Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 31/2018 v. 20.12.2018

 

Jahresende…

Ein turbulentes Jahr geht für das beA zu Ende – und kommen wird ein Jahr, das viele neue Entwicklungen für den elektronischen Rechtsverkehr bringen wird (und auch ein paar für den beA-Newsletter – aber mehr verraten wir noch nicht!). Damit Sie sich gut darin zurechtfinden, werden wir Sie und Ihre Arbeit mit dem beA auch im kommenden Jahr mit dem beA-Newsletter begleiten, mit aktuellen Informationen rund um die Nutzung und zum rechtlichen und technischen Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Aber erst einmal gönnen wir Ihnen und uns eine kleine Pause. Ab dem 10.1.2019 sind wir dann wieder für Sie da.

Vor allem möchten wir herzlichen Dank sagen für Ihre Treue und das konstruktive Feedback, das wir von vielen Seiten erhalten haben. Sollten Sie ein Thema rund um das beA immer schon mal erklärt bekommen wollen, lassen Sie es uns gerne wissen unter [E-Mail-Adresse versteckt] – wir bemühen uns, es in einer der nächsten Ausgaben aufzugreifen.

Und nun wünschen wir Ihnen erholsame Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Ihre Redaktion des beA-Newsletters


Registrierung tut not

„Ich bin drin!“ Na… haben Sie Boris Becker noch im Ohr, wie er sich freut, dass es so einfach ist, Zugang zum Internet zu bekommen? Man glaubt es kaum: Der Werbespot wird im kommenden Jahr 20 Jahre alt! Heute ist der Zugang zum Internet längst eine Selbstverständlichkeit.

Eigentlich sollte es mittlerweile auch selbstverständlich sein, dass sich jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt Zugang zu ihrem/seinem beA verschafft hat. Eigentlich… Falls Sie sich noch nicht erstregistriert haben, sollten Sie das schleunigst ändern, denn im kommenden Jahr werden immer mehr Gerichte und auch Kolleginnen und Kollegen dazu übergehen, Sie per beA zu adressieren.

Erstens ist es recht einfach: Sie benötigen dazu neben einem PC mit Internetanschluss lediglich eine beA-Karte und einen Kartenleser. Mit Hilfe der beA Client Security führen Sie die Erstregistrierung durch und … schon sind Sie drin!

Zweitens stellen Erstregistrierung und regelmäßiger Abruf von Nachrichten eine anwaltliche Berufspflicht dar, § 31a VI BRAO: Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Und nicht nur das: Nehmen Sie Nachrichten nicht zur Kenntnis, die Ihnen über Ihr beA zugegangen sind, drohen Haftungsgefahren. Ob sich Ihr Berufshaftpflichtversicherer dann am Ende noch erfolgreich auf eine wissentliche Pflichtverletzung und damit auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, bleibt abzuwarten.

Drittens ermöglicht nur die Erstregistrierung auch die Arbeit bspw. als Vertreter mit dem Postfach eines Dritten. Wurden Sie z.B. als Jahresvertreter bestellt, dann ist es erforderlich, dass Sie in jedem Fall erst selbst die Erstregistrierung an Ihrem beA vornehmen, bevor Sie auf das Postfach des Vertretenen zugreifen können (hierzu beA-Newsletter 29/2018). Die Erstregistrierung erfolgt somit auch zugunsten Ihrer Kolleginnen und Kollegen, um bei diesen im Vertretungsfall aushelfen zu können.

Ein kleiner Hinweis sei noch erlaubt – denn den beA-Support erreichen immer wieder Anrufe, dass die Benachrichtungsmails, mit denen Sie automatisch per E-Mail über neue Posteingänge in Ihrem beA informiert werden, nicht funktionieren würden. Zwei Dinge sollten Sie tun: Prüfen Sie, ob die für die Benachrichtigungen hinterlegte E-Mail-Adresse korrekt ist. Und prüfen Sie, ob Ihr Spamfilter vielleicht etwas übereifrig war und die Benachrichtigungsmail ausgefiltert hat. Beides können Sie überprüfen, indem Sie jemanden bitten, Ihnen eine Testnachricht zu senden. Ob die Erstregistrierung erfolgreich war, können Sie so überprüfen.


