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Ausgabe 12/2021 v. 9.12.2021
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Liebe Leserinnen und Leser,
in unserem heutigen, vorweihnachtlichen Newsletter geht es um die Einführung der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs am 1.1.2022. Darüber hinaus berichten wir über die geänderten Formatvorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente. Außerdem beschäftigen wir uns mit einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, der sich mit der formwirksamen Einreichung elektronischer Dokumente an die Justiz befasst. Wir stellen Ihnen zudem das „besondere elektronische Behörden- und Organisationenpostfach“ (eBO) vor.
Eine informative Lektüre und schöne Feiertage wünscht Ihnen
Ihr beA-Team
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. Der Bericht verwendet die männliche Bezeichnung, die für alle Geschlechter gilt.
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Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem 1.1.2022
Bald ist es so weit: Ab dem 1.1.2022 sind professionelle Einreicher, d.h. Rechtsanwälte, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, dazu verpflichtet, den Gerichten Dokumente in elektronischer Form zu übermitteln. Dies ist in den Prozessordnungen – mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – vorgesehen (§ 130d ZPO n.F., § 32d StPO n.F., § 55d VwGO n.F., § 46g ArbGG n.F., § 52d FGO n.F., § 65d SGG n.F.). Ansonsten ist die Einreichung in der Regel unwirksam und es drohen Fristversäumnisse. In der Serie „Erste Schritte“ in den vergangenen beA-Newslettern haben wir Ihnen bereits vielfältige Informationen zur beA-Nutzung, z.B. zum Versenden einer Nachricht, an die Hand gegeben. Bei Fragen empfiehlt es sich, die beA-Anwenderhilfe sowie das Anwenderportal aufzurufen. Auch der beA-Anwendersupport steht Ihnen unter der Rufnummer 030 - 21 78 70 17 und der E-Mail-Adresse servicedesk@beasupport.de gerne zur Verfügung.
Das aktuelle BRAK-Magazin enthält auf Seite 9 f. eine Zehn-Punkte-Liste, mit der Sie sich auf die aktive beA-Nutzungspflicht vorbereiten können. In der Mitte Dezember erscheinenden Ausgabe 6/2021 haben wir versucht, die häufigsten Fragen zur aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs zu beantworten.
Außerdem werden wir die Möglichkeit der Ersatzeinreichung beschreiben, die Ihnen die rechtssichere Einreichung Ihrer Schriftsätze ermöglicht, wenn die Einreichung elektronischer Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist.
Falls Sie Ihr beA bislang noch nicht aktiv nutzen, so empfehlen wir Ihnen, die verbleibende Zeit bis zum Jahreswechsel zu nutzen, Ihre Prozesse innerhalb der Kanzlei an den elektronischen Rechtsverkehr anzupassen und Ihre Schriftsätze und Nachrichten an die Gerichte bereits jetzt elektronisch einzureichen.
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Aktive Nutzungspflicht mit beA-Karte Basis erfüllbar?
Die BRAK und den beA-Anwendersupport erreichen Anfragen von Kollegen, ob eine beA-Karte Basis ausreichend ist, um der am 1.1.2022 einsetzenden aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs zu entsprechen.
Diese Frage kann bejaht werden: Wenn der Urheber des elektronischen Dokuments selbst aus seinem eigenen beA versendet und den Schriftsatz mit einer einfachen elektronischen Signatur (eeS), d.h. dem gedruckten Namen der verantwortenden Person am Ende des Schriftsatzes, versieht, ist in der Regel keine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) erforderlich (vgl. beA-Newsletter 19/2019). Denn dann bringt das beA-System den sog. Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) an und das Dokument wird formwirksam an das Gericht übermittelt (vgl. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO). Wenn aber andere Personen die Versendung übernehmen, d.h. Kanzleimitarbeiter oder Vertreter, so fallen Urheber und Versender auseinander und eine qeS ist erforderlich (s. auch weiter unten). Gleiches gilt für den Fall, dass der Schriftsatz materiell-rechtliche Erklärungen enthält, die der Schriftform unterliegen.
Insofern ändert sich durch die Einführung der aktiven Nutzungspflicht nichts daran, dass eine beA-Karte Basis für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ausreicht.
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Bald startet das eBO
Das beA steht Rechtsanwälten zur Verfügung, das beN Notaren und das beBPo Behörden (vgl. beA-Newsletter 7/2020 sowie Mitteilung der Bundesnotarkammer vom 22.12.2018). Alle genannten Postfächer basieren auf der sog. EGVP-Infrastruktur (s. beA-Newsletter 22/2019).
An die BRAK wurde bisweilen die berechtigte Frage herangetragen, wie andere Bürger, z.B. Hochschullehrer für Recht, nicht-anwaltliche Insolvenzverwalter, Berufsbetreuer sowie auch generell natürliche und juristische Personen am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teilnehmen können. Wir können Ihnen mitteilen, dass ab dem 1.1.2022 für Bürger wie auch für juristische Personen das „elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)“ eingeführt werden wird. Dadurch wird Bürgern und juristischen Personen bzw. nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ermöglicht werden. Wie ein solches eBO eingerichtet werden kann, ist hier erklärt. Auf dieser Seite sind auch grundlegende Hinweise zum eBO enthalten.
