Das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 17.5.2017 (BGBl. 2017 I, 1121) hat auch eine neue Bestimmung zur Erstellung vorbereitender Schriftsätze mit sich gebracht:
Nach § 130 Nr. 1a ZPO sollen Schriftsätzen bereits seit dem 18.5.2017 die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern solche möglich sind, enthalten. Die Norm gilt kraft Verweisung beispielsweise auch für Klage-, Berufungs- und Revisionsschriften und findet auch in anderen Prozessordnungen Anwendung.
Was soll nun also zusätzlich angegeben werden?
§ 130 Nr. 1a ZPO verlangt in Schriftsätzen die Angabe der zur Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassenen elektronischen Postfächer insbesondere von Rechtsanwälten, Notaren und Behörden. Denn die Gerichte können auch Dokumente, die keiner Zustellung bedürfen, an solche Postfächer senden. Zu diesem Zweck müssen sie natürlich das jeweilige elektronische Postfach (also das beA, beN oder BeBPo des Empfängers) kennen, an das die Übermittlung erfolgen kann. In Schriftsätzen soll deshalb neben dem eigenen elektronischen Postfach des Verfassers insbesondere auch das elektronische Postfach des Prozessgegners/des anderen Beteiligten bzw. seines Prozessbevollmächtigten oder eines Dritten angegeben werden, an den der Schriftsatz zugestellt oder übermittelt werden soll (BT-Drs. 18/9521, 229).
Das elektronische Postfach soll so bezeichnet werden, dass eine Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch das Gericht an dieses möglich ist. Soweit Übermittlungen an das beA erfolgen sollen, genügt die genaue Bezeichnung des jeweiligen Rechtsanwalts (Vor- und Nachname sowie Anschrift), an den die Übermittlung erfolgen soll. Auch bei der Vertretung der Partei durch eine Anwaltssozietät soll ein Rechtsanwalt der Sozietät benannt werden, an dessen beA die Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgen kann (BT-Drs. 18/9521, 229).
Aber keine Sorge: Der Gesetzgeber wollte dadurch aber keine neue Pflicht schaffen, Ermittlungen zum Postfach des gegnerischen Rechtsanwalts anzustellen. Gemäß § 172 I 1 ZPO hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Für den Rechtszug bestellt ist ein Rechtsanwalt erst, wenn er dem Gericht seine Prozessvollmacht mitteilt oder die vertretene Partei oder der Prozessgegner die Bevollmächtigung anzeigt; andernfalls erfolgt die Zustellung an die Partei selbst. Der Kläger bzw. sein Rechtsanwalt hat es in diesem Fall selbst in der Hand, im Schriftsatz den Zustellungsweg – also auch: das beA – zu benennen. Hat sich bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt zur Vertretung des Gegners legitimiert, sollte dieser im Schriftsatz angegeben werden (BT-Drs. 18/9521, 229).
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