Frist gewahrt

Schriftsatz trotz falschem Aktenzeichen bei Gericht eingegangen

Ist auf einem Schriftsatz das falsche Aktenzeichen angegeben und wird es deshalb bei Gericht falsch zugeordnet, ist die Frist dennoch gewahrt.

17.05.2024Rechtsprechung

Ein Schriftsatz, der aufgrund eines falsch angegebenen Aktenzeichens nicht rechtzeitig zur Verfahrensakte gelangt, ist dennoch fristgemäß bei Gericht eingegangen, wenn er sich aus anderen Gründen dem Verfahren eindeutig zuordnen lässt, so der BGH (Beschl. v. 12.03.2024, Az. VI ZR 166/22).

In einem Schadensersatzprozess hatte das Gericht einen Hinweis gegeben und die Frist zur Stellungnahme hierzu bereits verlängert. Als innerhalb der Frist keine Stellungnahme zu den Akten des Verfahrens gelangte, verwarf das OLG bereits einen Tag später die Berufung. Tatsächlich hatte die Klägerin den besagten Schriftsatz aber rechtzeitig an das Gericht geschickt. Aufgrund eines Tippfehlers begann das Aktenzeichen jedoch mit „99“ statt mit „9“, sodass der Schriftsatz zunächst gerichtsintern dem falschen Senat zugeordnet wurde. Der zuständige Senat erhielt den Schriftsatz erst, nachdem er die Berufung bereits verworfen hatte. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH hatte aber Erfolg, die Vorinstanz muss nun erneut über die Sache entscheiden.

BGH: Hauptsache, der Schriftsatz lässt sich zuordnen

Der BGH sah in der Entscheidung des OLG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Es sei nur entscheidend, dass der Schriftsatz innerhalb der Frist an das Gericht gelangt sei. Unerheblich sei dagegen, ob er innerhalb der Frist in die richtige Akte eingeordnet wird. Schließlich schreibe das Gesetz in den § 129 Abs. 1, § 130 ZPO die Angabe eines Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens solle lediglich die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handele sich um eine reine  Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung sei, so der BGH.

Dem Schriftsatz müsse lediglich zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren er eingereicht werden soll. Dies sei vorliegend der Fall gewesen: Die Parteien des Rechtsstreits seien korrekt angegeben gewesen, zudem sei durch die Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss deutlich geworden, auf welches Verfahren sich die Ausführungen bezögen.