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Ausgabe 4/2022 v. 8.4.2022
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Liebe Leserinnen und Leser,
in dieser Ausgabe des beA-Newsletters stellen wir Ihnen dar, wie Sie Schutzschriften beim Zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) über das beA einreichen können. Die sich in der Praxis stellenden Fragen zur (elektronischen?) Zwangsvollstreckung haben wir gemeinsam mit dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e. V. beantwortet und veröffentlicht. Zur Vorbereitung des anstehenden Austauschs der beA-Karten wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Kontaktdaten überprüfen und Änderungen mitteilen könnten.
Eine informative Lektüre wünscht Ihnen
Ihr beA-Team
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. In den Beiträgen wird die männliche Bezeichnung verwendet, die für alle Geschlechter gilt.
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Einreichung einer Schutzschrift beim ZSSR
Beim Zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) können Sie elektronisch Schutzschriften einreichen, welche dann bundesweit als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder (§ 945a Abs. 2 S. 1 ZPO) und allen Arbeitsgerichten der Länder (§§ 62 Abs. 2 S. 3, 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG) als eingereicht gelten. Das ZSSR wird vom Hessischen Justizministerium bereitgestellt (s. beA-Newsletter 5/2021). Die Schutzschrift muss als elektronisches Dokument eingereicht werden. Zusätzlich ist für die Weiterverarbeitung beim ZSSR ein Strukturdatensatz zu übermitteln. Dieser ist auf der Website des ZSSR als elektronisches Formular eingestellt. Dieses kann dann elektronisch über die Website des ZSSR versandt oder als XJustiz-Datensatz auf dem lokalen PC-System des Nutzers gespeichert und anschließend gemeinsam mit der Schutzschrift und ihren Anlagen über beA versandt werden. Im Folgenden wird der Versand über beA beschrieben:
Das ZSSR können Sie in der Empfängersuche der beA-Webanwendung ganz einfach aufrufen, indem Sie im Gesamtverzeichnis danach suchen:
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Dann bekommen Sie das ZSSR als Adressaten in der Ergebnisliste angezeigt:
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Mit der Herausgabe der beA-Version 3.10 am 26.2.2022 (s. beA-Sondernewsletter 5/2022) sind bei der Einstellung einer Schutzschrift für Sie als Anwender Vereinfachungen einhergegangen:
Die beA-Webanwendung gibt Ihnen bei Adressierung des ZSSR über einen Link die Webseite des ZSSR an, über die Sie den Strukturdatensatz erstellen können. Wenn Ihre Maus über dem Link schwebt, dann wird dieser Link mit einer Unterstreichung kenntlich gemacht. Bevor Sie auf den Link klicken, sollten Sie Ihren Nachrichtenentwurf vorsorglich speichern, um später wieder darauf zugreifen zu können.
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Auf der Webseite des ZSSR wählen Sie die Schaltfläche „XJustiz-Download“ aus, um später die Schutzschrift und ihre Anlagen sowie den erzeugten Strukturdatensatz über das beA zu versenden.
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Sie füllen sodann die Formularfelder aus und speichern den Strukturdatensatz unter dem Dateinamen xjustiz_nachricht.xml. Gehen Sie anschließend zurück in die beA-Webanwendung.
Durch Klicken auf die Schaltfläche „Externen Strukturdatensatz hochladen“ können Sie den zuvor gespeicherten spezifischen ZSSR-Strukturdatensatz auswählen und hochladen. In diesem Fall generiert die beA-Webanwendung keinen eigenen Strukturdatensatz. Ein im ZSSR-Portal zuvor angegebener Verfahrensgegenstand wird in das Datenfeld "Betreff" in Ihren Nachrichtenentwurf übernommen.
