BGH: Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments löst keine Geschäftsgebühr aus

Der BGH hat eine umstrittene Frage zu Ungunsten der Anwälte entschieden: Der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur eine Beratung und keine Mitwirkung an einem Vertrag. Tipp vom BGH: Gebührenvereinbarung abschließen.

03.05.2021Rechtsprechung

Mit Urteil vom 15. April (Az. IX ZR143/20) hat der BGH die Revision eines Anwalts zurückgewiesen, der sich gegen die Rückzahlung von Gebühren wehrte. Er hatte zu einem gemeinschaftlichen Testament beraten, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzten. Nach Erhalt einer Abschlagsrechnung über rund 1.808,80 Euro kündigten die Mandanten das Mandat. Der Anwalt stellte insgesamt insgesamt 3.704,47 Euro in Rechnung: 1,0 Geschäftsgebühr gem. § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von bis zu 450.000 Euro nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Die Eheleute zahlten den Betrag zunächst, forderten dann aber einen Betrag von 3.293,92 Euro zurück. Ihr Argument: Es sei nur eine Beratungsgebühr (§ 34 Abs. 1 RVG) i.H.v. 250 plus Mehrgebühr von 75 Euro plus Auslagenpauschale und Umsatzsteuer angefallen.

In letzter Instanz waren sie damit nun erfolgreich. Der IX. Zivilsenat, der u.a. für Rechtsstreitigkeiten von sowie gegen Rechtsanwälte zuständig ist, schließt sich der Bewertung des Berufungsgerichts an, dass die Beratung zweier Ehegatten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments und ein entsprechender Entwurf keine Geschäftsgebühr auslösen.

Entwurf gemeinschaftlichen Testaments nur Beratung

Ob der Auftrag, ein gemeinschaftliches Testament zu entwerfen, eine Geschäftsgebühr auslöst, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Im Jahr 2018 hatte der Senat die Frage noch offen gelassen. Dort ging es um zwei Testamente von Lebensgefährten, die zwar aufeinander bezogen waren, aber wegen jederzeitiger Widerrufbarkeit keine rechtlichen Bindungswirkungen erzeugten (BGH, Urt. v. 22.02. 2018, Az. IX ZR 115/17).

Eine Geschäftsgebühr kann nur bei einer Ausrichtung der Tätigkeit nach außen entstehen, stellen die Karlsruher Richter jetzt klar. Die vom klagenden Anwalt erbrachte Leistung ordnen sie aber als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts ein. Auch an der Gestaltung eines Vertrags, die nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG ebenfalls eine Geschäftsgebühr auslöst, wirkten die Anwälte dadurch nicht mit.

Auch ein gemeinschaftliches Testament werde vielmehr nach § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch einseitige Erklärung errichtet, und zwar auch dann, wenn es wechselbezügliche Verfügungen enthalte. Die Mitwirkung an seiner Errichtung stelle für sich genommen nur eine Beratungstätigkeit dar und eben kein Betreiben eines nach außen gerichteten Geschäfts, so der IX. Zivilsenat. Der Anwalt vertrete weder die Interessen des einen gegenüber dem anderen Teil noch die Eheleute gegenüber Dritten.

Ein Testament ist kein Vertrag

Ein gemeinschaftliches Testament sei zudem, auch wenn es wechselbezügliche Verfügungen enthalte, kein Vertrag mit Annahme und Angebot i.S.d. §§ 145 ff BGB, sondern die Testierenden gäben jeweils einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärungen ab, so dass der Gebührentatbestand der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG nicht einschlägig sei.

Eine erweiternde Auslegung der Nr. 2300 VV RVG lehnt der BGH ab, weil es sich ohnehin um eine Ausnahmekonstellation handele. Außerdem könnten Anwälte schließlich eine angemessene Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG abschließen: „Nach der Konzeption des Gesetzes ist der Abschluss einer Gebührenvereinbarung gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG die Regel, die Abrechnung der Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG, § 612 BGB) und die Abrechnung der für Verbraucher geltenden Gebühren gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG die Ausnahme“, heißt es in dem Beschluss.