Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 8/2018 v. 24.05.2018

 

EGVP-Client weiterhin nutzbar

Der EGVP-Client – eine kostenlose Software der Justiz zum Versand und Empfang von Nachrichten im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) – wird weiterhin zur Verfügung stehen. Eine Arbeitsgruppe der Justiz zur Koordination des elektronischen Rechtsverkehrs – die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz – beschloss in ihrer Sitzung am 16./17.5.2018, den EGVP-Bürgerclient einen Monat über die Wiederinbetriebnahme des beA hinaus zur Verfügung zu stellen - eine gute Nachricht für alle, die den elektronischen Rechtsverkehr bereits jetzt nutzen.

Der EGVP-Client war eigentlich zum Jahresbeginn abgekündigt worden; wegen des Ausfalls des beA wurde dann aber entschieden, den EGVP-Client noch bis Mitte Mai verfügbar zu halten.

 


BRAK-Hauptversammlung: richtungsweisende Beschlüsse zum beA

Unter ganz unterschiedlichen Aspekten war das beA Gegenstand der halbjährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der BRAK am 27.4.2018 in Koblenz. Nach kritischer und kontroverser Diskussion fasste die Hauptversammlung richtungsweisende Beschlüsse, insbesondere zum Haushalt für den elektronischen Rechtsverkehr.

Wichtig zu wissen für die Nutzer des beA: Mit sehr deutlicher Mehrheit setzte die Hauptversammlung den Beitragsanteil für das beA für das Jahr 2019 auf 52 Euro pro Mitglied fest. Dieser Beitragsanteil ist von den Kammern an die BRAK zu entrichten, die Kammern erheben ihn entsprechend von ihren Mitgliedern. Der Beitragsanteil wird von der Hauptversammlung immer im Voraus für das nächste Haushaltsjahr festgelegt und dabei ggf. in der Höhe angepasst. Wegen der Beiträge für 2018 waren Stimmen laut geworden, wenn das beA nicht nutzbar sei, müsse man auch nichts zahlen. In der Diskussion in der Hauptversammlung betonten die regionalen Kammern, dass die Einrichtung und der Betrieb des beA eine gesetzliche Aufgabe der BRAK ist; diese Aufgabe muss auch weiterhin erfüllbar bleiben, deshalb sei es wichtig, die beA-Beiträge auch weiterhin an die BRAK zu entrichten (näher zum beA-Beitragsanteil Nitschke, BRAK-Magazin 2/2018, 10).

Das BRAK-Präsidium sieht sich durch die Hauptversammlung gestärkt: Nicht nur wurde ihm die Entlastung hinsichtlich des Haushalts 2017 – einschließlich des Haushalts für elektronischen Rechtsverkehr – mit deutlicher Mehrheit erteilt. Auch ein mit einem Antrag zum Haushalt verbundener Misstrauensantrag einer Kammer gegen zwei Mitglieder des Präsidiums nebst Rücktrittsforderung wurde mit überwältigender Mehrheit abgelehnt.

Auf der Tagesordnung standen auch eine Reihe weiterer Anträge rund um das beA. Der umfangreichste von ihnen, der u.a. das Thema beA als Open Source Software betrifft, wurde einvernehmlich auf die nächste Präsidentenkonferenz der BRAK vertagt. Diese wird sich in ihrer Sitzung am 28.5.2018 damit ausführlich befassen.

 


Wie geht es weiter mit dem beA?

Wann wird das beA wieder zur Verfügung stehen? Diese Frage stellen sich derzeit viele, einen konkreten Termin kann die BRAK dafür allerdings noch nicht benennen. Der im Januar in zwei BRAK-Präsidentenkonferenzen beschlossene und in einer weiteren Präsidentenkonferenz im März weiter konkretisierte Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA wird weiter abgearbeitet.

Das bedeutet, dass die von der BRAK auf Empfehlung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik beauftragte Firma secunet Security Networks AG die Sicherheit des beA unter verschiedenen Aspekten prüft. Die Entwicklerin des beA arbeitet derweil weiterhin an der Behebung der gefundenen Schwachstellen.

Einen Zwischenbericht zur Sicherheit des beA erhielt die BRAK-Präsidentenkonferenz Mitte April: Secunet bestätigte, dass sie nach aktuellem Untersuchungsstand keine Schwachstellen gefunden haben, die den grundlegenden Aufbau des beA-Systems in Frage stellen. Die bisher festgestellten Schwachstellen des beA-Systems können, so secunet, behoben werden. Den abschließenden Bericht wird die BRAK in Kürze erhalten. Das weitere Vorgehen wird die BRAK-Präsidentenkonferenz dann in den nächsten Wochen erörtern.

 


Containersignatur im Anwendungsbereich der ERVV wirklich unzulässig

„Verwendet ein Kläger bzw. Rechtsmittelführer bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine seit 1.1.2018 unzulässige Container-Signatur, ist er angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit er den Mangel fristwahrend beheben kann. Unter Umständen ist ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“ Das hat das BSG in einem Beschlussverfahren am 9.5.2018 entschieden.

Anders als das OLG Brandenburg hält das BSG ausweislich seiner Presseerklärung offenbar eine einschränkende Auslegung von § 4 II ERVV nicht für notwendig, sondern sieht derzeit eine Hinweispflicht des Gerichts, falls eine fehlerhafte Signatur verwendet wurde.

Sie erinnern sich noch, was eine Containersignatur ist und weshalb sie seit 1.1.2018 für bestimmte Schriftsätze, die ans Gericht gehen, nicht mehr zulässig ist? Falls nicht, können Sie hier und hier nachlesen.
Achtung, falls Sie mit dem EGVP-Client arbeiten: Dieser kann nur Containersignaturen erzeugen – Sie müssen also ggf. mit einem externen Signaturprogramm signieren (s. dazu hier). 

 


Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin,
Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Sven Kienscherf

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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