Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 4/2019 v. 31.01.2019

 

Anmeldung am beA derzeit nicht möglich

Die Anmeldung am beA ist derzeit nicht möglich. Auch der Versand aus der Justiz an beA-Postfächer ist betroffen. Der Dienstleister der BRAK arbeitet an einer schnellstmöglichen Lösung.

Die BRAK wird auf https://bea.brak.de/ informieren, sobald die Störung behoben ist.

Eine Störungsdokumentation finden Sie unter https://bea.brak.de/support-wegweiser/.


AG Köln: beA-Pause lässt Geschäftsgrundlage nicht entfallen

Das AG Köln hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob der Einzug der Gebühren für die beA-Karte durch die Bundesnotarkammer auch für die Zeit rechtmäßig war, in der das beA nicht genutzt werden konnte (Urt. v. 11.12.2018 – 116 C 203/18); vgl. im Übrigen auch beA-Newsletter 10/2018).

Seit dem 1.1.2018 sind u.a. alle in Deutschland zugelassenen Anwältinnen und Anwälte nach § 31a VI BRAO verpflichtet, die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitzuhalten, um auf ihr beA zugreifen zu können. Erforderlich sind dafür u.a. Sicherungsmittel (§ 31a III BRAO), in der Regel also eine beA-Karte. Während die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das beA betreibt, werden die beA-Karten durch die Bundesnotarkammer (BNotK) ausgegeben. Anwältinnen und Anwälte können dort ihre beA-Karten bestellen. Hierzu wird zwischen dem jeweiligen Nutzer und der Bundesnotarkammer ein Kartenvertrag abgeschlossen, der eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten hat (vgl. § 4 der AGB).

Da das beA im Jahr 2018 wegen einer grundsätzlichen sicherheitstechnischen Überarbeitung zeitweilig nicht genutzt werden konnte, war eine Anwältin der Meinung, die BNotK habe die Jahresgebühr für die beA-Karte zu Unrecht per SEPA-Lastschrift eingezogen. Das AG Köln teilte ihre Auffassung hingegen nicht und wies den Antrag auf Rückzahlung der Jahresgebühr ab.

Das AG Köln sah kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht gegeben. Insbesondere habekeine Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen. Denn die Pflicht, die beA-Karte vorzuhalten, hätte auch ohne die aktuelle Verfügbarkeit des beA bestanden. Zudem trage immer der Gläubiger einer Sachleistung das Risiko ihrer Verwertbarkeit. Selbst wenn man annehme, die Verwendbarkeit der Karte sei zur Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien erhoben worden, könne nur dann eine Störung der Geschäftsgrundlage angenommen werden, wenn die Verwendbarkeit dauerhaft und endgültig nicht mehr gegeben sei. Und selbst in diesen Fällen fordere der BGH, dass die Auflösung (oder Anpassung) des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen müsse. Alle diese Voraussetzungen lägen in dem zu entscheidenden Fall nicht vor.

Der Anspruch der Bundesnotarkammer auf die Zahlung des Entgelts für beA-Karten wurde also durch die vorübergehend entfallene Nutzungsmöglichkeit des beA nicht berührt.


Neue Bekanntmachung zum ERV veröffentlicht

Wenn man elektronisch mit den Gerichten kommunizieren will, muss man mittlerweile ein ziemlich unübersichtliches Normengeflecht beachten. Bereits die Prozessordnungen wie § 130a ZPO enthalten zahlreiche Anforderungen. Nach § 130a II 2 ZPO werden technische Rahmenbedingungen durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) festgelegt. Nach § 5 ERVV können wiederum Bekanntmachungen zu weiteren technischen Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Webseite justiz.de erfolgen (vgl. schon beA-Newsletter 18/2018).

Mit der „ERVB 2018“ vom 19.12.2017 wurden bereits einige Detailregelungen bspw. zu den zulässigen Dateitypen bekannt gemacht. Bereits am 20.12.2018 wurde nun die neue ERVB 2019 erlassen. In dieser neuen Bekanntmachung finden sich nun Präzisierungen zum Format PDF (dazu sogleich) und zur Verwendung der jeweiligen Strukturdatensätze (das erläutern wir Ihnen in einer der nächsten Ausgaben).

Nach der alten ERVB 2018 wurde diskutiert, ob nun grundsätzlich jedes PDF für den Versand zugelassen sei oder nur die explizit in der Bekanntmachung genannten Untertypen (z.B. PDF/A). Mit der ERVB 2019 hat das Bundesjustizministerium klargestellt: Nunmehr sind alle PDF-Versionen zugelassen, insbesondere (auch) PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA.

Obacht: Trotz dieser grundsätzlichen Öffnung müssen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Das bedeutet: Ein Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen ist nicht zulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte ist unzulässig. Die Datei darf kein eingebundenes Objekt enthalten, dessen Darstellung ein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms erfordern würde. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei darf keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen - wie z.B. Scripte - beinhalten, insbesondere darf weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind außerdem Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.

Obwohl somit nun alle verfügbaren PDF-Formate nach der Klarstellung durch die ERVB 2019 zugelassen sein dürften, dürften die vorgenommenen Einschränkungen mehr Kopfzerbrechen bereiten als eine Hilfestellung sein. Letztlich wird man wohl weiterhin empfehlen müssen, ein PDF/A zu verwenden. Denn bei diesem Format sind Bilder und Schriften immer in der Datei mit-enthalten. Ein Nachladen aus externen Quellen ist nicht erforderlich. Die Verwendung von JavaScript oder von sog. Aktionen ist ausgeschlossen. Gleichwohl können beispielsweise Signaturen in das PDF eingebettet werden.


