beA nicht genutzt

Verteidigungsanzeige per Fax unbeachtlich

Ein Schriftsatz, der nicht per beA eingereicht wird, ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Das LG Frankfurt stellte das Offensichtliche fest.

28.02.2022beA & ERV

Eine am 4. Januar 2022 per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann den Erlass eines Versäumnisurteils nicht verhindern. Mit dieser knappen Begründung erließ das Landgericht (LG) Frankfurt am 19. Januar ein Versäumnisurteil in einem Zivilrechtsstreit: Ein nach dem 1. Januar bei Gericht eingehender Schriftsatz, der nicht gemäß § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) als elektronisches Dokument eingereicht wird, ist formunwirksam und daher unbeachtlich (Az. 2-13 O 60/21).

Die Verteidigungsanzeige des Beklagtenvertreters war am 4. Januar per Fax, am 5. per Post im Original beim LG Frankfurt eingegangen. Weder das auf dem Postweg eingereichte handschriftlich unterschriebene Anwaltsschreiben noch dessen Faxkopie wahrten die seit dem 1. Januar 2022 zwingend vorgeschriebene Form, so das LG; sie seien daher unbeachtlich.

Die Pflicht, Dokumente in elektronischer Form einzureichen, betrifft alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist nun der einzig zulässige Übermittlungsweg. Die einzige Ausnahme, die eine Benutzung von Fax oder Post rechtfertigen würde, wäre eine technischer Ausfall. Eine solche vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung müsste allerdings unmittelbar mit der Ersatzeinreichung oder danach dargelegt und unter Beweis gestellt werden, was in diesem Fall nicht geschehen war.