Geschäftsordnung der Satzungsversammlung

Beschluss der Satzungsversammlung der 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 29./30.04.2022 in Berlin zur Geschäftsordnung der Satzungsversammlung (veröffentlicht auf der Homepage der BRAK am 27.07.2022) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung trat am 01.10.2022 in Kraft.

§ 1
Einberufung; Form

(1) Die Satzungsversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) (Versammlungsleitung, § 7) einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat.

(2) Die Einberufung und jede weitere sitzungsbezogene Kommunikation an die Mitglieder der Satzungsversammlung erfolgen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Empfängers. Wenn eine Benachrichtigung über die Bereitstellung von Dokumenten auf der für die Satzungsversammlung eingerichteten Plattform der BRAK erfolgt ist, gelten diese Dokumente als zugegangen. Für Kommunikation seitens der Mitglieder genügt die Textform.

(3) Termin und Ort der Satzungsversammlung sollen in den Mitteilungen der BRAK öffentlich bekannt gemacht werden. Form oder Zeitpunkt der Veröffentlichung haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Einberufung.

§ 2
Vorbereitung der Satzungsversammlung

(1) Die Versammlungsleitung legt die mit der Einladung mitzuteilende Tagesordnung der Sitzung der Satzungsversammlung fest. Beginnend mit der Sitzung, die auf die Wahl des Versammlungsrats (§ 3 Abs. 2) folgt, ist die Tagesordnung mit dem Versammlungsrat vorab abzustimmen.

(2) Ein Gegenstand ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies von mindestens fünf Rechtsanwaltskammern, einem stimmberechtigten Mitglied oder einem Ausschuss der Satzungsversammlung unter Angabe des Gegenstandes in Textform beantragt wird.

(3) Alle Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung, die bei der Geschäftsstelle eingegangen sind, sind den Mitgliedern der Satzungsversammlung unverzüglich in der Form des § 1 Abs. 2 zu übermitteln.

(4) Die Satzungsversammlung kann zu einzelnen Rechts- oder Sachgebieten sowie zur Vorbereitung eines jeden Tagesordnungspunktes Berichterstatterinnen und Berichterstatter bestellen, Gutachterinnen und Gutachter beauftragen oder Ausschüsse einsetzen.

(5) Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie Mitglieder von Ausschüssen müssen Mitglieder der Satzungsversammlung sein.

§ 3
Versammlungsrat

(1) Die Satzungsversammlung bildet einen Versammlungsrat. Dieser unterstützt und berät die Satzungsversammlung und deren Versammlungsleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, unbeschadet der in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Kompetenzen.

(2) Der Versammlungsrat setzt sich zusammen aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung, die jeweils in der zweiten Sitzung einer neu konstituierten Satzungsversammlung zu wählen sind. Vorsitzender des Versammlungsrats ist die Versammlungsleitung der Satzungsversammlung.

(3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung kann in Textform Personen zur Wahl in den Versammlungsrat vorschlagen. Der Vorschlag muss spätestens am 14. Kalendertag vor Beginn der für die Wahl vorgesehenen Sitzung bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Vorschläge werden den Mitgliedern mit der Tagesordnung zur Sitzung übersandt. Nach Versendung der Tagesordnung bei der Geschäftsstelle eingegangene Vorschläge werden spätestens am zehnten Kalendertag vor Beginn der Sitzung übersandt. Jede Kandidatin und jeder Kandidat erhält Gelegenheit, sich kurz der Satzungsversammlung vorzustellen. Bei der Wahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied bis zu fünf Stimmen, wobei jeder Kandidatin und jedem Kandidaten nur eine Stimme gegeben werden kann. Gewählt sind diejenigen bis zu fünf Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

(4) Die Einberufung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Versammlungsrats. Der Versammlungsrat ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Versammlungsrats, die Versammlungsleitung, ein Ausschuss oder fünf stimmberechtigte Mitglieder der Satzungsversammlung es verlangen.

