Anwaltsparlament

Satzungsversammlung fordert erneut konkretisierte Fortbildungspflicht und prüft Reformbedarf in BORA und FAO

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.4.2024 erneut den Gesetzgeber aufgefordert, ihr mit der erforderlichen Satzungskompetenz den Weg zu ebnen, um die anwaltliche Fortbildungspflicht konkret zu regeln. Sie diskutierte außerdem über Reformpläne im Recht der Fachanwaltschaften sowie über Modernisierungsbedarf bei weiteren berufsrechtlichen Regelungen.

08.05.2024Satzungsversammlung

Die Satzungsversammlung hat den Gesetzgeber erneut aufgefordert, den Weg für eine konkretisierte und sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte frei zu machen. In der 2. Sitzung seiner 8. Legislaturperiode, die am 22.4.2024 in Berlin stattfand, verabschiedete das Anwaltsparlament eine Resolution, in der es die Schaffung einer entsprechenden Satzungskompetenz in § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fordert. Damit wurde an Resolutionen zur Fortbildungspflicht aus der 6. und 7. Legislaturperiode der Satzungsversammlung angeknüpft.

Hintergrund der Forderung ist, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar die allgemeine berufsrechtliche Grundpflicht haben, sich fortzubilden (§ 43a VIII BRAO). In welchem Umfang und wie dies geschieht, ist aber nicht näher geregelt und wird auch nicht kontrolliert – anders als etwa bei der Fortbildung von Fachanwältinnen und -anwälten oder im Recht anderer rechts- oder wirtschaftsberatender Berufe. Die Satzungsversammlung hält eine systemische Qualitätssicherung durch konkretisierende Regelungen in der Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) für sinnvoll, um eine qualitativ hochwertige anwaltliche Arbeit zu gewährleisten.

Deshalb ist aus Sicht der Satzungsversammlung zwingend erforderlich, dass ihr durch den Gesetzgeber die Satzungskompetenz für die Entscheidung über die Frage der Fortbildungspflicht übertragen wird – selbst wenn die Regelung am Ende darin bestehen könnte, dass sich die Satzungsversammlung gegen eine Konkretisierung entscheidet. Sie fordert daher das Bundesministerium der Justiz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung ihrer Argumente erneut mit der Frage der allgemeinen Fortbildungspflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen und die Satzungskompetenz der Satzungsversammlung in § 59a II BRAO zu erweitern.

In ihrer Sitzung am 22.4.2024 diskutierte die Satzungsversammlung außerdem über die Arbeitsschwerpunkte ihrer Legislaturperiode. Insbesondere sieht sie Reformbedarf bei den Regelungen der Fachanwaltsordnung (FAO) zum Erwerb von Fachanwaltstiteln. Hier sollen unter anderem die faktischen Veränderungen in einigen Rechtsgebieten hin zu mehr außergerichtlicher Tätigkeit berücksichtigt werden. Zugleich soll dem sich auch im Bereich der Fachanwaltschaften abzeichnenden Nachwuchsmangel entgegengewirkt werden. Ein eigens eingerichteter Unterausschuss des Fachanwalts-Ausschusses arbeitet daran, dies für alle 24 Fachanwaltschaften zu überprüfen. Ein weiterer Unterausschuss soll an einer Modernisierung der Regelungen zur Fortbildungspflicht arbeiten. Außerdem soll das Verhältnis von Fachanwaltschaften zu fachlichen Spezialisierungen auf Reformbedarf abgeklopft werden.

Auf den Prüfstand stellen will die Satzungsversammlung außerdem einige berufsrechtliche Regelungen in der BORA, unter anderem zur Werbung, zur Zustellung insbesondere bei Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten und zu Beratungshilfe-Mandaten. Modernisierungsbedürftig sind aus ihrer Sicht ferner die Regelungen für die Folgen der Auflösung einer Sozietät bzw. des Ausscheidens eines Partners. Ein neu eingerichteter Unterausschuss des Berufsrechts-Ausschusses prüft zudem die Vorgaben der BORA für Kanzlei-Briefbögen. Diese sind mit Blick auf Rechtsscheinhaftung, geänderte Haftungsregelungen der GbR und die neuen Regelungen zur Kammermitgliedschaft nicht-anwaltlicher Gesellschafter von Berufsausübungsgesellschaften reformbedürftig. Außerdem will die Satzungsversammlung eruieren, inwieweit die neuen Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften zu Regelungsbedarf auch in der BORA führen; auch hierfür wurde ein eigener Unterausschuss eingerichtet.

Überprüfen will die Satzungsversammlung ferner, wo sich Änderungsbedarf in der BORA im Hinblick auf den Einsatz von künstlicher Intelligenz und sonstigen IT-Anwendungen als Hilfsmitteln anwaltlicher Tätigkeit ergibt. Hierzu soll zunächst die neue KI-Verordnung genau analysiert werden.

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Hintergrund:

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.

Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 25.11.2024 in Berlin statt.

Erstveröffentlichung am 02.05.2024