Bekanntermaßen ist der elektronische Rechtsverkehr in Deutschland unterschiedlich weit fortgeschritten (vgl. schon: Welche Gerichte sind auf Empfang, Newsletter 4/2017). So gilt beispielsweise Hessen als Vorreiter, da bereits alle Gerichte die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation bieten. In Bayern hingegen waren bislang nur wenige Gerichte angeschlossen.
Am 31.1.2017 wurden nun allerdings die Änderungen der bayerischen E-Rechtsverkehrsverordnung vom 11.1.2017 bekanntgemacht (https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2017/02/gvbl-2017-02.pdf). Sie traten zum 1.2.2017 in Kraft. Danach wird sukzessive für alle ordentlichen Gerichte in Bayern – mit dem 8.2.2017 – der elektronische Rechtsverkehr in Verfahren nach der ZPO und dem FamFG eröffnet. Die letzten Gerichte, nämlich das LG München I und das OLG München, kommen am 18.10.2017 hinzu.
Bis zum 31.12.2017 ist für die Versendung von vorbereitenden Schriftsätzen und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter freilich noch der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich (vgl. etwa § 130a ZPO), da die neuen Bestimmungen nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (ejustice-I-Gesetz) voraussichtlich erst ab dem 1.1.2018 gelten. Die gesamte Verordnung in konsolidierter Fassung kann hier abgerufen werden.
Achtung: Ganz egal in welchem Bundesland - überprüfen Sie in jedem Fall immer vor dem Versand in der Rechtsverordnung des betreffenden Bundeslands, ob das Gericht, das Sie adressieren möchten, bereits am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt!
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