Ausgabe 3/2022 v. 3.3.2022
Liebe Leserinnen und Leser,
 
in der heutigen Ausgabe des beA-Newsletters möchten wir Sie über die Erhöhung der Nachrichtenmengen, die je beA-Nachricht versandt werden können, informieren. Wir weisen zudem darauf hin, dass zukünftig aus Gründen der IT-Sicherheit ein Windows 64-bit-System für die Nutzung der beA-Webanwendung erforderlich sein wird. Darüber hinaus beschäftigen wir uns mit dem Fall, dass ein beA-Nutzer aufgrund des Verlegens der PIN sowie auch der PUK temporär keinen Zugriff mehr auf sein beA hat. Das LG Frankfurt a.M. hat klargestellt, dass die Einreichung einer Verteidigungsanzeige nur als elektronisches Dokument formwirksam erfolgen kann. Die Entscheidungsgründe haben wir Ihnen dargestellt.

Eine informative Lektüre wünscht
Ihr beA-Team


Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. In den Berichten wird die männliche Bezeichnung verwendet, die für alle Geschlechter gilt.
Goodbye beA-Win-32-bit
 
Aufgrund der ansteigenden Anforderungen im Bereich der IT-Security sind Anpassungen im beA-System notwendig. Insbesondere komplexe kryptologische Funktionen zur Verschlüsselung von Nachrichten und Dokumenten verlangen ein hohes Maß an Rechenkapazitäten. Die Rechenkapazität eines Windows-Systems wird unter anderem durch die Wortbreite der zu verarbeitenden Operationen bestimmt. Wortbreite steht für die maximale Datenmenge, die ein Computer in der arithmetisch-logischen Prozessoreinheit in einem Schritt verarbeiten kann. Windows-Betriebssysteme mit einer Wortbreite von 32-bit werden zukünftige Anforderungen kryptografischer Operationen in vielen Fällen nicht mehr in ausreichender Zeit bewältigen können. Deshalb wird die BRAK das beA-System in einiger Zeit ausschließlich in der 64-bit-Version anbieten, um die effiziente Nutzung des beA auch zukünftig zu gewährleisten.

Die Frage, ob Ihr Windows-System mit einer Wortbreite von 32-bit oder 64-bit arbeitet, können Sie durch folgende einfache Operationen prüfen:
  • Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf das Symbol „Dieser PC“ im Windows Datei-Explorer.
  • Klicken Sie mit der linken Maustaste auf „Eigenschaften“ an der Unterseite des nun erschienenen Auswahlfeldes:
  • In dem nunmehr geöffneten Fenster „Einstellungen“ sind Informationen über das Windows-System angezeigt. Nun finden Sie unter „Systemtyp“ die gesuchte Angabe zur Datenbreite des Windows-Systems:
 
Vertretung bei fehlendem beA-Zugriff
 
Es kann dem bestorganisierten Kollegen passieren: Die PIN für die beA-Karte ist verloren und auch die zur Entsperrung notwendige PUK nicht greifbar. Sie erinnern sich: Gibt man die PIN dreimal falsch ein, so sperrt sich die beA-Karte für weitere Eingaben (vgl. beA-Newsletter 23/2018). Dann benötigen Sie ihre achtstellige PUK, die Ihnen ebenfalls nach Zusendung Ihrer beA-Karte von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer mitgeteilt worden ist. Sollte Ihnen der Brief nicht mehr vorliegen, können Sie sich an die Zertifizierungsstelle wenden und um erneute Zusendung des Briefs bitten (bea@bnotk.de).

