Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 17/2017 v. 26.04.2017

 

Schon wieder Signaturen…

Hatten wir doch erst, werden aufmerksame Leser nun murren. Tatsächlich war die Ausgabe 14/2017 des beA-Newsletters ganz den elektronischen Signaturen gewidmet. Und – wissen Sie noch, welche Arten von Signaturen es gibt? Und wie man qualifiziert elektronisch signiert?

Naja… vielleicht lesen Sie nochmal nach und probieren das Ganze bei der Gelegenheit auch gleich einmal aus! Immerhin ist qualifiziertes elektronisches Signieren ein für den elektronischen Rechtsverkehr ganz elementarer Vorgang, und den sollte man beherrschen.

Bislang unerwähnt geblieben ist ein besonderer Typ von Signatur: die Container-Signatur. Was es damit auf sich hat und warum sie manchmal sinnvoll oder gar erwünscht, manchmal aber unzulässig sein kann, erläutern wir in dieser Ausgabe.


Steckt eine Menge weg: die Container-Signatur

Mit einer elektronischen Signatur können – technisch gesehen – einzelne Dateien oder Nachrichten signiert werden, oder aber mehrere Dateien, die in einem Ordner oder in einer Nachricht zusammengefasst sind. Werden mehrere Dateien zusammengefasst signiert, spricht man von einer „Container-Signatur“.

So wird zum Beispiel beim Export einer Nachricht aus dem beA ein ZIP-Container ausgegeben, der zusammen mit einer (einfachen) Signatur, also einer Container-Signatur, auf dem lokalen System gespeichert wird.

Darf man das?

Prozessrechtlich gesehen sind solche Container-Signaturen zulässig. So sehen es zumindest BFH und BGH:

Bereits im Jahr 2006 hat der BFH (Urteil vom 18.10.2006 – XI R 22/06) in einem obiter dictum klargestellt, dass eine Signatur auch dann wirksam sei, wenn sie als "Container-Signatur" verwendet werde. Qualifiziert elektronisch signiert hatte der Kläger im Ausgangsfall nur die E-Mail, mit der er u.a. die Klageschrift an das Gericht sandte, nicht aber die Klageschrift selbst. Aus Sicht des BFH war für die prozessuale Wirksamkeit der Klage nach § 77a I 1 FGO a.F. (der die elektronische Einreichung von Klagen regelte) der Sinnzusammenhang zwischen Text und Unterschrift wesentlich; dieser bestehe auch bei einer Container-Signatur.

Und genauso hat der BGH (Beschluss vom 14.5.2013 – VI ZB 7/13) zu einer Container-Signatur an einer EGVP-Nachricht entschieden, deren prozessuale Zulässigkeit nach § 130a ZPO in Frage stand: Die qualifizierte Container-Signatur genüge den Anforderungen des § 130a ZPO. Denn mit ihr würden Sinn und Zweck der qualifizierten Signatur – die Sicherstellung von Authentizität und Integrität des Dokuments – erreicht. Darüber hinaus biete die qualifizierte Container-Signatur eine der Einzelsignatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers, die übersandten Dokumente in den Rechtsverkehr zu bringen.

Bitte keine Container!

Auch wenn die Container-Signatur daher grundsätzlich zulässig ist, bittet die Justiz dennoch regelmäßig, von deren (alleiniger) Verwendung Abstand zu nehmen. Dies ist nachvollziehbar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Signatur einer Nachricht bildlich nicht anderes ist als die Unterschrift auf einem Briefumschlag. Dieser wird von der Justiz geöffnet und entsorgt, d.h. nicht weiterverarbeitet. In die Gerichtsakte gelangen lediglich die im Briefumschlag enthaltenen unsignierten Dokumente. Die nachträgliche Überprüfung der Rechtswirksamkeit dieser mitgesandten Dokumente ist nur noch schwer möglich.

So ist es konsequent, dass in dem Entwurf einer Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, die ab 1.1.2018 gelten soll, die Container-Signatur in § 4 II ERV-VO-E ausgeschlossen wird. Mehrere elektronische Dokumente dürfen danach nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Diese Einschränkung sei geboten, weil anderenfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich wäre. Denn nach der Trennung der elektronischen Dokumente könne die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden. Sofern die Dateien im Container unterschiedliche Verfahren beträfen, ergäben sich zudem datenschutzrechtliche Probleme.

