Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 5/2019 v. 07.02.2019

 

Störungen bei Adressatensuche im beA

Nachdem die Dienstleisterin der BRAK, die Atos Information Technology GmbH, am 6.2.2019 mitgeteilt hatte, dass die in der ersten Februarwoche aufgetretenen Störungen im beA-System behoben seien, traten leider heute (7.2.2019) erneut Probleme bei der Adressatensuche und damit beim Versand auf. Die Ursache dieser Störung ist noch nicht ermittelt. Atos arbeitet mit Hochdruck an einer schnellstmöglichen Beseitigung und Ermittlung der Ursache.

Der Zugang zum Postfach und der Zugriff auf empfangene Nachrichten sind uneingeschränkt möglich.

Wir werden auf https://bea.brak.de informieren, sobald die Störung behoben ist.


Die Verfassungsgerichtsbarkeit und De-Mail

Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 10.10.2013 wurde und wird der elektronische Rechtsverkehr gestaffelt in allen Gerichtsbarkeiten eingeführt. In allen? Nein, die Straf- und Verfassungsgerichtsbarkeit waren nicht erfasst. Zunächst – denn auf die Strafgerichtsbarkeit wurde der elektronische Rechtsverkehr später mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017 erweitert. Somit ist nur noch die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht elektronisch erreichbar.

Das musste auch ein Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schmerzlich erfahren (Beschl. v. 19.11.2018 – 1 BvR 2391/18): Er hatte seine Verfassungsbeschwerde per De-Mail an das BVerfG übersandt. Die De-Mail-Adresse des BVerfG ist für Verwaltungsangelegenheiten freigeschaltet. Hinsichtlich seiner Verfassungsbeschwerde hat er aber das Schriftformerfordernis des § 23 I 1 BVerfGG verletzt.

Das Schriftformerfordernis verlange – so das BVerfG –, dass ein körperliches Schriftstück eingehe. Eine Einreichung per E-Mail, die – anders als ein Fax – nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt sei, reiche dafür nicht aus; das gelte auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber habe gerade davon abgesehen, in das BVerfGG eine dem § 130a ZPO entsprechende Regelung aufzunehmen. Das bedeutet, dass auch mit dem beA derzeit noch keine Verfassungsbeschwerden (und sonstige Rechtsmittel zum BVerfG) eingereicht werden können.

Auch auf Landesebene sollten Sie dringend prüfen, ob und inwieweit ein Landesverfassungsgericht bereits am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt. Allein die Tatsache, dass manche Landesverfassungsgerichte im Verzeichnis des EGVP gelistet sind (1), kann keinen Aufschluss über die Zulässigkeit der elektronischen Kommunikation geben.



Selbst wenn eine Kommunikation über EGVP zugelassen ist, muss die Nutzung des sicheren Übermittlungswegs eine qualifizierte elektronische Signatur nicht zwingend entbehrlich machen. Ganz anders ist es beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof: In § 10a SächsVerfGHG ist eine Regelung enthalten, die § 130a ZPO nachgebildet ist. Aber Obacht: Hier bestimmt das Sächsische Justizministerium durch Rechtsverordnung die technischen Rahmenbedingungen für die Einreichung, vgl. § 1a Sächsische E-Justizverordnung – die ERVV gilt hier nicht.

Wichtig zu wissen: Bei der De-Mail gibt es unterschiedliche Anmeldeformen. Formwahrend nach § 130a IV Nr. 1 ZPO ist eine De-Mail nur dann, wenn der Absender beim Versand der Nachricht sicher angemeldet war (§ 4 I 2 De-Mail-Gesetz) und er sich die sichere Anmeldung bestätigen lässt (§ 5 V De-Mail-Gesetz). Tut er dies nicht, sendet er also eine nicht absenderbestätigte De-Mail, steht diese rechtlich einer E-Mail gleich – sie ist also als Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr untauglich.


LSG Hessen: Fax und Computerfax haben noch Bestand

Der elektronische Rechtsverkehr bringt neuen Wind in die Prozesslandschaft Deutschlands. Kaum hat man sich mit den Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation angefreundet, werden die etablierten Kommunikationskanäle auf den Prüfstand gestellt – so auch in einer aktuellen Entscheidung des LSG Hessen (Beschl. v. 13.12.2018 – L 6 SF 1/18 DS).

