Mit zunehmender digitaler Kommunikation wird auch die Arbeit mit dem beA immer mehr Bestandteil unseres Arbeitsalltags werden. Umso wichtiger wird es daher werden, den jederzeitigen Zugriff auf das beA sicherzustellen. Dazu sind nicht nur redundante Systeme aufzubauen. Auch und vor allem die Verfügbarkeit der Sicherungsmittel, wie der beA-Karten, dürfte bald das A und O einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation darstellen. Daher wird regelmäßig empfohlen, sich entsprechende Zweitkarten zuzulegen, um auch bei verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Karten weiterhin Nachrichten versenden und abrufen zu können (beA-Newsletter 16/2017). Gleiches gilt, wenn Sie die PIN zu einer Karte vergessen haben.
Ist die Verwendung eines Sicherungsmittels nicht mehr möglich, kann selbstverständlich bei der Bundesnotarkammer eine Ersatzkarte für einmalig 30 Euro netto bestellt werden. Zum einen muss dann zugleich eine Sperrung der bisherigen Karte erfolgen. Findet sich diese dann doch noch wieder oder fällt Ihnen die PIN wieder ein, kann die bisherige Karte nicht mehr verwendet werden. Zum anderen müssen Sie mit einer gewissen Lieferdauer rechnen. Während dieser Wartezeit gelingt der Zugriff auf das eigene beA nicht mehr. Selbst wenn Anwaltskollegen die Berechtigung erteilt wurde, auf das eigene Postfach zugreifen, können diese aus Ihrem Postfach keine vereinfachte Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg durchführen. Die Anwaltskollegen benötigen eine qualifizierte elektronische Signaturkarte, wenn diese für Sie beispielsweise bestimmende Schriftsätze einreichen sollen (§ 130a Abs. 3 ZPO).
Beachten Sie aber vor allem, dass eine Ersatzkarte ein neues Zertifikat enthält! Das bedeutet, dass Ihr Postfach durch die BRAK zurückgesetzt werden muss und Sie zunächst die Ersatzkarte im Rahmen einer erneuten Registrierung freischalten müssen. Ebenso müssen Anwaltskollegen, die Ihnen die Berechtigung auf deren Postfächer gegeben haben, Ihre neue Ersatzkarte wieder freischalten. Und schließlich müssen Sie die Sicherungsmittel von berechtigten Personen innerhalb Ihres eigenen beA freischalten. Sie sehen, es ist einiges zu tun. Am besten gehen Sie bitte so vor:
1. Sperren Sie Ihr bisheriges Sicherungsmittel und beantragen Sie eine Ersatzkarte mit dem entsprechenden Formular bei der Bundesnotarkammer per Telefax (0221/277935-20).
2. Bestätigen Sie den Erhalt der Ersatzkarte über den Link in der Benachrichtigungs-E-mail der Bundesnotarkammer und warten Sie den PIN-Brief ab.
3. Lassen Sie erst jetzt Ihr Postfach beim beA-Anwendersupport der Bundesrechtsanwaltskammer unter [E-Mail-Adresse versteckt] zurücksetzen. So können Dritte, die Zugriff auf Ihr beA haben, noch möglichst lange Ihre Post entgegennehmen.
4. Führen Sie die Erstregistrierung mit der Ersatzkarte und der neuen PIN durch.
5. Wurden Ihnen von anderen Postfachinhabern Rechte eingeräumt? Bitten Sie diese Ihren neuen Sicherheitstoken (Ihre Ersatzkarte) erneut freizuschalten. Haben Sie Dritten Rechte auf Ihr beA eingeräumt? Schalten Sie nach demselben Schema deren Sicherheitstoken wieder frei.
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