Im Laufe des ersten Quartals 2022 wird voraussichtlich auch die Kommunikation zwischen beA und eBO möglich sein. Da das eBO für Bürger und Organisationen vorgesehen ist, eignet es sich auch für eine sichere Mandantenkommunikation. Eine aktive Nutzungspflicht ist für eBO-Inhaber aber (noch) nicht vorgesehen. Diese werden sich also entscheiden können, ob sie die Gerichte nach den allgemeinen Vorschriften oder über ihr eBO kontaktieren.
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ERVB 2022 im Bundesanzeiger verkündet
Wie im beA-Newsletter 11/2021 berichtet, wurde am 11.10.2021 das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021 verkündet (BGBl. 2021 I S. 4607). Damit gehen Änderungen in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) einher, die Auswirkungen auf die beA-Nutzung haben. Elektronische Dokumente sind weiterhin im Dateiformat PDF bzw. TIFF einzureichen. Weitere zwingende Formatvorgaben wird die ERVV nicht mehr enthalten. Insbesondere müssen die elektronischen Dokumente nicht mehr in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form eingereicht werden. Der Einreicher elektronischer Dokumente soll künftig die technischen Standards einhalten, die sich aus der „Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (ERVB 2022)“ ergeben. Es handelt sich hierbei ausdrücklich um Soll-Vorschiften. Die ab dem 1.1.2022 geltende ERVB 2022 wurde am 26.11.2021 im Bundesanzeiger verkündet.
Bislang existieren bereits Bekanntmachungen aus den Jahren 2018, 2019 und 2021. Die Regelwerke werden durch das BMJV gemäß § 5 ERVV erarbeitet und beinhalten konkrete technische Angaben für eine Übersendung elektronischer Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr (ERV).
Die ERVB 2022 spiegelt Vereinfachungen, von denen die Anwaltschaft in der täglichen Arbeit profitieren wird, wider. So wurde im Vergleich zur vorangegangenen ERVB 2019 die Anforderung, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein müssen, gestrichen. Das Merkmal der orts- und systemunabhängigen Darstellbarkeit des Dokumenteninhalts stellt jetzt eine „Soll“-Vorschrift dar.
Erfreulich für die Anwender ist auch die angekündigte Anhebung der Datenmengen, die mit einer beA-Nachricht übermittelt werden können. Diese belaufen sich derzeit auf höchstens 100 Dateien und höchstens 60 MB je Nachricht (vgl. beA-Newsletter 1/2019). Nr. 3 der ERVB 2022 stellt für den 1.4.2022 eine Erhöhung dieser Werte in Aussicht, die so früh wie möglich bekannt gemacht werden soll.
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Wirksame elektronische Einreichung eines Dokuments bei Gericht
In einer kürzlich durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation ging es um die elektronische Einreichung einer Revisionsbegründungsschrift. Diese wies weder eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) auf noch war sie durch den einreichenden Anwalt als verantwortende Person selbst aus seinem eigenen beA eingereicht worden, so dass keine Nutzung des sicheren Übermittlungswegs nach § 55a Abs. 3 S. 1 VwGO gegeben war und das beA-System folglich keinen Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) anbrachte (vgl. beA-Newsletter 19/2019). Das Gericht wies in seinem Beschluss auf die Intention des Gesetzgebers hin, die Identität des Urhebers und die Authentizität des Dokuments zu sichern, um nicht autorisierte Versendungen sowie Textmanipulationen auszuschließen.
Das Gericht führt in seiner lehrreichen Entscheidung aus, dass es sich bei dem VHN um eine fortgeschrittene elektronische Signatur (feS) gemäß Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 handelt (vgl. auch § 20 Abs. 3 RAVPV). Die Absenderangabe und die SAFE-ID des beA-Postfachs, aus dem versendet wurde, können den VHN nicht ersetzen, da diese Angaben nur das beA-Postfach und nicht die versendende Person identifizieren. Des Weiteren beschäftigt sich das Gericht mit den Grundsätzen, die zu Unterschriftsmängeln entwickelt wurden. Danach kann ausnahmsweise auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.2.2003 - 1 B 31.03). Die Richter verneinen eine analoge Anwendung dieser Grundsätze auf die Übermittlung elektronischer Dokumente. Denn die Formerfordernisse bei Übersendung elektronischer Dokumente seien gesetzlich geregelt, so dass es schon an einer Regelungslücke fehle. Zudem seien die elektronischen Formerfordernisse mit einer handschriftlichen Unterschrift nicht vergleichbar, so dass keine ähnlichen Tatbestände vorlägen.
Das Gericht zieht auch eine Parallele zur Einreichung eines Schriftsatzes aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) an ein Verwaltungsgericht. Auch hier ist gemäß § 55a Abs. 3 S. 1 VwGO keine qeS erforderlich, wenn das elektronische Dokument durch das beBPo mit einem VHN versehen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.5.2020 – 1 B 16.20).
Darüber hinaus wies das Gericht auch den ebenfalls gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ab. Eine Wiedereinsetzung erfordert nämlich das Fehlen eines Verschuldens hinsichtlich des Fristversäumnisses. Hier war die fehlerhafte elektronische Übermittlung aber in der unzutreffenden Annahme begründet, einfach elektronisch signierte Schriftsätze könnten formwirksam ohne qeS durch Kanzleimitarbeiter versendet werden. Dies sieht das Gericht als regelmäßig nicht unverschuldeten anwaltlichen Rechtsirrtum an.
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