(5) Sitzungen und Beschlüsse können in jeder Form stattfinden oder gefasst werden, die die oder der Vorsitzende des Versammlungsrats festlegt. Präsenzsitzungen soll der Vorrang gegeben werden, wenn keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. Die Stimmabgabe erfolgt offen; bei Präsenzsitzungen findet sie geheim statt, wenn ein Mitglied dies verlangt. Ein Quorum besteht nicht. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

§ 4
Aktuelle Stunde

(1) Eine Aussprache zu Themen von allgemeinem aktuellem berufsrechtlichem Interesse (Aktuelle Stunde) ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie vom Versammlungsrat oder von fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung vorgeschlagen wurde.

(2) Die Aktuelle Stunde soll nicht länger als eine Stunde dauern. Die Redezeit ist auf fünf Minuten beschränkt; §§ 8 und 9 gelten – bis auf die Redezeit – entsprechend.

§ 5
Antragstellung

(1) Anträge zur Berufs- und/oder zur Fachanwaltsordnung (Änderung, Ergänzung oder Beschlussfassung in einer als solcher bezeichneten Grundsatzfrage) sind zulässig, wenn sie von einem stimmberechtigten Mitglied der Satzungsversammlung oder einem Ausschuss der Satzungsversammlung oder von mindestens fünf der Rechtsanwaltskammern, die nach§ 191c BRAO die Einberufung der Satzungsversammlung oder nach § 2 Geschäftsordnung den Gegenstand zur Tagesordnung beantragt haben, gestellt werden.

(2) Der Antrag bedarf der Textform. Der beantragte Beschluss muss unter Benennung der zu ändernden Vorschrift im Wortlaut formuliert werden und eine Begründung in Textform enthalten. Aus dem Antrag soll die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Abs. 1 hervorgehen.

(3) Anträge nach Abs. 1 können in der Satzungsversammlung behandelt werden, wenn sie spätestens bis zum siebzehnten Tag vor Beginn der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Sie sind den Mitgliedern der Satzungsversammlung unverzüglich zu übersenden.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Satzungsversammlung kann zu Anträgen nach Abs. 1 jederzeit Änderungsanträge stellen. Diese Änderungsanträge bedürfen der Textform und sie sollen eine Begründung in Textform enthalten.

(5) Andere Anträge als Anträge nach Abs. 1 können von allen Mitgliedern der Satzungsversammlung jederzeit gestellt werden. Sie sollen in Textform verfasst sein. § 8 bleibt unberührt.

§ 6
Öffentlichkeit

(1) Die Satzungsversammlung ist öffentlich. Sie kann im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen. § 12 bleibt unberührt.

(2) Die Nichtigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl kann nicht auf fehlende Öffentlichkeit gestützt werden.

(3) Öffentlich sind auch die Protokolle der Plenarsitzungen mit den Beschlussanträgen nebst Begründung. Sie werden auf dem öffentlich zugänglichen Bereich der für die Satzungsversammlung eingerichteten Plattform (§ 1 Abs. 2 S. 2) zum Download zur Verfügung gestellt.

§ 7
Versammlungsleitung

(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident der BRAK.

(2) Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten der BRAK übernehmen die Leitung der Versammlung die oder der älteste anwesende Vizepräsidentin oder Vizepräsident der BRAK, bei deren Verhinderung die oder der älteste anwesende Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident.

(3) Außerhalb der Sitzungen richtet sich die Vertretung nach den entsprechenden Bestimmungen der Organisationssatzung der BRAK.

(4) Die Versammlungsleitung eröffnet, leitet und schließt die Satzungsversammlung. Die Versammlungsleitung ist berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen. Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn die Satzungsversammlung dies beschließt.

(5) Die Versammlungsleitung bestimmt die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände. Eine Trennung kann durch Geschäftsordnungsbeschluss der Satzungsversammlung erfolgen.

(6) Die Versammlungsleitung bestimmt Termin und Ort der nächsten Sitzung der Satzungsversammlung, sofern die Versammlung diese nicht selbst festgesetzt hat.

§ 8
Wortmeldung und Worterteilung

(1) Die Versammlungsleitung erteilt entsprechend der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Sie darf hiervon abweichen, um Gelegenheit zu geben, Gegenmeinungen vorzutragen.

