebers im zivilrechtlichen Anwaltsprozess und vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht aus. Diese Regelungen wären nicht notwendig, wenn es sich beim Auftreten von Syndici vor Gericht nicht um eine echte Prozessvertretung nach § 78 ZPO handeln würde. Daher könnten nach dieser Ansicht auch Syndikusrechtsanwälte bei der Verwendung ihres beA von der gesetzlich vorgesehenen Privilegierung der Nutzung des sicheren Übermittlungsweges Gebrauch machen (Heimann/Steidle, NZA 2021, 521 (524)). Es müsse für eine wirksame Einreichung eines Schriftsatzes an ein Gericht also keine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) angebracht werden, wenn der (Syndikus-)Anwalt als verantwortende Person die Nachricht selbst aus seinem eigenen beA sendet. Hintergrund ist, dass auf das „ERV-Pflichtenprogramm“ des Syndikusrechtsanwalts abgestellt wird. Dieser unterliege der seit dem 1.1.2022 geltenden aktiven ERV-Nutzungspflicht für Rechtsanwälte; ihm kämen aufgrund seiner Gleichstellung mit Rechtsanwälten aber auch die für die Anwaltschaft geltenden Privilegierungen zugute, so etwa der Verzicht auf das Anbringen einer qeS, wenn ein Schriftsatz selbst aus dem eigenen beA versendet wird und einfach elektronisch signiert ist.

Auch das Arbeitsgericht Stuttgart weist in seinem oben genannten Beschluss darauf hin, dass die gegenteilige Auffassung den Normzweck des § 46c Abs. 3 S. 1 ArbGG, d.h. die Sicherstellung von Authentizität und Integrität eines elektronischen Dokuments, nicht hinreichend beachte.

Wie soll sich ein für einen Verband tätiger Syndikusrechtsanwalt in dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht zur elektronischen Einreichung und der in der Literatur vertretenen Meinung, dass die Einreichung über den sicheren Übermittlungsweg unwirksam sei, nun verhalten, um das Risiko unwirksamer Einreichungen zu vermeiden? Das Einreichen per Post eines von einem Syndikusrechtsanwalt unterschriebenen Dokuments dürfte sich angesichts der vertretenen Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht empfehlen – allenfalls, wenn parallel eine elektronische Einreichung erfolgte. Also sollte der elektronische Weg zur Einreichung genutzt werden. Dazu steht das beA des Syndikusrechtsanwalts zur Verfügung. Um auf der sicheren Seite zu sein, dürfte es ein gangbarer Weg sein, bis zur abschließenden Klärung der Frage durch die Rechtsprechung rein vorsorglich eine qeS anzubringen, auch wenn ein Schriftsatz eigenhändig aus dem eigenen beA an ein Gericht gesandt wird.
  
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de/external