Ausgabe 1/2021 v. 14.1.2021
Liebe Leserinnen und Leser,
 
in diesem beA-Newsletter erwarten Sie wieder aktuelle Informationen rund um die beA-Nutzung. So wird die BRAK in Kürze eine Online-Umfrage durchführen, um die zu erwartenden Datenmengen bei Einführung der aktiven beA-Nutzungspflicht am 01.01.2022 noch besser prognostizieren zu können. Außerdem berichten wir über die neue Version der XJustiz-Nachricht, die bei Übermittlung eines Strukturdatensatzes zu verwenden ist. Zudem informieren wir darüber, dass der Internet Explorer nicht mehr für die beA-Webanwendung genutzt werden kann. Wir stellen Ihnen darüber hinaus die durch den Anwendersupport unseres technischen Dienstleisters erstellte Übersicht zum Nachrichtenversand über beA vor, welche die wichtigsten Punkte zusammenfasst, die beim Erstellen einer Nachricht zu beachten sind.

Eine unterhaltsame Lektüre wünscht

Ihr beA-Team


Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. In den Berichten wird die männliche Bezeichnung verwendet, die für alle Geschlechter gilt.
 
Neue Version der XJustiz-Nachricht für Strukturdatensätze
 
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) macht gemäß § 5 Abs. 1 ERVV die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente auf der Website www.justiz.de bekannt. In der Bekanntmachung vom 30.12.2020 wird geregelt, dass bei Übermittlung eines Strukturdatensatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 ERVV ab dem 31.10.2021 die XJustiz-Nachricht „uebermittlung_schriftgutobjekte“ in der XJustiz-Version 3.2 zu verwenden ist. Diese Version löst die bis zum 30.10.2021 gültige Version 2.4 ab. 

Zum Hintergrund: Gemäß § 2 Abs. 3 ERVV soll einer beA-Nachricht ein Strukturdatensatz beigefügt werden. Dieser beinhaltet die sog. Metadaten der Nachricht, d. h. Absender, Empfänger und Betreff (s. auch beA-Newsletter 48/2017). Dies sind die sog. Grundmodule des Strukturdatensatzes. Dazu kommen mitunter Fachmodule, z.B. bei Strafsachen und Mahnverfahren. Die Software der Gerichte kann diese Daten automatisiert auslesen und übernehmen. Der Strukturdatensatz fußt auf dem XJustiz-Standard, einem justizspezifischen XML-Dateischema, welches grundlegende Festlegungen für den Austausch strukturierter Daten zwischen den Prozessbeteiligten und den Gerichten enthält. Der Strukturdatensatz schafft also die Grundlage dafür, dass alle am elektronischen Rechtsverkehr Beteiligten, insbesondere Anwälte, Gerichte und Staatsanwaltschaften, die übermittelten Daten lesen und weiterverarbeiten können, und zwar unabhängig von der verwendeten Kanzlei- oder Gerichtssoftware. Der XJustiz-Standard ist Bestandteil der organisatorisch-technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften (OT-Leit-ERV), die von der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) entwickelt wurden.

In der beA-Webanwendung wird ein Strukturdatensatz dann erzeugt, wenn Sie bei Erstellung der Nachricht das Häkchen unter „Strukturdatensatz generieren und anhängen“ setzen. Wenn Sie ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) anfordern, setzt sich das Häkchen bei „Strukturdatensatz generieren und anhängen“ automatisch, denn das elektronische Empfangsbekenntnis stellt selbst einen Strukturdatensatz dar (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 4, 5 ZPO).

Und was bedeutet das für Ihre tägliche Arbeit ab dem 31.10.2021? Für die geplante Anpassung der Strukturdaten wird hinsichtlich der beA-Webanwendung (Client Security) eine Änderung der verwendeten Software notwendig werden. Für die beA-Webanwendung wird die neue Version zeitgerecht bereitgestellt und automatisch installiert. Daher müssen Sie hier nichts weiter tun. Für verwendete Kanzleisoftwareprodukte erfolgt die Bereitstellung durch die jeweiligen Hersteller.
 
 
Internet Explorer nicht mehr für beA-Webanwendung nutzbar
 
Auch in der elektronischen Welt werden einzelne Produkte durch den Hersteller mitunter nicht mehr weiterentwickelt und durch ein anderes Produkt ersetzt. So hat Microsoft die Weiterentwicklung des bekannten Browsers Internet Explorer bereits im Januar 2020 eingestellt, 15 Jahre nach dessen Erscheinen. Diesen Schritt hatte Microsoft bereits im Jahre 2015 angekündigt.

Die BRAK und ihr technischer Dienstleister möchten den beA-Nutzern stets den größtmöglichen Anwendungskomfort und Support bieten. Hinsichtlich des Internet Explorers bedeutet dies, dass dessen Nutzung für die beA-Webanwendung nun nicht mehr möglich ist. Microsoft stellt seit 2015 das Nachfolgeprodukt Edge zur Verfügung, über welches die beA-Webanwendung selbstverständlich genutzt werden kann. Dies gilt ebenso für alle andere gängigen Browser unter den Betriebssystemen Windows, Linux und macOS. Regelmäßige Tests werden übrigens für Chrome (ab Version 49), Firefox (ab Version 47), Microsoft Edge (ab Version 87) und Safari (ab Version 14) durchgeführt. Hinsichtlich der Betriebssysteme erfolgen regelmäßige Tests für Windows 8, 8.1 (32 Bit und 64 Bit) und 10 (64 Bit) sowie macOS Catalina und Ubuntu 16.04 (64 Bit). Weitere Informationen hierzu enthält unsere Anwenderhilfe. Die BRAK empfiehlt grundsätzlich, stets die aktuelle Version eines Browsers zu verwenden, da von den Herstellern fortlaufend Sicherheitslücken geschlossen werden.