(2) Die Rednerinnen und Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Die Redezeit ist auf zehn Minuten beschränkt. Auf den Ablauf der Redezeit weist die Versammlungsleitung die Rednerin oder den Redner hin. Die Satzungsversammlung kann die Redezeit verlängern. Nach Ablauf der Redezeit entzieht die Versammlungsleitung nach einmaliger Mahnung das Wort.

(3) Die Versammlungsleitung ist berechtigt, eine Rednerin oder einen Redner auf den Gegenstand der Verhandlung hinzuweisen und bei wiederholter Zuwiderhandlung das Wort zu entziehen.

(4) Für Anträge zur Geschäftsordnung ist jederzeit das Wort zu erteilen. Diese Anträge bedürfen nicht der Textform.

§ 9
Schluss der Aussprache

(1) Ist die Redeliste erschöpft und meldet sich niemand zu Wort, so erklärt die Versammlungsleitung die Aussprache für geschlossen. Weitere Redebeiträge zur Sache sind dann nur zulässig, wenn die Satzungsversammlung zuvor die Wiedereröffnung der Aussprache beschlossen hat.

(2) Die Satzungsversammlung kann jederzeit auf Antrag eines ihrer Mitglieder den Schluss der Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt oder zu einem Antrag zur Geschäftsordnung beschließen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache kann auch mit der Maßgabe gestellt werden, dass vor Schluss der Aussprache die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen sind. Dieser Antrag bedarf nicht der Textform.

(3) Über diese Anträge ist ohne Aussprache zu beschließen. Die Versammlungsleitung hat jedoch je eine Rede für und gegen die Verfahrensanträge zuzulassen.

§ 10
Beschlussfassung

(1) Die Satzungsversammlung fasst ihre Beschlüsse zur Berufs- und Fachanwältin- und Fachan-waltsordnung mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Sonstige Beschlüsse, ein-schließlich Beschlüsse über Verfahrensfragen werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(2) Die Versammlungsleitung kann zwecks Strukturierung der Aussprache und der Abstimmung das Meinungsbild der Satzungsversammlung im Wege der Abstimmung feststellen.

(3) Nach Schluss der Aussprache lässt die Versammlungsleitung über die Anträge zum Tages-ordnungspunkt abstimmen.

(4) Vorbehaltlich einer anderen Beschlussfassung durch die Satzungsversammlung bestimmt die Versammlungsleitung die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird.

(5) Vorbehaltlich einer anderen Beschlussfassung durch die Satzungsversammlung kann die Ver-sammlungsleitung bei der Abstimmung mehrere Anträge zusammenfassen.

(6) Das Abstimmungsergebnis wird von der Versammlungsleitung festgestellt, verbunden mit der Feststellung, ob die erforderliche Mehrheit vorliegt. Beides gibt sie der Satzungsversammlung bekannt.

(7) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einem Mitglied der Satzungs-versammlung oder der Versammlungsleitung bezweifelt, so ist die Beschlussfähigkeit vor oder zugleich mit der Abstimmung festzustellen.

§ 11
Art der Abstimmung

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit Stimmkarte oder mit Hilfe eines geeigneten elektronischen Abstimmungswerkzeugs.

(2) Die Versammlungsleitung kann namentliche oder eine andere Art der Abstimmung anordnen; namentliche oder geheime Abstimmung ist anzuordnen, wenn dies von fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung beantragt wird.

(3) Wahlen erfolgen geheim, sofern nicht alle anwesenden Stimmberechtigten in nicht geheimer Abstimmung darauf verzichten.

§ 12
Elektronische Unterstützung; Virtuelle Versammlungen

Wenn eine Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen, die außerhalb der von der Satzungsversammlung und der BRAK zu verantwortenden Sphären liegen, nach gemeinsamer Auffassung der Versammlungsleitung und, falls konstituiert, des Versammlungsrats nicht durchgeführt werden kann, ist die Versammlung in virtueller Form durchzuführen. § 11 Abs. 1 und die weiteren Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung der Versammlung gelten auch insoweit entsprechend. § 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit durch Einladungen zur Teilnahme als Gast hergestellt wird, wobei der Personenkreis mit dem Versammlungsrat abzustimmen ist. Soweit zur Wirksamkeit gesetzlich erforderlich, sind Beschlüsse nachträglich in zulässiger Form zu bestätigen.