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Wird dagegen versucht, eine Datei mit dem Namen „xjustiz_nachricht.xml“ mittels der Funktion „Anhang hochladen“ hinzuzufügen, erscheint ein Hinweis, dass für das Hinzufügen eines externen Strukturdatensatzes die Funktion „Externen Strukturdatensatz hochladen“ verwendet werden muss:
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Vor dem Versand der Nachricht müssen Sie jetzt noch die Schutzschrift und etwaige Anlagen dem Nachrichtenentwurf hinzufügen. Dabei sind die Dateinamen zu verwenden, die Sie zuvor im Eingabeformular von ZSSR angegeben haben.
Weitere Informationen und Hinweise können Sie der Webseite des ZSSR entnehmen.
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Zwangsvollstreckung über beA
Auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gilt gemäß § 753 Abs. 5 i.V.m. § 130d ZPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Daher stellt sich die Frage, wie die verschiedenen Dokumente, die bei Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Rolle spielen, einzureichen sind.
Rechtsanwälte müssen seit dem 1.1.2022 Vollstreckungsaufträge zwingend als elektronisches Dokument eingereichen. Einige Amtsgerichte haben spezielle Postfächer ihrer Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingerichtet, die, falls vorhanden, hierfür genutzt werden sollten:
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Wie verhält es sich nun aber mit dem Vollstreckungstitel in der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 754 ZPO)? Dieser ist weiterhin in Papierform einzureichen. Ausnahmen gelten nach § 754a ZPO sowie nach § 829a ZPO für Vollstreckungsbescheide, deren fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderung und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt.
Damit entsteht in Fällen, in denen der Vollstreckungstitel in Papier vorzulegen ist, ein zweigeteiltes Verfahren (Hybridverfahren). Dem elektronischen Antrag muss der Titel im Original postalisch nachgesandt werden.
Da sich in der Praxis eine Vielzahl von Fragen stellen, hat die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e.V. einen Katalog erarbeitet, der Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt.
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Bitte prüfen Sie Ihre Kontaktdaten
Wie mit dem Sondernewsletter 2/2022 angekündigt, bereitet die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer derzeit den Austausch der beA-Karten vor.
In diesem Zusammenhang bittet die Bundesnotarkammer alle Rechtsanwälte, die Angaben zu ihren Kanzleiadressen im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) zu überprüfen und etwaige Änderungen ihrer Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Die korrekte Angabe der Kanzleiadresse ist wichtig, damit die neuen Karten an die jeweils richtige Adresse geschickt werden können.
Die Zertifizierungsstelle bittet ferner darum, die E-Mail-Adresse, die Sie bei der Bestellung Ihrer beA-Karte angegeben haben, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sollte sich die Adresse geändert haben, bittet die Zertifizierungsstelle um Mitteilung dieser Änderung unter bea@bnotk.de. Der Support wird Ihre E-Mail-Adresse in allen Systemen anpassen und Ihnen zur Bestätigung eine E-Mail zukommen lassen, mit Hilfe derer Sie diese Änderung über einen Link verifizieren können. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist wichtig, da Sie an diese Adresse nach der Übersendung der neuen beA-Karte eine E-Mail der Zertifizierungsstelle erhalten, über die Sie den Erhalt Ihrer neuen beA-Karte bestätigen. Die Bestätigung ist Voraussetzung für die Versendung des PIN-Briefes.
Wir bitten Sie daher im Interesse eines reibungslosen Ablaufs des Kartentausches, Ihre Kanzleiadresse und insbesondere Ihre E-Mail-Adresse zu überprüfen.
Darüber hinaus sind keine weiteren (Bestell-)Aktivitäten von Ihrer Seite nötig. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wird die Nutzer, deren Karten ablaufen, automatisch informieren.
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Preiserhöhungen für Kartenlesegeräte
Der aktuelle Preisanstieg für technische Erzeugnisse wirkt sich auch auf die beA-Produkte aus. Der Hersteller für Kartenlesegeräte Reiner SCT hat deshalb angekündigt, seine Preise für Kartenlesegeräte erhöhen zu müssen.
Kartenlesegeräte dieses Herstellers sind auch bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erhältlich. Die Preise werden sich wegen der Preiserhöhung des Herstellers voraussichtlich um 5,00 Euro je Gerät erhöhen.
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