Mit einer elektronischen Signatur können – technisch gesehen – einzelne Dateien oder Nachrichten signiert werden, oder aber mehrere Dateien, die in einem Ordner oder in einer Nachricht zusammengefasst sind. Werden mehrere Dateien zusammengefasst signiert, spricht man von einer „Container-Signatur“.
So wird zum Beispiel beim Export einer Nachricht aus dem beA ein ZIP-Container ausgegeben, der zusammen mit einer (einfachen) Signatur, also einer Container-Signatur, auf dem lokalen System gespeichert wird.
Darf man das?
Prozessrechtlich gesehen sind solche Container-Signaturen zulässig. So sehen es zumindest BFH und BGH:
Bereits im Jahr 2006 hat der BFH (Urteil vom 18.10.2006 – XI R 22/06) in einem obiter dictum klargestellt, dass eine Signatur auch dann wirksam sei, wenn sie als "Container-Signatur" verwendet werde. Qualifiziert elektronisch signiert hatte der Kläger im Ausgangsfall nur die E-Mail, mit der er u.a. die Klageschrift an das Gericht sandte, nicht aber die Klageschrift selbst. Aus Sicht des BFH war für die prozessuale Wirksamkeit der Klage nach § 77a I 1 FGO a.F. (der die elektronische Einreichung von Klagen regelte) der Sinnzusammenhang zwischen Text und Unterschrift wesentlich; dieser bestehe auch bei einer Container-Signatur.
Und genauso hat der BGH (Beschluss vom 14.5.2013 – VI ZB 7/13) zu einer Container-Signatur an einer EGVP-Nachricht entschieden, deren prozessuale Zulässigkeit nach § 130a ZPO in Frage stand: Die qualifizierte Container-Signatur genüge den Anforderungen des § 130a ZPO. Denn mit ihr würden Sinn und Zweck der qualifizierten Signatur – die Sicherstellung von Authentizität und Integrität des Dokuments – erreicht. Darüber hinaus biete die qualifizierte Container-Signatur eine der Einzelsignatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen des Verfassers, die übersandten Dokumente in den Rechtsverkehr zu bringen.
Bitte keine Container!
Auch wenn die Container-Signatur daher grundsätzlich zulässig ist, bittet die Justiz dennoch regelmäßig, von deren (alleiniger) Verwendung Abstand zu nehmen. Dies ist nachvollziehbar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Signatur einer Nachricht bildlich nicht anderes ist als die Unterschrift auf einem Briefumschlag. Dieser wird von der Justiz geöffnet und entsorgt, d.h. nicht weiterverarbeitet. In die Gerichtsakte gelangen lediglich die im Briefumschlag enthaltenen unsignierten Dokumente. Die nachträgliche Überprüfung der Rechtswirksamkeit dieser mitgesandten Dokumente ist nur noch schwer möglich.
So ist es konsequent, dass in dem Entwurf einer Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, die ab 1.1.2018 gelten soll, die Container-Signatur in § 4 II ERV-VO-E ausgeschlossen wird. Mehrere elektronische Dokumente dürfen danach nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Diese Einschränkung sei geboten, weil anderenfalls eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren regelmäßig nicht mehr möglich wäre. Denn nach der Trennung der elektronischen Dokumente könne die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden. Sofern die Dateien im Container unterschiedliche Verfahren beträfen, ergäben sich zudem datenschutzrechtliche Probleme.
Merke also: Für die meisten Verfahrensarten und Gerichtsbarkeiten (Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte) verwenden Sie besser keine Container-Signaturen, sondern signieren alle Dokumente, für die eine Signatur erforderlich ist, einzeln. Tritt die Verordnung wie derzeit geplant in Kraft, werden Container-Signaturen (sofern allein verwendet) unzulässig.
Trotzdem sinnvoll
Die qualifizierte Container-Signatur hat aber trotzdem weiterhin ihre Daseinsberechtigung: So können elektronische Dokumente, die an das Zentrale Schutzschriftenregister übersandt werden, derzeit nur im Rahmen der Nachricht signiert werden (dazu sogleich).
Weiterhin ist die Signatur der Nachricht auch dann erforderlich, wenn im Nachrichtentext Erklärungen enthalten sind, die der Schriftform bedürfen und diese Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass grundsätzlich jede Nachricht durch das beA (einfach) signiert wird. Die Schriftform kann aber nur durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (§ 126a BGB).
Und schließlich kann die Container-Signatur dazu dienen, eine Nachricht „festzuschreiben“, also ihren Inhalt in einer nicht manipulierbaren Weise zu dokumentieren. Denn nachdem die Signatur angebracht wurde, sind die meisten Nachrichtenfelder einschließlich der Anlage unveränderlich (dazu sogleich).
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