Die elektronische Akte in der Justiz kommt. Zunächst hatte ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9416) sich lediglich mit der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren befasst; es sollte eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass Akten in der Strafjustiz elektronisch geführt werden müssen, und zwar freiwillig ab 2018, ab 2026 dann verpflichtend. Das bedeutet auch, dass dann Akteneinsicht in der Regel elektronisch zu gewähren ist.
Zugleich enthält das Gesetz Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen, die bis auf kleinste Details denen in den anderen Verfahrensordnungen entsprechen: Auch in Strafsachen wird daher das beA als „sicherer Übermittlungsweg“ zum Einsatz kommen können, und die Gerichte sind verpflichtet, ab (grundsätzlich) 2018 den elektronischen Rechtsverkehr zu eröffnen. Auch für Strafverteidiger wird es also dann viele Gelegenheiten geben, ihr beA einzusetzen.
Verabschiedet hat der Bundestag Mitte Mai ein deutlich weitergehendes Gesetz (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 18/12203), das neben der StPO auch die übrigen Verfahrensordnungen betrifft und daher nun mit „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz“ betitelt ist. Auch für alle anderen Gerichtszweige wird damit die elektronische Aktenführung ab 2018 freiwillig, ab 2026 verpflichtend eingeführt. Und: Auch in Zivilprozessen soll künftig die elektronische Akteneinsicht über ein Akteneinsichtsportal erfolgen. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung Anfang Juni beschlossen hat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, steht nun nur noch die Verkündung des Gesetzes aus.
Die Gerichte werden also in nicht allzu ferner Zeit auch im Bereich der Aktenführung vollständig elektronisch arbeiten – das ist Grund genug, einmal darüber nachzudenken, ob nicht auch in der eigenen Kanzlei die Akten nur noch elektronisch geführt werden sollten. Schließlich kommen ja übers beA dann auch alle wichtigen Dokumente für ein Verfahren auf elektronischem Wege…
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