Merke also: Für die meisten Verfahrensarten und Gerichtsbarkeiten (Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte) verwenden Sie besser keine Container-Signaturen, sondern signieren alle Dokumente, für die eine Signatur erforderlich ist, einzeln. Tritt die Verordnung wie derzeit geplant in Kraft, werden Container-Signaturen (sofern allein verwendet) unzulässig.

Trotzdem sinnvoll

Die qualifizierte Container-Signatur hat aber trotzdem weiterhin ihre Daseinsberechtigung: So können elektronische Dokumente, die an das Zentrale Schutzschriftenregister übersandt werden, derzeit nur im Rahmen der Nachricht signiert werden (dazu sogleich).

Weiterhin ist die Signatur der Nachricht auch dann erforderlich, wenn im Nachrichtentext Erklärungen enthalten sind, die der Schriftform bedürfen und diese Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass grundsätzlich jede Nachricht durch das beA (einfach) signiert wird. Die Schriftform kann aber nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (§ 126a BGB).

Und schließlich kann die Container-Signatur dazu dienen, eine Nachricht „festzuschreiben“, also ihren Inhalt in einer nicht manipulierbaren Weise zu dokumentieren. Denn nachdem die Signatur angebracht wurde, sind die meisten Nachrichtenfelder einschließlich der Anlage unveränderlich (dazu sogleich).


Container-Signaturen mittels beA anbringen

In einzelnen Verfahren oder auch beim Versand materiell-rechtlicher Erklärungen, die der elektronischen Form bedürfen, kann es sinnvoll oder sogar notwendig sein, nicht nur den Anhang, sondern auch die gesamte Nachricht zu signieren (siehe oben). Dazu kann auch das beA genutzt werden.

Und so geht‘s:

1. Erstellen Sie eine neue Nachricht und fügen Sie anschließend Anhänge hinzu (1), die ggf. selbst qualifiziert elektronisch signiert sind (2).



2. Füllen Sie zumindest noch die restlichen Pflichtfelder aus, insbesondere Empfänger und Betreff. Klicken Sie nun auf den Button „Nachrichtenentwurf signieren“ (1).



3. Die Nachricht wird nun zunächst als Entwurf gespeichert. Dabei werden auch die Anhänge hochgeladen. Anschließend erfolgt die Signatur: Stecken Sie – falls noch nicht geschehen – Ihre Signaturkarte in den Kartenleser, wählen Sie diese aus (1) und klicken Sie „OK“ (2). Geben Sie nach entsprechender Aufforderung die Signatur-PIN ein.



4. Um den Nachrichtenentwurf nochmals zu prüfen, klicken Sie im nachfolgenden Fenster auf „Bearbeitung fortsetzen“. Es erscheint wieder der Nachrichtenentwurf:

Die Nachricht wird als „signiert“ gekennzeichnet (1). Und bis auf die Datenfelder „Empfänger“ und die internen Felder „dringend“ und „zu prüfen“ sind alle anderen unveränderlich. Der Anhang kann ebenfalls nicht mehr verändert werden, sondern nur noch gespeichert/angezeigt, bzw. die beigefügte Signatur kann geprüft werden (2).

Erst wenn der Button „Signatur entfernen“ (3) betätigt wird, kann die Nachricht wieder bearbeitet werden.



5. Der Empfänger einer signierten Nachricht erhält (je nach eingesetzter Empfangssoftware) einen Hinweis auf die angebrachte Signatur. Innerhalb des beA wird in einem eigenen Datenfeld angezeigt, ob an der Nachricht eine Signatur angebracht worden ist (1). Dabei erfolgt der Hinweis (wenn man mit der Maus auf die Nachricht zeigt), dass das Signaturprüfprotokoll beim Nachrichtenexport ausgegeben wird.



Einreichen von Schutzschriften über das beA

Seit dem 1.1.2017 ist es nach § 49c BRAO anwaltliche Berufspflicht, Schutzschriften nur noch elektronisch beim Zentralen Schutzschriftenregister einzureichen (s. bereits beA-Newsletter 3/2016).

Schutzschriftenregister – was ist das?

