Weitere Informationen
EVB-IT-Servicevertrag
Vertrag zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des Systems besonderer elektronischer Anwaltspostfächer
Anlage 1 – Besondere Bestimmungen beA Services und Betrieb
Anlage 2 – Leistungsbeschreibung
Anlage 4 – Service Level Agreement
Anlage 7 – Preisblatt
Anlage 8 – Sonderregelung zur Sicherheitsleistung
Anlage 9 – Servicerollen
Anlage 10a – Bietergemeinschaftserklärung
Anlage 10b – Verzeichnis der Subunternehmerleistungen
Anlage 11 – Mitwirkungsleistungen
Anlage 12 – Sonderregelung zur Auftragsverarbeitung
Die Anlagen 3, 5 und 6 können aus den folgenden Gründen nicht offengelegt werden:
- Anlage 3 – Liste Systemdokumentation:
Die Anlage enthält ausschließlich technische Informationen. Diese sind als besonders sensibel zu qualifizieren und unterliegen damit dem Vertraulichkeitsgrundsatz. - Anlage 5 – Zeitplan:
Die Anlage 5 lässt Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere auf die Vorgehensweise bei der Betriebsübernahme zu. - Anlage 6 – Umsetzungskonzept des Auftragnehmers:
Der Inhalt der Anlage 6 besteht vollständig aus individuellen und damit besonders vertraulichen Informationen des Auftragnehmers. Hierzu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie technische Daten. Mit einer Offenlegung würden dem Auftragnehmer wirtschaftliche Schäden sowie nachteilige Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit drohen.
Gutachten zu etwaigen Schadenersatzansprüchen wegen des Nichtbetriebs des beA im Jahr 2018
Die BRAK hat gutachterlich prüfen lassen, ob der Nichtbetrieb des beA in der Zeit zwischen Ende Dezember 2017 und Juli bzw. September 2018 individuelle Schadenersatzansprüche von einzelnen Kolleginnen und Kollegen gegen die BRAK begründen kann. Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass denkbare Schadensersatzansprüche auf Ersatz des Entgelts für die beA-Karten, auf Erstattung von Kopier- und Portokosten sowie auf Ersatz der Kosten für die Beiziehung eines IT-Fachmanns für die Deinstallation des von der Bundesrechtsanwaltskammer am 22.12.2017 bereitgestellten Sicherheitszertifikats weder aus vertraglichen, deliktischen noch aus staatshaftungsrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommen. Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen durch rechtskräftige Urteile bestätigt (AG Berlin Mitte, 20 C 28/19; AG Verden (Aller), Az. 2 C 24/19 (III); AG Köln, Az. 116 C 203/18).