Weitere Informationen

EVB-IT-Servicevertrag

Vertrag zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des Systems besonderer elektronischer Anwaltspostfächer

EVB-IT-Servicevertrag

Anlage 1 – Besondere Bestimmungen beA Services und Betrieb

Anlage 2 – Leistungsbeschreibung

Anlage 4 – Service Level Agreement

Anlage 7 – Preisblatt

Anlage 8 – Sonderregelung zur Sicherheitsleistung

Anlage 9 – Servicerollen

Anlage 10a – Bietergemeinschaftserklärung

Anlage 10b – Verzeichnis der Subunternehmerleistungen

Anlage 11 – Mitwirkungsleistungen

Anlage 12 – Sonderregelung zur Auftragsverarbeitung

Die Anlagen 3, 5 und 6 können aus den folgenden Gründen nicht offengelegt werden:

  • Anlage 3 – Liste Systemdokumentation:
    Die Anlage enthält ausschließlich technische Informationen. Diese sind als besonders sensibel zu qualifizieren und unterliegen damit dem Vertraulichkeitsgrundsatz.
  • Anlage 5 – Zeitplan:
    Die Anlage 5 lässt Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere auf die Vorgehensweise bei der Betriebsübernahme zu.
  • Anlage 6 – Umsetzungskonzept des Auftragnehmers:
    Der Inhalt der Anlage 6 besteht vollständig aus individuellen und damit besonders vertraulichen Informationen des Auftragnehmers. Hierzu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie technische Daten. Mit einer Offenlegung würden dem Auftragnehmer wirtschaftliche Schäden sowie nachteilige Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit drohen.

Gutachten zu etwaigen Schadenersatzansprüchen wegen des Nichtbetriebs des beA im Jahr 2018

Die BRAK hat gutachterlich prüfen lassen, ob der Nichtbetrieb des beA in der Zeit zwischen Ende Dezember 2017 und Juli bzw. September 2018 individuelle Schadenersatzansprüche von einzelnen Kolleginnen und Kollegen gegen die BRAK begründen kann. Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass denkbare Schadensersatzansprüche auf Ersatz des Entgelts für die beA-Karten, auf Erstattung von Kopier- und Portokosten sowie auf Ersatz der Kosten für die Beiziehung eines IT-Fachmanns für die Deinstallation des von der Bundesrechtsanwaltskammer am 22.12.2017 bereitgestellten Sicherheitszertifikats weder aus vertraglichen, deliktischen noch aus staatshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommen. Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen durch rechtskräftige Urteile bestätigt (AG Berlin Mitte, 20 C 28/19; AG Verden (Aller), Az. 2 C 24/19 (III); AG Köln, Az. 116 C 203/18).