Bestimmt haben Sie schon zahlreiche Pläne für‘s neue Jahr geschmiedet. Auf dem Schirm haben sollten Sie bei Ihrer Jahresplanung, dass die Anforderungen an elektronische Dokumente im Laufe des Jahres 2019 etwas strenger werden! Nach § 130a II 1 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die näheren Anforderungen werden u.a. durch die ERVV bestimmt.
So muss nach § 2 I ERVV das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF übermittelt werden. Nur bis zum 30.6.2019 kann von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form abgesehen werden.
Diese Anforderungen ermöglichen das barrierefreie elektronische Vorlesen des elektronischen Dokuments für blinde und sehbehinderte Personen und erleichtern die elektronische Weiterverarbeitung durch die Gerichte bzw. Verfahrensbeteiligten, denen das elektronische Dokument übermittelt wird (Regierungsentwurf v. 20.9.2017, S. 14).
Während ein unmittelbar aus einem Textverarbeitungsprogramm (wie z.B. Microsoft Word) als PDF gespeichertes Dokument in der Regel einen durchsuchbaren Text enthält, kann ein eingescannter Schriftsatz ab dem 1.7.2019 nur dann als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn er mit einem Texterkennungsprogramm als OCR-Scan (Optical Character Recognition) erstellt wurde. Manche Scanner stellen auch bereits eine automatische Texterkennung bereit. Erkundigen Sie sich diesbezüglich am besten bei Ihrem IT-Dienstleister (oder werfen Sie einen tiefen Blick in die Bedienungsanleitung/Funktionsbeschreibung Ihres Scanners).
Eine Texterkennung ist freilich nur dann durchzuführen, wenn sie technisch überhaupt möglich ist. Dies etwa dann nicht der Fall, wenn das Ausgangsdokument handschriftliche oder eingeschränkt lesbare Aufzeichnungen oder Abbildungen enthält, die mit dem Texterkennungsprogramm nicht erfasst werden können. Diese elektronischen Dokumente müssen dann nicht in durchsuchbarer Form übermittelt werden.
Aber wie erkennen Sie, ob eine Texterkennung durchgeführt wurde – und ob Ihr Dokument damit den ab dem 1.7.2019 geltenden Anforderungen genügt?
Das geht mit einem einfachen Trick:
Versuchen Sie, einen Ausschnitt des Textes in einem PDF-Programm zu markieren (1) (entweder über die rechte Maustaste oder mit [Strg+C]) und in einem anderen Programm (z.B. in ein Textdokument oder eine E-Mail) einzufügen (2) (entweder über die rechte Maustaste oder mit [Strg+V]).
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