Gemäß dem zum 1.1.2016 in Kraft getretenen § 945a ZPO führt die Landesjustizverwaltung Hessen für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften. Sobald eine Schutzschrift in dieses zentrale elektronische Schutzschriftenregister (ZSSR) eingestellt ist, gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder (§ 945a II 1 ZPO) und allen Arbeitsgerichten der Länder (§§ 62 II 3, 85 II 3 ArbGG) eingereicht. Da der potenzielle Antragsgegner der Schutzschrift aufgrund des „fliegenden Gerichtstandes“ nicht immer sicher sein konnte, bei welchem Gericht der Antragsteller den Antrag zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einreichen wird, war es in der bisherigen Praxis üblich, die Schutzschrift bei mehreren Gerichten einzureichen. Diese Mehrfacheinreichung entfällt nunmehr.

Formalia für die Einreichung

In der Schutzschriftenverordnung und in den Einreichungsbedingungen des Registers sind Formalia festgelegt, die einzuhalten sind – sonst wird die Einreichung automatisiert zurückgewiesen. Sehen Sie sich also die zulässigen Dateiformate und die weiteren Vorgaben genau an!

Zwei Besonderheiten gibt es dabei zu beachten:

Zum einen genügt es nicht, nur den digitalen Schriftsatz einzureichen. Nachrichten an das Register muss vielmehr zwingend ein sog. XJustiz-Datensatz beigefügt werden, der bereits Verfahrensdaten enthält und den Sie ganz einfach über ein Online-Formular generieren können. Zum anderen ist es in diesem Verfahren möglich und sinnvoll, nur eine Container-Signatur anzubringen.

Und so geht’s:

1. Erstellen Sie die Schutzschrift in digitaler Form – vorzugsweise als PDF-Datei. Die Anlagen sollten in getrennten PDF-Dokumenten abgespeichert werden. Achten Sie bei der Vergabe der Dateinamen darauf, dass keine &-Zeichen enthalten sind (diese können vom Register nicht verarbeitet werden). Speichern Sie die Dateien zur späteren Verwendung in einem temporären Ordner.



2. Nun generieren Sie den XJustiz-Datensatz: Rufen Sie dazu die Seite des Schutzschriftenregisters auf. Wählen Sie im unteren Teil der Seite die Option „XJustiz-Download“ aus (1). Klicken Sie auf „Übernehmen“ (2).



3. Scrollen Sie wieder ein wenig nach oben und klicken Sie sich durch die einzelnen Reiter des Formulars, in denen Angaben zu Antragsgegner (1), Antragsteller (2), Streitgegenstand (3) und Anlagen (4) gemacht werden müssen. Im letzten Reiter (5) erhalten Sie eine Übersicht über die gemachten Angaben. Nähere Erläuterungen finden Sie in dem ausführlichen Handbuch zum Schutzschriftenregister.



4. Achten Sie insbesondere darauf, dass Sie unter dem Reiter „Anlagen“ die Datei mit Ihrer Schutzschrift innerhalb des zuvor erstellten temporären Ordners auswählen müssen (1). Die Signaturdatei ist entbehrlich bei Anwendung der Container-Signatur (2). Klicken Sie auf „Dateinamen speichern“ (3). Wiederholen Sie die Dateiauswahl auch mit den Anlagen (4) und schließen Sie mit Speichern ab (5).



5. Anschließend sollten die Dateinamen wie im folgenden Bild angezeigt werden.

Wichtig zu wissen: Mit der Auswahl der Dateien werden diese nicht an die Justiz übertragen. Nur deren Name wird in die Datenbank-Datei geschrieben. Daher dürfen die Dateien ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr umbenannt werden.



6. Auf dem letzten Reiter laden (1) Sie den XJustiz-Datensatz (xjustiz_nachricht.xml) in Ihren temporären Ordner.



7. Erstellen Sie im beA eine neue Nachricht. Wählen Sie als Adressat das Zentrale Schutzschriftenregister mit dem Ort „Frankfurt“ aus.



8. Vergeben Sie einen schlagkräftigen Betreff (ohne &-Zeichen!) (1) und fügen Sie die Schutzschrift mit Anlagen bei (2). Dabei genügt es, wenn sie zunächst alle Dateien in der beA-Terminologie als „Anlage“ klassifizieren (3). Klicken Sie anschließend auf „Nachrichtenentwurf signieren“ (4) und nach Durchführung der Signatur bzw. Eingabe der PIN auf „Bearbeitung fortsetzen“. Schließen Sie den Vorgang mit dem Befehl „Senden“ ab (5).



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Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RA Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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