„Ich bin drin!“ Na… haben Sie Boris Becker noch im Ohr, wie er sich freut, dass es so einfach ist, Zugang zum Internet zu bekommen? Man glaubt es kaum: Der Werbespot wird im kommenden Jahr 20 Jahre alt! Heute ist der Zugang zum Internet längst eine Selbstverständlichkeit.
Eigentlich sollte es mittlerweile auch selbstverständlich sein, dass sich jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt Zugang zu ihrem/seinem beA verschafft hat. Eigentlich… Falls Sie sich noch nicht erstregistriert haben, sollten Sie das schleunigst ändern, denn im kommenden Jahr werden immer mehr Gerichte und auch Kolleginnen und Kollegen dazu übergehen, Sie per beA zu adressieren.
Erstens ist es recht einfach: Sie benötigen dazu neben einem PC mit Internetanschluss lediglich eine beA-Karte und einen Kartenleser. Mit Hilfe der beA Client Security führen Sie die Erstregistrierung durch und … schon sind Sie drin!
Zweitens stellen Erstregistrierung und regelmäßiger Abruf von Nachrichten eine anwaltliche Berufspflicht dar, § 31a VI BRAO: Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Und nicht nur das: Nehmen Sie Nachrichten nicht zur Kenntnis, die Ihnen über Ihr beA zugegangen sind, drohen Haftungsgefahren. Ob sich Ihr Berufshaftpflichtversicherer dann am Ende noch erfolgreich auf eine wissentliche Pflichtverletzung und damit auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, bleibt abzuwarten.
Drittens ermöglicht nur die Erstregistrierung auch die Arbeit bspw. als Vertreter mit dem Postfach eines Dritten. Wurden Sie z.B. als Jahresvertreter bestellt, dann ist es erforderlich, dass Sie in jedem Fall erst selbst die Erstregistrierung an Ihrem beA vornehmen, bevor Sie auf das Postfach des Vertretenen zugreifen können (hierzu beA-Newsletter 29/2018). Die Erstregistrierung erfolgt somit auch zugunsten Ihrer Kolleginnen und Kollegen, um bei diesen im Vertretungsfall aushelfen zu können.
Ein kleiner Hinweis sei noch erlaubt – denn den beA-Support erreichen immer wieder Anrufe, dass die Benachrichtungsmails, mit denen Sie automatisch per E-Mail über neue Posteingänge in Ihrem beA informiert werden, nicht funktionieren würden. Zwei Dinge sollten Sie tun: Prüfen Sie, ob die für die Benachrichtigungen hinterlegte E-Mail-Adresse korrekt ist. Und prüfen Sie, ob Ihr Spamfilter vielleicht etwas übereifrig war und die Benachrichtigungsmail ausgefiltert hat. Beides können Sie überprüfen, indem Sie jemanden bitten, Ihnen eine Testnachricht zu senden. Ob die Erstregistrierung erfolgreich war, können Sie so überprüfen.
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