In der Sache ging es um die Wirksamkeit einer Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, die nach § 173 S. 1 Hs. 1 Alt. 1 SGG schriftlich einzureichen ist. Versandt hatte der Beschwerdeführer sie allerdings mittels eines E-Mail-to-Fax-Dienstes, und zwar ohne ein digitalisiertes Abbild der Unterschrift. Anders als das SG Dresden (vgl. beA-Newsletter 31/2018) stellt das LSG Hessen erfreulicherweise klar, dass eine schriftformwahrende Kommunikation per (Computer-)Fax grundsätzlich nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen weiterhin möglich bleibt.

Im konkreten Fall fehlte es allerdings nicht nur an dem Abbild einer Unterschrift. Auch aus den Gesamtumständen war eine Identifizierung des Absenders – trotz einfacher Signatur, also Namenszusatz – nicht zweifelsfrei möglich. So ließ etwa der Name des Absender-Accounts keinen Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers zu. (Obacht also mit Phantasie-E-Mail-Adressen.) Auch die Integrität des Dokuments (auch in Abgrenzung zum bloßen Entwurf) war wegen des teilweise über das Internet erfolgten Versands nicht feststellbar.

Daher weiterhin daran denken: Sollte es im Rahmen der elektronischen Kommunikation zu Schwierigkeiten kommen, dann nutzen Sie bei fristgebundenen Verfahren weiterhin die Möglichkeit der Kommunikation per Fax. Diese Möglichkeit wird übrigens auch nach Beginn der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. § 130d in der ab 1.1.2022 geltenden Fassung) erhalten bleiben – als Ersatzeinreichung. Was es damit im Einzelnen auf sich hat, erläutert Dr. Arnd-Christian Kulow im nächsten Heft der BRAK-Mitteilungen.


„detached“ oder „embedded“ - qualifiziert elektronisch signieren

Der elektronische Rechtsverkehr wird zunehmend „bundeseinheitlich“. Dies gelingt u.a. durch die Festlegung technischer Rahmenbedingungen mittels Verordnung und Bekanntmachung. Gab es lange Zeit ganz unterschiedliche Vorgaben der Länder zu den möglichen Signaturformen, so existieren seit dem 1.1.2018 mit der ERVV und der zu § 5 ERVV erlassenen Bekanntmachung bundeseinheitliche Vorgaben. Nach § 5 I Nr. 5 ERVV und Nr. 4 ERVB 2018 sehen diese im Wesentlichen zwei zulässige Signaturformen vor. (Aufmerksame Leser/innen wundern sich nun vielleicht, weil wir letzte Woche die ERVB 2019 vorgestellt haben; sie ersetzt die ERVB 2018 nicht, sondern gilt ergänzend.)

Während im beA-Newsletter 14/2017 noch die alte Rechtslage (vor dem 1.1.2018) dargestellt wurde (vgl. Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113, 115), haben sich mittlerweile im Wesentlichen zwei Signaturformen als zulässig durchgesetzt: „detached“ und „embedded“. Was es damit auf sich hat?

Ein elektronisches Dokument kann schriftformwahrend unterzeichnet werden, indem die Signaturdatei selbstständig neben die Ausgangsdatei gesetzt wird („detached signature“). Alternativ kann die Signaturdatei in die Ausgangsdatei (meist: PDF-Dokument) eingebettet werden („embedded signature“). Nicht mehr zulässig ist es, mit der Signaturdatei eine Ausgangsdatei zu umhüllen („enveloping signature“) - vgl. Nr. 4 a, b ERVB 2018. Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die drei Varianten:



Klingt kompliziert? Wenn Sie mit Hilfe des beA signieren (s. dazu beA-Newsletter 20/2018 und 14/2017), ist es ganz einfach: Das beA-System unterstützt für die Erstellung einer Signaturdatei lediglich die Form der „detached signature“. Sie können also gar nichts falsch machen bei der Auswahl.

Und so erzeugen Sie eine „detached“ Signatur:

Klicken Sie bei dem Anhang in einer neuen Nachricht auf das Siegelsymbol (1), wählen Sie im nachfolgenden Menü Ihre Signaturkarte aus (2) und bestätigen Sie mit „OK“ (3). Nach Anforderung geben Sie Ihre Signatur-PIN ein.



Wie Sie im Nachrichtenfenster nun sehen, wurde die Signaturdatei selbstständig neben die Ausgangsdatei gesetzt (1). Sie kann auch jederzeit wieder separat gelöscht werden. Würde hingegen die Ausgangsdatei mit einem Klick auf das X-Symbol gelöscht (2), dann würde das beA-System in diesem Zusammenhang auch die zugehörige Signaturdatei mitlöschen.



