Ausgabe 8/2022 v. 29.9.2022
Liebe Leserinnen und Leser,
 
mit der heutigen Ausgabe des beA-Newsletters geben Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein eine gemeinsame Empfehlung zum Versand von Nachrichten aus Postfächern für Berufsausübungsgesellschaften ab.

Außerdem geben wir noch einmal Hinweise zum Tausch der beA-Karten und zur ggf. erforderlichen Rücksetzung von Postfächern, auf die Vorbereitung Ihres IT-Systems betreffend die Erweiterung der Mengenbegrenzungen von Nachrichten und weisen Sie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in eigenen Sachen hin.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Ihr beA-Team
Sicherer Übermittlungsweg für Berufsausübungsgesellschaften? – BRAK und DAV empfehlen qualifizierte elektronische Signatur
 
Gemäß § 130a Abs. 4 ZPO und den Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen stellt auch das beA einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft seit dem 01.08.2022 einen sicheren Übermittlungsweg dar. Nach § 59l Abs. 2 BRAO i.V.m. § 23 Abs. 3 RAVPV können berechtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher grundsätzlich elektronische Dokumente aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaft ohne qualifizierte elektronische Signatur wirksam einreichen.
 
Aufgrund von technischen Gegebenheiten in der Justiz ist es derzeit nicht möglich, dass in den Metadaten der beA-Nachrichten die Identität der im Zeitpunkt des Versands der Nachricht am beA der Berufsausübungsgesellschaft angemeldeten Person übermittelt wird. Es wird daher nur die Information übertragen, dass eine gemäß § 23 Abs. 3 RAVPV berechtigte Person die Nachricht aus dem Postfach der Berufsausübungsgesellschaft versandt hat. Die Identität der konkreten Person wird nicht übermittelt, sodass für die Gerichte auch kein Abgleich möglich ist, ob die den Schriftsatz verantwortende Person mit der ihn versendenden Person identisch ist.
 
Die Rechtsfrage, ob das Erfordernis der Personenidentität zwischen der verantwortenden Person, die das elektronische Dokument einfach signiert, und der die Nachricht versendenden Person auch für den Versand von Nachrichten aus beA der Berufsausübungsgesellschaften gilt, ist bislang ungeklärt. Rechtsprechung zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Berufsausübungsgesellschaften liegt noch nicht vor.
 
Zur Vermeidung möglicher Nachteile empfehlen Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein daher allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in Berufsausübungsgesellschaften tätig sind und Schriftsätze aus dem beA der Berufsausübungsgesellschaften einreichen möchten, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren.
 
Für den Fall, dass trotz der bestehenden Unsicherheiten das Kanzlei-beA als sicherer Übermittlungsweg ohne qualifizierte elektronische Signatur genutzt werden soll, sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, die oder der das elektronische Dokument zeichnet, sich auch selbst am Kanzlei-beA angemeldet hat und das Dokument persönlich versendet. Zur Sicherheit sollte sodann ein Auszug aus dem Nachrichtenjournal, welches erkennen lässt, welche Nutzerin oder welcher Nutzer am Kanzlei-beA angemeldet war, zur Akte genommen werden. Damit lässt sich auch später nachweisen, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt die Nachricht versandt hat.

 
Die gemeinsame Empfehlung von BRAK und DAV finden Sie auch auf der Seite des beA-Anwendersupports.
Sie haben eine neue beA-Karte erhalten? – Bitte hinterlegen Sie diese im System.

Im Rahmen des Austausches aller beA-Karten versendet die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer weiterhin neue beA-Karten an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wir bitten Sie darum, die Austauschkarte unmittelbar nach Erhalt in Ihrem Postfach zu hinterlegen. Eine Anleitung sowie ein Video-Tutorial stellt Ihnen der beA-Anwendersupport zur Verfügung.
 
Sollte Ihre bisherige beA-Karte zur Anmeldung an Ihrem beA nicht mehr gültig sein und Sie haben Ihre neue Karte entweder noch gar nicht hinterlegt oder nicht vollständig berechtigt, ist es erforderlich, dass das Postfach zurückgesetzt wird. Wir bitten Sie, sich in diesem Fall an den beA-Anwendersupport unter der E-Mail-Adresse servicedesk@beasupport.de zu wenden. Die E-Mail muss die folgenden Angaben enthalten:
 
Die SAFE-ID des betroffenen Postfaches,
den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem die Postfachinhaberin oder der Postfachinhaber persönlich für Rückfragen gut telefonisch erreichbar ist und
den Hinweis, ob die Postfachinhaberin oder der Postfachinhaber die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (die Antwort selbst soll die Postfachinhaberin oder der Postfachinhaber bitte niemals per E-Mail übermitteln).
 
Sie werden informiert werden, sobald Ihr Postfach zurückgesetzt ist.
Größere Nachrichten erfordern technische Umstellungen – Bereiten Sie sich vor!

Die Justiz wird zum Ende des Jahres 2022 die Beschränkung der Nachrichtengrößen erneut anpassen. Ab dem 01.01.2023 wird es möglich sein, über das beA Nachrichten mit einer Gesamtgröße von 200 Megabyte und maximal 1000 Dateien zu übersenden. Windows-Betriebssysteme mit einer Wortbreite von 32-bit werden diese Anforderungen nicht mehr in ausreichender Zeit bewältigen können. Deshalb wird die BRAK das beA-System zum Jahresende ausschließlich in einer 64-bit-Version anbieten, um die Nutzung des beA auch zukünftig zu gewährleisten.
 
Wir hatten Sie daher im beA-Newsletter 3/2022 bereits darum gebeten, zu prüfen, ob Ihr Windows-System die 64-bit-Version unterstützt und ggf. Anpassungen in Ihrer IT vorzunehmen.
 
Die Frage, ob Ihr Windows-System mit einer Wortbreite von 32-bit oder 64-bit arbeitet, können Sie durch folgende einfache Operationen prüfen:
  1. Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf das Symbol „Dieser PC“ im Windows Datei-Explorer.
  2. Klicken Sie mit der linken Maustaste auf „Eigenschaften“ an der Unterseite des in Schritt 1. erschienen Auswahlfeldes.
  1. In dem nunmehr erschienen Fenster „Einstellungen“ sind Informationen über das Windows-System angezeigt. Nun finden Sie unter „Systemtyp“ die gesuchte Angabe zur Datenbreite des Windows-Systems
Elektronischer Rechtsverkehr auch in eigenen Sachen!

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Beschluss vom 23.08.2022 (https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210167), Az. VIII S 3/22, dass eine per Telefax erhobene Anhörungsrüge nicht der Formvorschrift des § 52a FGO genügt und damit ein Verstoß gegen § 52d FGO vorliege, der zur Unwirksamkeit des Antrags führe. In dem vom BFH entschiedenen Fall war der Rechtsanwalt in eigener Sache und als Prozessbevollmächtigter einer zweiten Rügeführerin aufgetreten. Der BFH stellte fest, dass § 52a FGO allein an den Status des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt anknüpfe und folgerte daraus, dass die Anhörungsrüge als elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. Dies gewährleistete das Telefax nicht.
 
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten daher bei jeder Einreichung darauf achten, dass diese als elektronisches Dokument erfolgt. Der elektronische Rechtsverkehr ist nach dieser Entscheidung des BFH nicht nur dann verpflichtend, wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dritte als Prozessbevollmächtigte vertreten, sondern auch dann, wenn sie sich selbst vertreten.
  
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de/