Stichtag 1.1.2019: Auslaufen von Opt-Out-Regelungen

Seit dem 1.1.2018 gelten nun schon die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr in weiten Teilen, insbesondere die Vorschriften zum Schriftformersatz beim Versand aus dem beA (§ 130a III, IV ZPO). Zum 1.1.2019 stehen ein paar weitere Neuerungen an, denn es laufen einige Opt-Out-Regelungen aus. Aber was hat es damit auf sich?

Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. 2017 I 2208) wurden die Regelungen der StPO weitgehend an die der anderen Prozessordnungen (wie etwa § 130a ZPO) für die Zeit seit 1.1.2018 angeglichen (vgl. beA-Newsletter 34/2017). Das bedeutet, dass seit diesem Zeitpunkt ganz generell elektronische Dokumente bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach dem neuen § 32a StPO eingereicht werden können.

Dies gilt grundsätzlich auch für Verfahren nach dem OWiG (vgl. den Verweis in § 110c OWiG n.F.). Allerdings sieht § 134 OWiG in der bereits seit dem 13.7.2017 geltenden Fassung (übrigens ebenso wie § 15 EGStPO für Strafverfahren) vor, dass Bundesregierung und Landesregierungen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 1.1.2020 möglich ist. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

Von dieser Möglichkeit des Opt-Outs wurde nun mit zahlreichen Verordnungen Gebrauch gemacht (vgl. beA-Newsletter 50/2017). Die derzeitigen Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr gelten in diesen Fällen weiter. Dies bedeutet insbesondere, dass die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs von der Zulassung durch Rechtsverordnung abhängig ist (vgl. §§ 110a II, 41a II StPO), und dass für den Versand auf dem „sicheren Übermittlungsweg“ (vgl. § 32a III und IV StPO n.F.) keine gesetzlichen Regelungen existieren. Die BRAK hat auf Ihrer beA-Website eine Übersicht zu den aktuellen Opt-Out-Regelungen veröffentlicht. Daraus ergibt sich auch, dass voraussichtlich zum 31.12.2018 einige Regelungen auslaufen.

Ein paar Beispiele gefällig? In Baden-Württemberg soll der elektronische Rechtsverkehr mit den nicht-justiziellen Strafverfolgungsbehörden und Bußgeldbehörden zum 1.1.2019 eröffnet werden. Der Freistaat Bayern hatte im Bereich der Ordnungswidrigkeitenverfahren (Verwaltung und Gerichte) ebenfalls von dem Opt-Out-Recht Gebrauch gemacht. Die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs soll in diesem Bereich ebenfalls zum 1.1.2019 erfolgen (ERVVÜBuß).

Und wie adressiert man etwa eine Zentrale Bußgeldbehörde über das beA? Ganz einfach:

Rufen Sie in einer neuen Nachricht den Verzeichnisdienst über die Funktion „Empfänger hinzufügen“ auf. Wählen Sie „Gesamtverzeichnis“ aus (1), geben Sie unter „Name“ den Behördennamen ein (2) und unter „Ort“ den Behördensitz (3), lösen Sie die Suche aus (4), wählen Sie den gefundenen Eintrag aus (5), fügen Sie den Adressaten der Empfängerliste hinzu (6) und schließen Sie mit „Ok“ ab (7).



Q-E-S am F-A-X?

Es wäre eigentlich so einfach: Nach gegenwärtigem Recht können bestimmende Schriftsätze postalisch und per Telefax an die Gerichte übermittelt werden. Parallel dazu steht in den allermeisten Fällen seit dem 1.1.2018 nun auch die elektronische Kommunikation mittels beA zur Verfügung. Voraussichtlich erst ab dem 1.1.2022 wird die aktive elektronische Kommunikation für Anwältinnen und Anwälte Pflicht werden. Nur in Ausnahmefällen sind dann noch die alternativen Übertragungswege nutzbar.