Mit dem beA-System können zwar keine eingebetteten Signaturdateien erzeugt werden – empfangen, prüfen und versenden können Sie aber grundsätzlich alle Signaturvarianten (s. dazu beA-Newsletter 30/2017). Von der Justiz werden derzeit sowohl „detached“ Signaturen verwendet als auch eingebettete, also "embedded" Signaturen (vgl. beA-Newsletter 30/2018).

Deshalb brauchen Sie sich aber keine Sorgen zu machen: Wenn Sie eine signierte Nachricht vom Gericht erhalten, exportieren Sie diese am besten auf Ihr lokales System. (Wie man Nachrichten exportiert, können Sie hier nachlesen.) Im „Verification-Report“, der sich in dem ausgegebenen ZIP-Ordner befindet, findet sich eine Prüfung aller in der Nachricht verfügbaren Signaturen – also beispielsweise auch einer eingebetteten Signatur (1), die zum Zwecke der Beglaubigung angebracht wurde. Doch unabhängig davon, um welche Art von Signatur es sich handelt – für Sie ist lediglich von Bedeutung, ob das Ergebnis der Signaturprüfung positiv, die Signatur somit valide ist.



Tipps & Tricks: Aber ich brauch‘ doch nie eine qualifizierte Signatur…

Sie haben bislang gezögert, sich eine Signaturkarte gesondert zu bestellen – vielleicht weil Sie nur ganz selten qualifiziert elektronisch signieren müssen oder vielleicht auch, weil Ihnen das Einrichten und Erzeugen qualifizierter elektronischer Signaturen zu kompliziert erscheint. Dabei genügt es, um einen Schriftsatz formwahrend bei Gericht einzureichen, wenn Sie sich als Anwalt am eigenen beA anmelden und den Schriftsatz einfach signieren und selbst versenden (§ 130a III Alt. 2 ZPO, sog. sicherer Übermittlungsweg).

Aber was, wenn Sie nun doch einmal qualifiziert elektronisch signieren müssen (z.B. um ein materiell-rechtliches Formerfordernis zu erfüllen oder weil Ihr Kanzleimitarbeiter der Nachricht mit dem signierten Schriftsatz noch Anhänge beifügen soll)?

Dann gibt es vielleicht eine praktikable „Zwischenlösung“ für Sie: die Fernsignatur.

Die verschiedenen Formen von Signaturen sind seit dem 1.7.2016 in der eIDAS-Verordnung (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste, VO Nr. 910/2014) geregelt (vgl. dazu beA-Newsletter 28/2017). Die eIDAS-Verordnung lässt auch die Erstellung von qualifizierten Fernsignaturen zu (vgl. dazu Erwägungsgrund 52 der Verordnung). Die privaten Schlüssel werden dazu auf einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit des Vertrauensdiensteanbieters aufbewahrt. Der Nutzer kann von einem (mobilen) Endgerät die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch ohne Signaturkarte und Kartenleser auslösen.

Und wie kommen Sie zu einer Fernsignatur?

Die Bundesdruckerei bietet dazu seit Kurzem das Modell sign-me an. Es löst das Verfahren ab, mit dem seinerzeit ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat auf den neuen Personalausweis aufgeladen werden konnte. Die Registrierung erfolgt recht schnell über ein Online-Portal; dazu müssen Sie u.a. eine Mobiltelefonnummer hinterlegen. Die für die Ausstellung einer qeS erforderliche Identifizierung erfolgt unkompliziert über den neuen Personalausweis (sofern dort die eID-Funktion freigeschaltet ist) oder alternativ über ein VideoIdent-Verfahren.

Die Anmeldung am Portal erfolgt mit Benutzername und Passwort. Wenn Sie eine qualifizierte elektronische Signatur erzeugen möchten, wird diese mit einer Mobil-TAN abgesichert.

Signieren können Sie lediglich PDF-Dateien im Umfang bis 5 MB. Es wird eine Signatur eingebettet. Sie können einen fakultativen Text wählen. Grundsätzlich ist jede qualifizierte elektronische Signatur kostenpflichtig; abgerechnet wird über ein aufladbares Punkteguthaben. Für die ersten Tests gibt es ein kostenfreies Erstguthaben.


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Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RA Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Marina Bayer

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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