Ausgabe 4/2023 v. 29.6.2023
 
Liebe Leserinnen und Leser,

mit dem heutigen beA-Newsletter möchten wir Sie noch einmal darüber informieren, wie Sie im Falle von technischen Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs die Ersatzeinreichung vornehmen und versandte Nachrichten eindeutig identifizieren können.

Im Rechtsprechungsteil weisen wir auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte hin und erläutern noch einmal die Anforderungen an die einfache Signatur bei Nutzung des sicheren Übermittlungswegs durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Einzelkanzlei.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Ihr beA-Team
Identifizierung konkreter beA-Nachrichten
 
Störungen in den Systemen der Justiz haben in den letzten Wochen dazu geführt, dass Unsicherheit darüber entstand, ob die Gerichte alle für sie bestimmte Nachrichten von den Intermediären abholen konnten. Viele Kolleginnen und Kollegen, aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen der Gerichte standen vor dem Problem, wie Nachrichten so eindeutig identifiziert werden können, dass ihr Verbleib überprüft werden kann.

Im OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr wird jeder Nachricht eine OSCI-Nachrichten-ID zugeordnet. Über diese Nachrichten-ID kann eine konkrete Nachricht identifiziert werden. Die OSCI-Nachrichten-ID kann im beA angezeigt werden, wenn Sie in der Übersicht der versendeten Nachrichten mit einem Doppel-Klick eine Nachricht öffnen:
Ist der Verbleib einer Nachricht ungeklärt, sollte die OSCI-Nachrichten-ID, die im beA angezeigt wird, der Geschäftsstelle des Gerichts mitgeteilt werden. Auf Seiten des Gerichts muss sodann geprüft werden, ob diese Nachricht vom Intermediär der Justiz erfolgreich abgeholt wurde oder warum dies ggf. nicht möglich war. Bitte beachten Sie, dass die OSCI-Nachrichten-ID nur für Nachrichten angezeigt wird, die erfolgreich an Empfänger außerhalb des beA-Systems übermittelt wurden. Für Nachrichten von beA zu beA wird nur eine interne beA-Nachrichten-ID vergeben, die Sie sich in der Nachrichtenübersicht anzeigen lassen können:
Zur Erinnerung: Gemäß § 130a Abs. 5 ZPO und den Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Diese Empfangseinrichtung ist der Intermediär. Ist die Nachricht dort gespeichert, ist das elektronische Dokument eingegangen. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt ist nicht dafür verantwortlich, dass das Gericht die Nachricht auch erfolgreich vom Intermediär abholen konnte.
 
Keine Panik bei technischen Störungen

Der Gesetzgeber hat in den Verfahrensordnungen festgelegt, dass eine Einreichung von Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen im Falle einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung aus technischen Gründen nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibt. Zulässig sind in diesem Fall insbesondere die Übermittlung per Post, das Einlegen in den (Nacht-)Briefkasten des Gerichts oder ein Telefax. Auf Anforderung des Gerichts ist die Einreichung in elektronischer Form nachzuholen.

Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung besteht nur in Fällen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung. Die professionellen Einreicher sind dadurch nicht von der Notwendigkeit entbunden, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (BT-Drucksache 17/12634, Seite 28).

Die elektronische Einreichung muss aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein. Dabei spielt es nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist (BT-Drucksache 17/12634, S. 27).

Technische Gründe i.S.d. § 130d S. 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (BGH, Beschl. v. 25.01.2023 – IV ZB 7/22).

Störungen können auch in der Sphäre der Justiz auftreten und dazu führen, dass die Einreichung technisch unmöglich ist. Sie sind insbesondere daran zu erkennen, dass Fehlermeldungen bei der Adressierung der Gerichte auftreten oder die Nachricht nicht erfolgreich gesendet werden konnte.

Tipp: Prüfen Sie immer, dass Ihre Nachricht erfolgreich versandt wurde! Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Prüfung der erfolgreichen Nachrichtenübermittlung.

Die technische Unmöglichkeit der Übermittlung einschließlich ihrer vorübergehenden Natur ist unverzüglich glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung sollte möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, in denen die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen (BT-Drucksache 17/12634, S. 28).

Darauf, dass Gerichte Milde walten lassen, sollte man sich indes nicht verlassen. Denn der BGH wies darauf hin, dass ein Gericht nicht gehalten sei, die Vorschrift des § 130d S. 3 HS 1 ZPO nach ihrem Inkrafttreten während einer (weiteren) Übergangsfrist nicht oder nur „behutsam“ anzuwenden (BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – III ZB 18/22).

Der Rechtsbegriff „unverzüglich“ in § 130d S. 3 ZPO bedeutet nach der Legaldefinition „ohne schuldhaftes Zögern“ (BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – III ZB 18/22). Die Glaubhaftmachung muss zeitlich unmittelbar erfolgen. Anders als bei § 121 BGB sei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern die Glaubhaftmachung habe zu erfolgen, sobald Kenntnis vom Scheitern der Einreichung aus technischen Gründen bestehe und die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage sei (BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – V ZB 11/22). Ist es bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22).

Tipp: Meist gibt es bereits bei der fehlgeschlagenen elektronischen Übermittlung Hinweise darauf, dass die elektronische Einreichung nicht erfolgreich war. Diese Hinweise sollten mit der Ersatzeinreichung für die Darlegung und Glaubhaftmachung genutzt werden. Gegebenenfalls können später noch Konkretisierungen erfolgen, die man sich vorbehalten sollte.