Angenommen, Sie kommen nun mangels PIN und PUK nicht in Ihr beA, möchten aber einen dringenden Schriftsatz an ein Gericht senden, z.B. zur Verjährungssicherung, und die Zweitausfertigung des Briefs mir Ihrer PIN und Ihrer PUK liegt Ihnen noch nicht vor. Hier stellt sich die Frage, ob Sie einen Kollegen bitten können, Ihren Schriftsatz stellvertretend für Sie über sein beA an das Gericht zu senden. Dies ist grundsätzlich möglich; es sind aber einige Punkte zu beachten:
  • Der Kollege muss den Schriftsatz selbst über den sichereren Übermittlungsweg versenden oder eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) anbringen. Wählt er den sicheren Übermittlungsweg, so muss er den Schriftsatz als verantwortende Person mit seinem Namen einfach elektronisch signieren, d.h. seinen maschinenschriftlich getippten Namen unter das Dokument setzen. Sodann muss er den Schriftsatz eigenhändig aus seinem eigenen beA an das Gericht senden (vgl. 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO sowie die Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen). Wenn eine andere Person die Übersendung an das Gericht vornimmt, z.B. ein Kanzleimitarbeiter, so muss vorher durch den Vertreter eine qeS angebracht werden (vgl. beA-Newsletter 30/2018).
  • Wichtig ist also, dass Sie nicht einfach „Ihren“ Schriftsatz mit Ihrer einfachen Signatur an den Kollegen weiterleiten und dieser das Dokument dann aus seinem beA an das Gericht sendet. In dieser Konstellation fallen nämlich die „verantwortende Person“, also Sie selbst, und der Versender auseinander. Eine wirksame Einreichung würde dann voraussetzen, dass Sie selbst vorher eine qeS an den Schriftsatz angebracht haben (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 8.4.2019 – 11 U 146/18).
  • Um klarzustellen, dass weiterhin Sie der sachbearbeitende Rechtsanwalt sind, sollte der Vertretungsfall klar kenntlich gemacht werden, z.B. indem die einfache Signatur unter dem Schriftsatz lautet: „gez. RA xxx für RAin yyy“.
Tipp: Falls Sie in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind, sollten Sie grundsätzlich durch die Übertragung weitreichender Rechte an einen Kollegen Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie persönlich nicht in der Lage sind, Nachrichten zu signieren und/oder zu versenden. Wie Sie Berechtigungen erteilen und entziehen, ist hier erklärt.
Ab 1.4.2022 mehr und größere Anhänge möglich
 
Wir hatten Sie im beA-Newsletter 2/2022 darüber informiert, dass die bislang geltenden Größen- und Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) deutlich angehoben werden. Ab dem 1.4.2022 können in einer Nachricht bis zu 200 Anhänge mit insgesamt 100 MB versandt werden.

Die Bekanntmachung der Anhebung erfolgte nun durch die 2. Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022), die am 18.2.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Die Beschränkungen für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gelten ab dem 1.4.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 1.1.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf höchstens 1.000 Dateien und auf höchstens 200 MB pro Nachricht begrenzt.

Wer glaubhaft macht, die Größen- bzw. Mengenbeschränkung nicht einhalten zu können, kann die Dokumente ersatzweise auf einer CD oder DVD einreichen (§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 4 ERVV i.V.m. Ziff. 4 ERVB 2022).
Einreichung per Fax und Post unwirksam
 
Seit Beginn der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für professionelle Einreicher müssen Rechtsanwälte Schriftsätze an die Gerichte grundsätzlich elektronisch einreichen. Dies hat der Gesetzgeber in den Prozessordnungen festgeschrieben (§ 130d ZPO, § 32d StPO, § 55d VwGO, § 52d FGO, § 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG) (vgl. beA-Newsletter 1/2022). In einer durch das LG Frankfurt entschiedenen Konstellation hatte der Beklagtenvertreter eine Verteidigungsanzeige am 4.1.2022 per Fax an das LG Frankfurt gesendet. Am Folgetag war diese außerdem per Post beim Gericht eingegangen. Das Gericht führte erwartungsgemäß aus, dass die Verteidigungsanzeige nicht in der Form des § 130d ZPO eingereicht und damit formunwirksam und somit unbeachtlich war. Aufgrund dessen erging ein Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO.

In seiner Entscheidung ging das Gericht auch darauf ein, dass die ERV-Nutzungspflicht grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen gilt und dass daher auch die Verteidigungsanzeige nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO umfasst ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die elektronische Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich sein sollte (vgl. § 130d S. 2 ZPO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist aber zusammen mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 130d S. 3 ZPO). Eine solche Erklärung war indes durch den Beklagtenvertreter auch zwei Wochen nach der unwirksamen Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften nicht abgegeben worden.

Das Gericht weist zudem darauf hin, dass keine rügelose Einlassung des Gegners hinsichtlich der Nichtbeachtung der Vorschriften über die ERV-Nutzungspflicht möglich sei (BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Es handele sich um von Amts wegen bei der Zulässigkeitsprüfung zu beachtende Formvorschriften, auf deren Einhaltung die Parteien nicht verzichten können (§ 295 Abs. 2 ZPO).
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de