In einer aktuellen Entscheidung sieht das VG Dresden (Urt. v. 2.10.2018 – 2 K 302/18) das allerdings etwas anders, nunmehr bereits zum zweiten Mal (vgl. VG Dresden, Urt. v. 21.11.2017 – 2 K 2108/16). Angeblich erfülle eine per Telefax erhobene Anfechtungsklage nicht die Formerfordernisse. Denn bei einem Telefax würde es sich um ein elektronisches Dokument handeln, das nach § 55a III Alt. 1 VwGO (dessen Inhalt Ihnen sicher von § 130a ZPO bekannt vorkommen wird – richtig: Es ist die Parallelvorschrift!) der qualifizierten elektronischen Signatur bedürfe. Wie eine solche an einem Telefax überhaupt angebracht werden soll, führt das VG Dresden leider nicht weiter aus.

Diese bislang singuläre Ansicht in der Rechtsprechung dürfte sich wohl nicht durchsetzen. Denn der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10.10.2013 die Spezialregelung in § 130 Nr. 6 ZPO (z.B. in Verbindung mit § 173 VwGO) gerade nicht gestrichen. Danach ist die Übermittlung eines Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst ausdrücklich zugelassen worden; die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie reicht aus. Sogar ein Computerfax wird als formwahrend anerkannt (GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98). Es ist kein elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO. Ein solches wird nämlich als Datei übertragen, die auf Datenträgern gespeichert werden kann (s. Dästner, NJW 2001, 3470).


Tipps und Tricks: Du bist mein Typ!

Ist Ihnen das schon aufgefallen? Wenn Sie einer neuen Nachricht einen Anhang beifügen wollen (pssst… wie das geht, haben wir hier erklärt), wird der „Typ des Anhangs“ abgefragt (1). Dabei stehen zwei Varianten zur Auswahl: „Anlage“ (als Standardeinstellung) und „Schriftsatz“. Aber was muss man da nun auswählen? Und welche Auswirkung hat die Auswahl?

Lassen Sie uns das einmal genauer ansehen…



Als erstes muss man wissen, dass der Inhalt des Feldes „Typ des Anhangs“ nicht mit der Nachricht übermittelt wird, sondern nur innerhalb des beA-Systems eine Bedeutung hat. Dementsprechend gibt es auch keine Vorgaben für die Auswahl. Da das Feld allerdings bei der Auflistung der Anhänge in einer Nachricht mit abgebildet wird (1), kann es für die Nutzerinnen und Nutzer des beA eine Orientierung dafür bieten, um welche Art von Dokument es sich bei der angefügten Datei handelt.

Viel wichtiger ist aber eine Sicherungsfunktion: Wenn nämlich nicht der Postfachinhaber am beA angemeldet ist, aber Dokumente einer Nachricht mit dem Typ „Schriftsatz“ beigefügt sind, dann verbietet das System, diese ohne qualifizierte elektronische Signatur zu versenden. Der Sendebutton ist dann ausgegraut (2) – Sie können also die Nachricht gar nicht absenden. Dadurch wird vermieden, dass ein Schriftsatz unwirksam bei Gericht eingereicht wird (vgl. § 130a III ZPO).



Und noch einen Vorteil hat es, formbedürftige Schriftsätze mit dem Anhangstyp „Schriftsatz“ zu versehen: Denn Sie können Anhänge mit dem Typ „Schriftsatz“ über mehrere Nachrichten hinweg sammeln und mit einer einzigen PIN-Eingabe qualifiziert elektronisch signieren. Und das geht so:

Speichern Sie die Nachrichten und rufen Sie anschließend den Ordner „Entwürfe“ auf (1). Markieren Sie alle Nachrichten (2) und wählen Sie anschließend über den Button „Signieren“ den Eintrag „Schriftsatz“ aus (3). Sie werden aufgefordert, Ihre Signaturkarte auszuwählen und Ihre Signatur-PIN einzugeben. Anschließend fügt das beA-System an alle Anhänge mit dem Typ „Schriftsatz“ eine qualifizierte elektronische Signatur an.



Impressum

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Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin,
Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

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