Syndikus in Frührente

Syndikuszulassung bleibt auch während Altersteilzeit bestehen

Syndikusrechtsanwälte dürfen ihre Zulassung auch noch während der passiven Phase ihrer Altersteilzeit behalten, so der AGH Berlin.

27.03.2024Rechtsprechung

Beginnt die Freistellungsphase der Altersteilzeit, müssen die Kammern die Syndikuszulassung nicht nach § 46b Abs. 2 S. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) widerrufen. In einem solchen Fall lägen schon die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor, da es sich lediglich um eine vorübergehende Unterbrechung der bisherigen Tätigkeit handele, so der Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin. Dies gelte, obwohl der „Frührentner“ vertragsgemäß nicht mehr an seinen Schreibtisch zurückkehren werde (Urt. v. 13.03.2024, Az. 1 AGH 7/21).

Im vorliegenden Fall hatte die Kammer Berlin die Auffassung vertreten, die Zulassung eines Anwalts in der passiven Phase seiner Altersteilzeit sei zwingend gem. 46b Abs. 2 S. 2 BRAO zu widerrufen. Voraussetzung für den zwingenden Widerruf ist danach, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Nach Auffassung der Kammer Berlin sei mit der Freistellungsphase die syndikusanwaltliche Tätigkeit bereits beendet, sodass alle tätigkeitsbezogenen Kriterien des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht mehr vorlägen.

Syndici dürften nicht benachteiligt werden

Das sah der AGH Berlin nun anders und verneinte den Widerrufsgrund des § 46b Abs. 2 S. 2 BRAO, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO zum Zeitpunkt des Widerrufs immer noch vorgelegen hätten. Das Arbeitsverhältnis bestehe trotz der Freistellungsphase mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten für den Kläger fort. Der Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag ändere daran nichts, denn die Tätigkeit des Rechtsanwalts habe sich seit der Zulassung nicht geändert. Insbesondere habe er keine andere Tätigkeit aufgenommen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch die Freistellung in der Altersteilzeit nur als zeitlich begrenzte Unterbrechung der Tätigkeit zu werten, die nicht zu einem Widerruf der Zulassung führe (BGH, Urt. v. 18.3.2019, Az. AnwZ (Brfg) 6/18). Zwar bezog sich das damalige BGH-Urteil auf die Elternzeit. Doch im Falle der Altersteilzeit gelte laut AGH nichts anderes. Auch die Freistellungsphase sei zeitlich begrenzt bis zum Vertragsende. Zwar kehre der Anwalt in Altersteilzeit nach der Freistellungsphase nicht an seinen Arbeitsplatz zurück. Dennoch solle er ebenso vor den Nachteilen eines Zulassungswiderrufs geschützt und nicht durch Inanspruchnahme der Altersteilzeit schlechter gestellt werden. Das wäre aber der Fall, wenn er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verlöre.

Eine solche Schlechterstellung würde Syndikusrechtsanwälte in unzulässiger Weise gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz diskriminieren; schließlich seien auch Rechtsanwälte gem. § 6 Sozialgesetzbuch VI ebenfalls von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Freistellungsphase befreit.