Schriftsätze – und was für’s Einreichen gilt

§ 130a ZPO ist die zentrale Norm für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten – das wissen Sie ja inzwischen. Betrachtet man allerdings den Tatbestand, gilt dieser im Wesentlichen für vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Gutachten, Aussagen und Erklärungen Dritter. Ausdrücklich werden nunmehr lediglich die nach § 142 III ZPO beizubringenden Übersetzungen erwähnt.

Sollen damit bestimmende Schriftsätze nicht per beA schriftformwahrend übermittelt werden können? Vorbereitende Schriftsätze unterscheidet man von den bestimmenden Schriftsätzen nach ihrem Inhalt. Nur die vorbereitenden Schriftsätze sind im Gesetz in allgemeiner Form geregelt (§§ 129 ff ZPO). Sie sind darauf ausgerichtet, den künftigen Vortrag einer Partei in der mündlichen Verhandlung anzukündigen. Demgegenüber enthalten bestimmende Schriftsätze solche Erklärungen der Parteien, die bereits mit der Einreichung bzw. Zustellung als Prozesshandlung wirksam sind. Eine allgemeine Regelung haben diese bestimmenden Schriftsätze in der ZPO nicht gefunden (vgl. Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl. 2018, § 129 ZPO Rn. 2).

Aber natürlich ist § 130a ZPO in jedem Fall über Verweisungsnormen wie in den §§ 253 IV, 519 IV, 520 V, 549 II, 551 IV ZPO auch auf bestimmende Schriftsätze (Klage, Berufung, Revision) anzuwenden. Weitergehende materiell-rechtliche Formerfordernisse – z.B. hinsichtlich einer im Schriftsatz abgegebenen Willenserklärung – bleiben jedoch unberührt (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Und da sonstige bestimmende Schriftsätze häufig erst recht der Schriftform unterliegen sollen und sie als schriftlich einzureichende Anträge im Sinne des § 130a I ZPO angesehen werden können, wird nach herrschender Meinung die generelle Anwendbarkeit von § 130a ZPO auf alle Arten von Schriftsätzen vertreten (s. nur Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 130a Rn. 3; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 130a Rn. 2; Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 130a Rn. 2).

Unberührt dürfte aber die Übermittlung von elektronischen Dokumenten bleiben, die nicht dem Anwendungsbereich der genannten prozessualen Bestimmungen unterfallen, für die also die schriftliche Einreichung bei Gericht nicht vorgeschrieben ist. Dazu zählen alle elektronischen Dokumente, die auf Anforderung des Gerichts eingereicht werden, wie die Anordnung eines Augenscheins durch Vorlegung des elektronischen Dokuments (§ 144 I ZPO), die Anordnung der Aktenübermittlung durch die Partei (§ 143 ZPO) oder die Beiziehung von Behördenakten (§ 273 II Nr. 2 ZPO) (s. dazu BR-Drs. 645/17, S. 11 und beA-Newsletter 48/2017).

Außerdem gibt es noch einige Sonderbestimmungen, die Sie ebenfalls beachten sollten, beispielsweise § 702 ZPO für das Mahnverfahren sowie § 945a ZPO für Schutzschriften. Zwar wird auch für diese besonderen Verfahren eine elektronische Kommunikation zugelassen, allerdings werden die allgemeinen Regeln für sie modifiziert. Im Vordergrund steht zur Verfahrensbeschleunigung ein Strukturdatensatz, der außerhalb von beA zu generieren ist, dann aber mit Hilfe von beA übermittelt werden kann. Wie Sie in diesen Verfahren Schriftsätze einreichen, können Sie auch nachlesen, und zwar hier für das Mahnverfahren - und hier für Schutzschriften.


Tipps und Tricks: Angaben zur Übermittlung

Und schon wieder die ZPO… Sie erinnern sich: Nach § 130 Nr. 1a ZPO sind notwendiger Bestandteil von Schriftsätzen „die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist“. Darüber haben wir vor einiger Zeit ausführlich berichtet (s. beA-Newsletter 30/2017).

Aber was genau sind diese „erforderlichen Angaben“? Muss man etwa immer das beA-Postfach aus dem Gesamtverzeichnis heraussuchen? Nein, natürlich nicht. Welche Anforderungen gelten, sehen wir uns einmal gemeinsam an.

Vorweg: Eigentlich ändert sich gar nicht so viel. Denn es genügt, wenn Sie den genauen Namen und die Kanzleianschrift desjenigen Anwalts explizit angeben, der sachbearbeitend in der Kanzlei tätig ist. Das dürfte bereits jetzt immer automatisch erfolgen. Nur soweit bekannt, sind auch das Postfach des Prozessgegners anzugeben (z.B. bei einem Rechtsanwalt oder Notar oder einer Behörde) sowie ggf. dessen Prozessbevollmächtigten oder eines gemäß § 174 III 2 ZPO empfangsbereiten Dritten, an den der Schriftsatz übermittelt werden soll. Soweit Übermittlungen an ein beA erfolgen sollen, genügt die Bezeichnung des gegnerischen Anwalts mit Vor- und Nachname sowie seine Anschrift. Bei Übermittlung an ein De-Mail-Postfach muss allerdings die genaue De-Mail-Adresse angegeben werden (s. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 130 Rn. 4). Und soweit mit der herrschenden Meinung vertreten wird, dass jedenfalls § 130 Nr. 1–5 ZPO lediglich als Sollvorschriften auszulegen sind, dürfte – wenn keine zwischenzeitlichen Änderungen eingetreten sind – die Nennung im jeweils ersten Schriftsatz genügen.

Und so könnten die Angaben bei einem Anwaltsprozess aussehen: Schreiben Sie – wie bisher auch – die Prozessbevollmächtigten zu den Prozessparteien. Soweit bekannt, geben Sie noch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt an.



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Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RA Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Marina Bayer

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.
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