Die Uhr tickt… Ab dem 1.1.2018 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem dann geltenden § 31a VI BRAO die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten. Wer das beA nicht jetzt bereits nutzt, wird also früher oder später vor der Frage stehen, was eigentlich dafür alles nötig ist. Aber was verbirgt sich hinter den „erforderlichen technischen Einrichtungen“, von denen das Gesetz spricht? Was muss also auf Ihren Einkaufszettel?
PC
Dies kann ein Desktop-Computer sein oder auch ein Notebook, idealerweise mit USB-Anschluss.
Betriebssystem und Internetbrowser
Für bestimmte gängige Betriebssysteme (Windows: ab Windows 7; Apple: ab OS X 10.9; Linux: openSUSE 13.2) und Internetbrowser (neuere Versionen von Internet Explorer, Firefox, Chrome und Safari) wird die Funktionsfähigkeit getestet. Welche Programmversionen dies jeweils genau sind, listet die BRAK hier auf.
Gut zu wissen: Das beA kann auch mit weiteren Betriebssystemen verwendet werden. Die Funktionsfähigkeit dieser weiteren Betriebssysteme im Zusammenhang mit dem beA ist jedoch nicht Bestandteil der Tests und ist daher möglicherweise nicht durchgängig gewährleistet.
Internetverbindung
Die Internetverbindung sollte eine ausreichende Geschwindigkeit aufweisen. Empfohlen werden mindestens 2 Mbit/s; nähere Informationen finden Sie hier.
Virenschutz
Mittlerweile bringen zwar schon einige Betriebssysteme einen Virenschutz mit. Idealerweise wird aber eine gesonderte Software zusätzlich installiert, die ständig aktuell zu halten ist. Tipps zum Virenschutz bei der Nutzung des beA finden Sie hier.
beA Client Security
Auf dem PC muss die Software „beA Client Security“ installiert werden. Näheres können Sie hier nachlesen.
beA Karte
Zumindest um sich erstmals in beA einloggen zu können, benötigen Anwälte die beA Karte Basis (bzw. Signatur). Diese können Sie bei der BNotK bestellen. Nähere Infos erhalten Sie hier. Mitarbeiter sollten jeweils mit einer eigenen beA Karte Mitarbeiter ausgestattet werden.
Kartenlesegerät
Um die beA-Karte nutzen zu können, benötigen Sie einen Chipkartenleser, der an den PC angeschlossen und dort installiert wird (vgl. auch die Infos hier). Die Kartenleser werden in drei Sicherheitsklassen eingeteilt:
- Für die Anmeldung am beA genügt ein Kartenleser der Sicherheitsklasse 1, der nur einen Schacht zum Einführen der Karte besitzt, und z.B. auch in einer Computertastatur untergebracht sein kann. Für den Einsatz von beA-Karten Mitarbeiter genügt dieser Kartenleser.
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