Ausgabe 9/2022 v. 13.10.2022
 
Liebe Leserinnen und Leser,

mit der heutigen Ausgabe des beA-Newsletters kündigen wir Ihnen zwei neue beA-Versionen an, die noch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden sollen. Sobald die genauen Daten der Inbetriebnahme feststehen, werden wir Ihnen diese per Sondernewsletter mitteilen und Ihnen die neuen Funktionalitäten detaillierter erläutern.
 
Außerdem geben wir Ihnen Hinweise, wie Sie für die Zustellung in das „richtige“ beA sorgen können und weisen Sie auf wichtige Rechtsprechung zur Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit hin.
 
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Ihr beA-Team
Noch zwei beA-Versionen in diesem Jahr 
 
Die BRAK und ihre Dienstleisterin, die Wesroc GbR, planen noch in diesem Jahr zwei weitere beA-Versionen bereitzustellen. 

Für Ende Oktober ist die Installation der beA-Version 3.15 geplant, die insbesondere eine neue Version der beA-Webanwendung, eine neue Version des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses und eine ganz neue Authentifizierungs-Funktion für die Anmeldung am Akteneinsichtsportal der Justiz beinhalten wird.

Die jeweils gültige XJustiz-Version für Übermittlungen im elektronischen Rechtsverkehr ist in den Bekanntmachungen zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022) geregelt. Zum 30.10.2022 steht die Umstellung auf die XJustiz-Version 3.3.1 an. Dafür erforderliche Voraussetzungen werden mit der beA-Version 3.15 bereitgestellt. Die neue Version der beA-Webanwendung wird darüber hinaus den von der Justiz erarbeiteten Standard zur Abbildung der Eilbedürftigkeit bzw. der Sendungspriorität im XJustiz-Strukturdatensatz umsetzen. In diesem Zuge werden die beA-internen Attribute "dringend" und "zu prüfen" aus den Dialogen der beA-Webanwendung ausgebaut, um etwaige Verwirrungen aufgrund der sehr ähnlichen Attribute zu vermeiden.

Eine neue Version des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis ermöglicht indes auf Grundlage des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung jederzeit die vollständige Anzeige aller Suchergebnisse unabhängig von der Anzahl der Treffer. 

Mit der beA-Version 3.15 wird zudem die Grundlage zur Anbindung des beA an das von der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK), unter der Federführung des Landes Baden-Württemberg, realisierte bundesweite Akteneinsichtsportal gelegt. Darüber kann die Einsicht in sämtliche elektronischen Gerichtsakten in der Bundesrepublik vermittelt werden kann. Die Anbindung ermöglicht allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine Anmeldung am Akteneinsichtsportal über das Anmeldeverfahren des beA mit den dazugehörigen Authentifizierungsmitteln (also insbesondere die beA-Karte).

Für Ende November ist dann bereits die beA-Version 3.16 geplant, welche eine neue Version der beA-Webanwendung und eine neue Version der beA-Kanzleisoftware-Schnittstelle umfassen wird.

In Vorbereitung auf die von der Justiz zum 1.1.2023 vorgesehenen erneuten Erweiterung der Mengenbegrenzungen für Nachrichten muss die von der Client Security genutzte Java-Laufzeitumgebung auf 64 Bit umgestellt werden. Dazu wird eine Aktualisierung des Installationsprogramms der beA Client Security erfolgen, welche nunmehr ausschließlich in einer 64 Bit-Version angeboten wird. Darauf haben wir bereits im Rahmen des beA-Newsletters 3/2022 und beA-Newsletters 8/2022 hingewiesen. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Windows-System die 64 Bit-Version unterstützt und ggf. noch Anpassungen in Ihrer IT vorzunehmen sind. Gleichzeitig wird das Installationsprogramm verbessert, sodass zukünftige Installationen und Aktualisierungen der beA Client Security vereinfacht und insbesondere weniger Benutzereingaben bzw. Bestätigungen durch den Benutzer im Installationsprozess erforderlich werden.

Die neue Version der beA-Kanzleisoftwareschnittstelle wird eine Erweiterung des Rechte- und Rollenmanagements sowie Verbesserungen zur Empfängersuche und zum Nachrichtenabruf umfassen.
Wie erreiche ich, dass Gerichte in das „richtige“ beA zustellen?
 
Warum schickt das Gericht Nachrichten nicht in mein beA, sondern scheinbar willkürlich in das meines Kollegen, obwohl ich doch die Sache bearbeite? Diese Frage stellen sich viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die feststellen müssen, dass für die Korrespondenz zwischen Justiz und ihrer Kanzlei das beA derjenigen Kollegin oder desjenigen Kollegen genutzt wird, die oder der ganz oben auf dem Briefkopf steht. Das beA der sachbearbeitenden Kollegin oder des sachbearbeitenden Kollegen bleibt indes leer. Besonders schwierig wird die Situation in Vertretungsfällen oder wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus bestimmten Gründen über ein zweites beA verfügen.
 