Für den Fall einer fehlgeschlagenen Adress-Suche hatte das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass ein konkreter Vortrag erforderlich sei, warum kein Bedienfehler vorliege (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 08.04.2021 – 1 Sa 358/20).

Zulässige Mittel der Glaubhaftmachung sind alle präsenten Beweismittel i.S.v. §§ 355 bis 455 ZPO die Versicherung an Eides statt, die anwaltliche Versicherung, schriftliche Erklärung von Zeugen, Privatgutachten, Auswertungen der Metadaten, Screenshots oder Fotos.

Leider existiert bislang keine klarstellende Rechtsprechung, wie lange Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die elektronische Einreichung versuchen müssen, bis sie auf die Ersatzeinreichung ausweichen können. Deshalb können wir Ihnen an dieser Stelle auch keine Hinweise dazu geben. Häufig sind aber die Störungsmeldungen aussagekräftig, wenn sie einen prognostizierten Endzeitpunkt angeben. Sie sollten daher im Rahmen der Ersatzeinreichung immer noch einmal kontrolliert werden, da sie häufig auch während der Störung aktualisiert werden.
Syndikusrechtsanwältin/-anwalt – Pflicht zur Nutzung des beA
 
Über längere Zeit bestand eine Rechtsunsicherheit, ob Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte berechtigt und verpflichtet seien, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn sie gegenüber einem Gericht tätig werden.
 
Mit Beschluss vom 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22, sorgte das Bundesarbeitsgericht nunmehr für Klarheit. Es entschied, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, berechtigt und verpflichtet sei, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig werde und beispielsweise ein Rechtsmittel einlege. Diese Entscheidung begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass die Auslegung von § 46g ArbGG unter besonderer Berücksichtigung von § 46c ArbGG und § 46c Abs. 1 BRAO ergebe, dass ein Syndikusrechtsanwalt, für einen Verband nach § 11 Abs. Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG erlaubte Dienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringe, nach Satz 1 zur aktiven Nutzung des ERV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, wenn er gegenüber einem Gericht tätig werde und – wie im Streitfall – ein Rechtsmittel einlege. Die Verpflichtung ergebe sich aus § 46g Satz 1 ArbGG. Der Wortlaut der Norm differenziere nicht zwischen Rechtsanwälten und (Verbands-) Syndikusrechtsanwälten. Dies decke sich mit § 46c Abs. 1 BRAO, wonach für Syndikusrechtsanwälte grundsätzlich die Vorschriften über Rechtsanwälte gälten, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt sei. Aus dem Wortlaut des § 46g Satz 1 ArbGG lasse sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich die Pflicht, den ERV aktiv zu nutzen, nur auf unmittelbare Prozessbevollmächtigte beziehe. Die Überschrift stelle auf eine Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und in Satz 1 auf Schriftsätze ab, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht würden. Eine Beschränkung auf den Fall der Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt ergebe sich aus § 46g Satz 1 ArbGG mithin nicht.
 
Und noch einmal: Anforderungen an die einfache Signatur bei Nutzung des sicheren Übermittlungswegs

Damit ein Dokument im elektronischen Rechtsverkehr wirksam bei Gericht eingereicht wird, muss es nach § 130a Abs. 3 ZPO und den Parallelregelungen in den anderen Verfahrensordnungen von der den Schriftsatz verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert sein. Alternativ kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt den Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg einreichen. Dazu muss das elektronische Dokument mit einer einfachen Signatur versehen und höchstpersönlich aus dem eigenen beA versandt worden sein. Die einfache Signatur erfordert, dass der Name der signierenden Person in Schriftzeichen wiedergegeben wird. Damit soll erkennbar sein, wer den Schriftsatz verantwortet. Das Bundesarbeitsgericht hat es in einer Entscheidung vom 25.08.2022, Az. 2 AZN 234/22, für Einzelanwältinnen und Einzelanwälte bei Nutzung des sogenannten sicheren Übermittlungswegs ausreichen lassen, wenn der Schriftsatz eines Einzelanwalts mit „Rechtsanwalt“ abgeschlossen wurde, ohne dass der Name unter dem Schriftsatz steht. Im Falle eines in Einzelkanzlei tätigen Rechtsanwalts sei es anders als bei einer Sozietät möglich, zweifelsfrei zuzuordnen, wer die Verantwortung für den Schriftsatz übernehme.
 
Zu dieser Rechtsprechung äußerten inzwischen nach Informationen aus der Anwaltschaft verschiedene Oberlandesgerichte Zweifel. Sie verlangen auch bei in Einzelkanzlei tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, dass diese elektronische Dokumente mit ihrer einfachen Signatur versehen, bevor sie sie höchstpersönlich aus ihrem beA versenden. Selbst wenn sich aus dem Briefkopf lediglich ein einzelner Rechtsanwalt oder eine einzelne Rechtsanwältin ergebe, sei nicht sichergestellt, dass diese Person Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Vielmehr könne auch eine andere Person inhaltlich für das Schreiben verantwortlich sein. So bestehe die Möglichkeit, dass weitere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt oder als freie Mitarbeiter tätig sein könnten. Zudem könne sich ein Rechtsanwalt unter seinem eigenen Briefkopf auch vertreten lassen.
 
Tipp für die Praxis: Wählen Sie den sichersten Weg und versehen Sie Schriftsätze auch dann mit einer einfachen Signatur vor dem Versand aus Ihrem beA, wenn Sie in Einzelkanzlei tätig sind! Für zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundene Kolleginnen und Kollegen gilt dies ohnehin.
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de