Für Kanzleien empfehlen wir, dass alle Mitarbeiter der Kanzlei den gleichen Browser verwenden, damit Abstimmungen untereinander hinsichtlich der Updates, Einstellungen und Funktionalitäten erleichtert werden.
 
Umfrage zu den Datenmengen, die ab dem 01.01.2022 zu erwarten sind
 
Die aktive beA-Nutzungspflicht macht große Schritte voran: Eine generelle Verpflichtung für Anwälte, Schriftsätze nur noch elektronisch bei Gerichten einzureichen, wird zwar erst ab dem 01.01.2022 gelten. Die Länder Schleswig-Holstein und Bremen haben hier aber von der sog. Opt-in-Klausel des Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Gebrauch gemacht. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein gilt die aktive Nutzungspflicht bereits seit dem 1.1.2020 für professionelle Einreicher – also Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse. Seit Anfang dieses Jahres gilt nun auch in Bremen die aktive Nutzungspflicht für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der BRAK-Website.

Um für alle Akteure im Justizbereich einen reibungslosen Übergang zur vermehrten beA-Nutzung zu sorgen, evaluiert die BRAK in Absprache mit ihrem technischen Dienstleister die Datenmengen, mit denen ab Anfang des nächsten Jahres zu rechnen ist. Aus diesem Grund wird die BRAK in Kürze über ihre Website eine Umfrage durchführen. Alle interessierten Rechtsanwälte sind herzlich eingeladen, einige Fragen, die unter anderem das Nachrichtenaufkommen und die tägliche Verwendung des beA betreffen, zu beantworten. So interessiert sich die BRAK z. B. dafür, wie viele Nachrichten die Umfrageteilnehmer bereits jetzt monatlich über ihr beA versenden und mit wie vielen beA-Nachrichten sie für die Zeit nach Einführung der aktiven Nutzungspflicht rechnen. Außerdem wird nach der  IT-technischen Infrastruktur der Kanzlei (z. B. Bandbreite der Internetverbindung und verwendetes Betriebssystem) gefragt werden. Wenn die Daten vorliegen, wird der BRAK eine fundierte Datengrundlage zur Verfügung stehen, um in Zusammenarbeit mit Wesroc, ihrem technischen Dienstleister, und anderen Institutionen einen gelungenen Übergang zur aktiven beA-Nutzungspflicht zu gewährleisten.

Überaus ermutigend sind auch die Rückmeldungen, welche die BRAK aus Schleswig-Holstein erreichen: So halten sowohl Dr. Gregor Steidle, Direktor des Arbeitsgerichts Lübeck, und Jens Jähne, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Elmshorn, die Einführung der verpflichtenden beA-Nutzung im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit für durchaus gelungen (s. BRAK-Magazin 5/2020, Seite 9 ff.).

Über den Start der Umfrage werden wir Sie natürlich wieder per Newsletter informieren. Wir freuen uns schon jetzt auf eine rege Teilnahme. 
 
Anleitung des beA-Anwendersupports für den Versand von Nachrichten

Der Anwendersupport unseres technischen Dienstleisters, Wesroc, ist unter der Rufnummer 030 – 21 78 70 17, per E-Mail (servicedesk@beasupport.de) sowie über das Nutzerportal portal.beasupport.de/ erreichbar. Wesroc stellt den beA-Nutzern auf ihrer Website aber auch profunde Informationen rund um das beA zur Verfügung:
So hat Wesroc auf Anregung eines Kollegen hin u.a. kürzlich eine Übersicht erstellt, die wiedergibt, worauf beim Versenden einer beA-Nachricht geachtet werden muss.
Es geht los mit Ausführungen zu den Anhängen, denn hier gilt eine Begrenzung von maximal 100 Dateien pro Nachricht, sowie ein Dateivolumen von maximal 60 MB pro Nachricht. Danach wird dargelegt, worauf hinsichtlich der Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur (eeS) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu achten ist (s. beA-Newsletter 19/2019). Des Weiteren enthält die Skizze Informationen etwa über einen passenden Dateinamen sowie auch über im Dateinamen verwendbare Zeichen (s. beA-Newsletter 27/2019). Zu guter Letzt sind auch Angaben zu dem zu wählenden Dateiformat enthalten, denn Schriftsätze sollen im beA als der beA-Nachricht beigefügte Anhänge im PDF/A-Format übermittelt werden (s. hierzu die Bekanntmachung zu § 5 ERVV des BMJV vom 31.12.2018).

Die Übersicht wird in Kürze auf dem Anwenderportal von Wesroc hochgeladen werden. Sie eignet sich hervorragend dazu, sie auszudrucken und am Arbeitsplatz gut sichtbar anzubringen, um stets die wichtigsten Punkte beim Versenden einer beA-Nachricht parat zu haben.
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de