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Ausgabe 1/2023 v. 15.2.2023
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Liebe Leserinnen und Leser,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie daran erinnern, Ihre neue beA-Karte in Ihrem Postfach zu hinterlegen, sofern Sie dies noch nicht erledigt haben sollten. Sie erhalten ferner Informationen darüber, wie Sie Ihre E-Mail-Adresse für Benachrichtigungsmails aktuell halten und schließlich geben wir den Hinweis der Bundessteuerberaterkammer zur Registrierung auf der Steuerberaterplattform weiter, der auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu befolgen ist, die Mitglieder von Geschäftsführungsorganen anerkannter Steuerberatergesellschaften sind.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Ihr beA-Team
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Bitte hinterlegen Sie Ihre neue beA-Karte!
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat im Dezember 2022 bekannt gegeben, dass die beA-Karten der ersten Generation nur noch bis zum 18.3.2023 zur Anmeldung am beA genutzt werden können. Sie erkennen diese Karten daran, dass die aufgedruckte Nummer mit der Ziffer 2 beginnt.
Um auch über den 18.3.2023 hinaus mit Ihrem beA arbeiten zu können, müssen Sie rechtzeitig vor dem 18.3.2023 Ihre neue beA-Karte in Ihrem Postfach hinterlegen. Das Vorgehen zur Aktivierung einer neuen Karte beschreibt der beA-Anwendersupport auf dem Service-Portal. Eine Videoanleitung finden Sie hier.
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E-Mail-Benachrichtigung bei eingehenden beA-Nachrichten – Bitte halten Sie Ihre Daten aktuell
Das beA bietet die Möglichkeit, sich durch eine gesonderte E-Mail über Nachrichteneingänge benachrichtigen zu lassen. Dieser Beitrag soll Hinweise geben, warum es wichtig ist, die E-Mail-Adresse aktuell zu halten, wie eine alternative oder weitere E-Mail-Adresse hinterlegt werden kann und was bei Änderungen der E-Mail-Adresse veranlasst werden sollte, damit die Benachrichtigung weiterhin verlässlich erfolgt.
In der beA-Grundeinstellung ist für Benachrichtigungsmails immer die E-Mail-Adresse der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers eingetragen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt wurde und die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) hinterlegt ist. Ist der Rechtsanwaltskammer keine Adresse mitgeteilt worden, so ist das entsprechende Feld in der Postfacheinstellung leer.
Wie kann man überprüfen, welche Adresse für Benachrichtigungsmails hinterlegt ist?
- Klicken Sie nach Anmeldung an Ihrem beA auf den Reiter „Einstellungen“.
- Gehen Sie in die Profilverwaltung.
- Klicken Sie das Feld „Persönliche Benachrichtigungen“ an.
Es öffnet sich ein Fenster, in dem Sie sehen können, welche E-Mail-Adresse in Ihren Einträgen im BRAV hinterlegt ist und ob ggf. alternative E-Mail-Adressen eingetragen sind.
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Die voreingestellte E-Mail-Adresse können Postfachinhaberinnen und -inhaber in den Einstellungen ihres Postfachs nicht selbstständig ändern. Sollte diese Adresse nicht mehr richtig sein, muss die Korrektur über die zuständige regionale Rechtsanwaltskammer erfolgen. Nach Änderung der E-Mail-Adresse in der Mitgliederverwaltung der Kammer wird sie in einem automatisierten Verfahren an das Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO übertragen, und es erfolgt automatisch die Hinterlegung der neuen Adresse im beA.
Es ist auch möglich, eine alternative Adresse zu der im BRAV angezeigten Adresse zu hinterlegen, an die das System anstelle der im BRAV angegebenen E-Mail-Adresse Benachrichtigungsmails versendet. Die alternative E-Mail-Adresse kann beliebig eingetragen und geändert werden. Dazu tragen Sie in das Feld „Alternative E-Mail-Adresse“ die von Ihnen gewünschte Adresse ein und bestätigen Ihren Eintrag anschließend mit „Speichern und zurück“.
Persönliche Benachrichtigungen wie z.B. Mitteilungen über die Benennung von Zustellungsbevollmächtigten oder über die Bestellung von Vertretungen werden immer nur an die im BRAV hinterlegte oder angegebene alternative Adresse versandt.
beA sieht zusätzlich die Möglichkeit vor, dass Benachrichtigungen über Nachrichteneingänge im beA auch an weitere Adressen versandt werden. Um diese einzutragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Gehen Sie in die Profilverwaltung.
- Klicken Sie auf „Eingangsbenachrichtigungen“.
- Es öffnet sich ein Fenster, in dem Sie in das Feld „Folgende E-Mail-Adressen über Nachrichteneingang informieren“ weitere E-Mail-Adressen eintragen können. Tragen Sie hier die weitere(n) Adresse(n) ein.
- Aktivieren Sie die Benachrichtigungsfunktion durch Anhaken des entsprechenden Kästchens.
- Bestätigen Sie mit „Speichern und zurück“.
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Tipp: Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Posteingang zentral in der Kanzlei bearbeitet wird, hinterlegen als weitere E-Mail-Adresse die Adresse der zuständigen Mitarbeiterin oder des zuständigen Mitarbeiters. Auch Vertretungen oder Zustellungsbevollmächtigte lassen sich häufig so benachrichtigen, wenn im beA des oder der Vertretenen oder von der Kanzleipflicht Befreiten eine Nachricht eingegangen ist.
Wie bei allen Daten kommt es auf die regelmäßige Datenpflege an. Nicht mehr gültige Adressen können dazu führen, dass die Absenderadresse „noreply@bea-brak.de“ wegen zu vieler erfolgloser Zustellversuche auf der Blacklist Ihres E-Mail-Providers landet. Die Folge ist, dass Sie nicht mehr zuverlässig benachrichtigt werden. Bitte achten Sie daher darauf, in den Postfacheinstellungen alle dort hinterlegten E-Mail-Adressen aktuell zu halten.
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beSt-Registrierung auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte?
Die Bundesteuerberaterkammer informiert darüber, dass seit dem 1.1.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) am Start sei. Nach § 86c Abs. 1 StBerG müssen sich zur Nutzung des beSt alle Mitglieder der Steuerberaterkammern auf der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto registrieren. Bitte beachten Sie, dass Mitglieder der Steuerberaterkammern neben Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten gem. § 74 Abs. 2 StBerG auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind, die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft sind. Nur wenn die betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte registriert sind, können sie über das beSt Nachrichten für die Berufsausübungsgesellschaft versenden und entgegennehmen.
Die Bundessteuerberaterkammer verschickt daher zurzeit Registrierungsbriefe mit einem Registrierungscode auch an die betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Sollten Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt Mitglieder eines Geschäftsführungsorgans einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft sein und nicht zugleich als Steuerberaterin oder Steuerberater Mitglieder der Steuerberaterkammer sein, müssen Sie die Registrierung auf der Steuerberaterplattform mittels des Ihnen zugegangenen Registrierungsbriefs vornehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Steuerberaterplattform.
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