Solche „Fehlzustellungen“ sind an der Tagesordnung. Es stellt sich daher die Frage, wie damit umzugehen ist und wie man für künftige Fälle vorbeugt.
 
Aus § 31a Abs. 6 BRAO und § 31b Abs. 5 BRAO i. V. m. § 31a Abs. 6 BRAO ergibt sich die Pflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Berufsausübungsgesellschaften, Posteingänge im beA zur Kenntnis zu nehmen. Daher dürfte das Argument nicht verfangen, das elektronische Dokument sei nicht zugegangen, wenn es innerhalb der Berufsausübungsgesellschaft im „falschen“ persönlichen oder Kanzlei-beA eingegangen ist. Jedenfalls dürfte dies dann gelten, wenn wie in der Regel die Berufsausübungsgesellschaft an sich mandatiert ist. Das elektronische Empfangsbekenntnis wird in diesen Fällen wohl abzugeben sein.
 
Gleichwohl stören Posteingänge im „falschen“ beA die wohlüberlegten Arbeitsabläufe in der Kanzlei. Es ist also sinnvoll dafür zu sorgen, dass die Korrespondenz über das richtige beA geführt wird. In Diskussionsforen zum elektronischen Rechtsverkehr weist die Justiz häufig darauf hin, dass Prozessbevollmächtigte möglichst angeben sollten, über welches beA in der konkreten Sache korrespondiert werden soll. Gemäß § 130 Nr. 1a ZPO sollen vorbereitende Schriftsätze die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten. Dies ist der Anknüpfungspunkt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Gerichten mitzuteilen, über welches beA künftig kommuniziert werden soll. Sollten sich Änderungen ergeben, zum Beispiel in Vertretungsfällen oder bei einem Wechsel der Sachbearbeitung innerhalb der Berufsausübungsgesellschaft, ist es zu empfehlen, darauf zu achten, diesen Wechsel dem Gericht ebenfalls mitzuteilen und das beA anzugeben, über das künftig die Korrespondenz geführt werden soll.
 
Diese Empfehlung gewinnt zunehmend an Bedeutung, weil nunmehr auch die Berufsausübungsgesellschaften über besondere elektronische Anwaltspostfächer verfügen. Sollen diese Postfächer für die Korrespondenz mit den Gerichten genutzt werden, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Besondere Vorsicht ist bei Berufsausübungsgesellschaften mit mehreren Standorten und mehreren beAs geboten. Hier sollte darauf geachtet werden, dem Gericht zweifelsfrei mitzuteilen, welches das richtige beA für die künftige Kommunikation ist.
Bei Internetstörung mobilen Hotspot einrichten!
 
Das OVG Münster stellte in einem Beschluss v. 6.7.2022, Az. 16 B 413/22, fest, dass eine 5 Wochen andauernde Internetstörung keine „vorübergehende technische Störung“ darstelle. Der Rechtsanwalt hätte sich daher darum bemühen müssen, eine anderweitige Internetverbindung zu schaffen. Das OVG schlug sogar vor, dass er mit dem Handy einen mobilen Hotspot hätte einrichten können.
 
Diese Entscheidung zeigt, dass die Gerichte hohe Anforderungen an die Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Störung stellen. Für die Praxis empfiehlt es sich daher, bei länger andauernden technischen Störungen über Alternativen nachzudenken, wie gleichwohl die Einreichung als elektronisches Dokument erfolgen kann sowie sämtliche unternommene Schritte zu dokumentieren und in die Glaubhaftmachung aufzunehmen. In jedem Fall sollte aber der Aufforderung des Gerichts nachgekommen werden, das Dokument sobald wie möglich als elektronisches Dokument nachzureichen.
 
Glaubhaftmachung einer aus technischen Gründen nicht möglichen Übermittlung als elektronisches Dokument
 
Das OVG Schleswig-Holstein stellte in seinem Beschluss v. 13.6.2022, Az. 1 LA 1/22, fest, dass ein Schreiben mit dem Inhalt, dass es dem Unterzeichner derzeit nicht möglich sei, einen Schriftsatz per beA an das Gericht zu senden, keine Glaubhaftmachung einer aus technischen Gründen nicht möglichen Übermittlung als elektronisches Dokument beinhalte. Da keine Bezugnahme auf technische Gründe erfolgt sei, liege nur die tatsächliche Behauptung der Unmöglichkeit einer Übermittlung als elektronisches Dokument vor. Die Glaubhaftmachung setze aber eine Erläuterung des technischen Grundes voraus.

In einem weiteren Beschluss v. 23.09.2022; Az. 19 B 970/22, ließ es das OVG NRW für die Glaubhaftmachung aber ausreichen, dass der Prozessbevollmächtigte durch Vorlage der Prüfprotokolle von drei erfolglos gebliebenen Übermittlungsversuchen an das Verwaltungsgericht unverzüglich glaubhaft machte, dass ihm eine Übermittlung als elektronisches Dokument wegen eines am Tag des Fristablaufs aufgetretenen technischen Fehlers im Postausgang seines beA vorübergehend nicht möglich war.
  
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de