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Ausgabe 7/2022 v. 7.7.2022
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Liebe Leserinnen und Leser,
die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat mit dem Austausch der beA-Karten begonnen. Wie Sie Ihre PIN ändern, erläutern wir Ihnen in diesem Newsletter.
Außerdem geben wir Ihnen Hinweise, wie Sie die Anlagen zu Ihren Schriftsätzen so kennzeichnen, dass sie auch im Falle des Ausdruckens der per beA übersandten Dokumente im Gericht eindeutig zugeordnet werden können.
Wie Ihnen die Verwendung des Platzhalters Sternchen (*) die Suche nach Nachrichtenempfängerinnen und -empfängern erleichtert, deren genauen Namen Sie nicht kennen, erklären wir im dritten Beitrag.
Schließlich weisen wir Sie auf die Rechtsprechung des AG Tiergarten zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid hin.
Ihr beA-Team
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Kennzeichnung von Anlagen
Seit dem 1.1.2022 ist die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und ihren Anlagen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtend. Die Gerichte gehen mit den eingehenden beA-Nachrichten aber nach wie vor unterschiedlich um. Zum Teil werden elektronische Akten geführt und die eingehenden Nachrichten in automatisierten Vorgängen direkt in die Akte übertragen, zum Teil werden noch sämtliche Eingänge ausgedruckt und der Papierakte zugeführt. Zwischen diesen beiden Extremen existieren eine ganze Reihe von „Mischformen“. Der Presse war in den letzten Tagen zu entnehmen, dass sich einige Gerichte als „Druckstraße der Nation“ fühlten.
Um den Gerichten den Umgang mit eingehenden Schriftsätzen und vor allem den dazugehörigen Anlagen zu erleichtern und damit auch im Interesse der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihrer Mandantinnen und Mandanten das Verfahren zu beschleunigen, bittet die Justiz darum, dass auch die Anlagen selbst durchnummeriert werden und im Schriftsatz auf die Anlagennummer referenziert wird.
Wenn Sie also beispielsweise im Schriftsatz auf die Anlage K1 verweisen, wäre es aus Justizsicht sinnvoll, wenn Sie die Anlage nicht nur im Dateinamen, sondern auch im Dokument selbst als Anlage K1 kennzeichneten. Dies erleichtert im Falle des Ausdruckens der Dokumente deren Sortierung.
Hinweise, wie Sie dabei vorgehen können, haben wir im beA-Newsletter 29/2018 unter „Tipps und Tricks“ gegeben.
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Austausch der beA-Karten – Wie ändere ich meine PIN?
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat mit dem vor einigen Wochen angekündigten Austausch der beA-Karten begonnen. Viele Kolleginnen und Kollegen haben die neuen Karten bereits erhalten, den Erhalt gegenüber der Zertifizierungsstelle bestätigt und die neue PIN entgegengenommen. Der beA-Anwendersupport hat eine Beschreibung bereitgestellt, wie Sie Ihre neue Karte in Ihrem beA hinterlegen.
Wir möchten an dieser Stelle noch einmal daran erinnern, dass Ihrerseits nichts veranlasst werden muss. Der Austausch der Karten erfolgt automatisch.
Der PIN-Brief enthält die Empfehlung, dass die PIN direkt nach Erhalt in eine nur der Empfängerin oder dem Empfänger bekannte mindestens 6-stellige private PIN geändert werden soll. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat eine Schritt-Für-Schritt-Anleitung zur Änderung der PIN mithilfe der Signaturanwendungskomponente BNotK SAK lite bereitgestellt, auf die wir Sie gerne hinweisen möchten.
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Empfängersuche mit Platzhalter
Häufig ist der Name einer Empfängerin oder eines Empfängers einer beA-Nachricht nicht vollständig bekannt. Die beA-Webanwendung unterstützt Sie dabei, dennoch bei der Suche nach einem Empfänger im gesamten Verzeichnis das richtige Ergebnis zu erhalten. Sie können an beliebiger Stelle in den Eingabefeldern explizit den Platzhalter Sternchen (*) setzen.
Folgendes Beispiel zeigt, wie Sie vorgehen können:
Sie möchten zum Beispiel eine beA-Nachricht an die zentrale Bußgeldstelle in Berlin schicken, sind sich aber nicht ganz sicher, unter welchem Namen Sie sie in der Adresssuche finden können.
In der Maske „Empfänger hinzufügen“ starten Sie die Suche, indem Sie „Gesamtes Verzeichnis“ auswählen. Da Sie nicht genau wissen, unter welchem Namen die Bußgeldstelle gelistet ist, geben Sie als Namen „*bußgeld“ und ergänzend als Ort „Berlin“ ein:
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Klicken Sie dann auf „Suchen“. Das System schlägt Ihnen dann als Nachrichtenempfänger die Polizei Berlin/Bußgeldstelle vor.
Weiter Hinweise zur Empfängersuche finden Sie in der beA-Anwenderhilfe.
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Kommunikation zwischen beA und eBO möglich!
Im Sondernewsletter 7/2022 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass seit dem 1.6.2022 die für die Nutzung der besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO) erforderliche Software zur Verfügung steht.
Am 9.6.2022 hat die BRAK daher die Kommunikation mit diesen Postfächern freigeschaltet. Die eBOs sind aus dem beA-System heraus sichtbar und adressierbar. Umgekehrt können Nachrichten aus den eBOs an beA versendet werden.
Wie die Kommunikation zwischen beA und eBO funktioniert, können Sie im Sondernewsletter 7/2022 nachlesen.
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Einspruch gegen Bußgeldbescheid ausschließlich elektronisch!?
Mit Beschluss v. 5.4.2022 – 310 OWI 161/22 – stellte das AG Tiergarten fest, dass ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gem. §§ 67, 100c OWiG i. V. m. § 32d StPO ausschließlich als signiertes elektronisches Dokument über das beA zu übermitteln sei. Eine Übermittlung in Papierform oder als Telefax sei unzulässig. Nur die Übertragung eines elektronischen Dokuments in eine elektronische Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes könne die Formvorschriften für einen Einspruch und dessen Begründung im Bußgeldverfahren erfüllen. § 32d StPO normiere eine Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument für bestimmte Verfahrenshandlungen. Durch die entsprechende Anwendung aus § 100c und unter Berücksichtigung des § 110a Abs. 4 OWiG müsse § 32d StPO im Bußgeldverfahren um den Einspruch und die Einspruchsbegründung, die Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerdebegründung ergänzt werden. Würden die zwingenden Erklärungen in § 32d S. 2 StPO nicht in elektronischer Form eingereicht, sei die jeweilige Erklärung mangels Wahrung der Form unwirksam.
Soweit in der Rechtsprechung eine gegenteilige Auffassung vertreten wird (AG Hameln, Beschluss v. 14.2.2022 – 49 OWI 23/22) vertritt das AG Tiergarten die Auffassung, dass Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck diese Auslegung nicht zuließen.
Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis?
Unabhängig davon, ob man der Rechtsauffassung des AG Tiergarten folgt, sollten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Praxis dennoch darauf achten, dass sie bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage die Formvorschriften einhalten. Solange die Rechtsprechung des AG Tiergarten nicht durch höhergerichtliche Rechtsprechung verworfen wird und sich eine eindeutige Rechtsauffassung herausbildet, sollte daher der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aus Gründen äußerster Vorsicht mit qualifizierter elektronischer Signatur und über das beA eingereicht werden. Dies empfehlen auch einige Bußgeldstellen.
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