Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (SGB III) – Leistungen der Arbeitsförderung
Das SGB III regelt seit dem 01.01.1998 das deutsche Arbeitsförderungsrecht. Das SGB III umfasst Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung und soll damit dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer einer Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage
auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (30 Monate) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Das SGB III bietet zur Vermeidung oder Verkürzung von Arbeitslosigkeit eine große Anzahl an Förderleistungen für die von Arbeitslosigkeit betroffenen oder bedrohten Menschen.
Die Arbeitsförderung umfasst insbesondere vier Zielsetzungen, welche in § 1 Abs. 2 SGB III aufgeführt sind.
- Die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt soll erhöht und dadurch die zügige Besetzung offener Stellen ermöglicht werden.
- Die individuelle Beschäftigungsfähigkeit soll durch Erhaltung und Ausbau von bestehenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gefördert werden.
- Es soll bekämpft werden, dass durch unterwertige Beschäftigung lediglich unterdurchschnittliche Einkommen erzielt werden können. Dies soll durch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder sonstigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen gesteuert werden.
- Die berufliche Situation von Frauen soll durch eine gezielte Frauenförderung verbessert und dadurch bestehende Nachteile sowie die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützt werden.
Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat.
Für selbstständige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche eine Existenzgründung planen, besteht zudem - wie für alle Existenzgründer - die Möglichkeit, eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige abzuschließen, welche innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur beantragt werden muss.