§ 13
Einsprüche über Entscheidungen der Versammlungsleitung

Über Entscheidungen der Versammlungsleitung, die die Leitung der Versammlung, die Worterteilung, den Wortentzug oder das Abstimmungsverfahren betreffen, entscheidet bei Einspruch die Satzungsversammlung. Gegen die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung nach § 12 ist kein Einspruch zulässig.

§ 14
Protokoll und dessen Berichtigung

(1) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Satzungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle zu verwahren ist.

(2) Jedem Mitglied der Satzungsversammlung ist binnen sechs Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der nächsten Sitzung, eine Kopie des Protokolls zuzuleiten.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit von der Versammlungsleitung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer von Amts wegen berichtigt werden. Anträge auf Berichtigung von Beschlusswiedergaben und andere wesentliche Korrekturen können binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Protokolls bei der Geschäftsstelle angebracht werden. Jeder Berichtigungsantrag ist mit den Stellungnahmen der Versammlungsleitung und der Schriftführerin oder des Schriftführers innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat seit dem Zugang des Berichtigungsantrages mit dem Entscheidungsvorschlag der Versammlungsleitung an die Mitglieder der Satzungsversammlung zu versenden. Entsprechend dem Entscheidungsvorschlag wird verfahren, wenn nicht die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder der betreffenden Sitzung der Satzungsversammlung innerhalb eines weiteren Monats seit Zugang des Entscheidungsvorschlages widerspricht. Im Übrigen wird das Protokoll auf der nächsten Satzungsversammlung genehmigt.

(4) Protokoll sowie weitergeleitete Protokollberichtigungsanträge und Entscheidungsvorschläge gelten am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen.

(5) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung hat das Recht, Einsicht in die Sitzungsprotokolle der Satzungsversammlung und der Ausschüsse zu nehmen. Anderen Personen kann die Versammlungsleitung Einsicht in nicht nach § 6 Abs. 2 öffentliche zugängliche Materialien der Satzungsversammlung und ihrer Ausschüsse gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

§ 15
Begründung der Beschlüsse zur Änderung der Berufsordnung oder Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung

Dem Beschluss zur Änderung der Berufsordnung oder Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung soll mit Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz nach § 191e Bundesrechtsanwaltsordnung dessen Begründung unter Berücksichtigung der Beratungen der Satzungsversammlung beigefügt werden.

§ 16
Ausschüsse

(1) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung kann Mitglied in den von der Satzungsversammlung eingesetzten Ausschüssen werden, es sei denn, die Satzungsversammlung beschließt etwas anderes.

(2) Die jeweils aktuelle Zusammensetzung der Ausschüsse der Satzungsversammlung wird auf der Internetseite der BRAK veröffentlicht. Nur die hier genannten Ausschussmitglieder sind in den Ausschüssen stimmberechtigt. Eine zusätzliche Bekanntgabe durch die Versammlungsleitung erfolgt nicht.

(3) Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. Präsenzsitzungen der Ausschüsse finden regelmäßig in Berlin bei der BRAK statt. Ein Ausschuss kann beschließen, an einem anderen Ort zu tagen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Zu solchen Gründen zählen etwa die Reduzierung der Reisetätigkeit von Ausschussmitgliedern. Die Sitzung findet auf Einladung des oder der Ausschussvorsitzenden in virtueller Form (Video- oder Telefonkonferenz) statt, wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder in Textform eine Präsenzsitzung verlangt. Die oder der Ausschussvorsitzende kann im Einzelfall sachverständige Gäste zulassen.

(4) Die Ausschüsse erledigen die ihnen von der Satzungsversammlung übertragenen Aufgaben. Sie können darüber hinaus in den ihnen zugewiesenen Rechts- oder Sachgebieten Anträge in der Satzungsversammlung stellen.

(5) Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(6) § 2 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 bis Abs. 4 gelten für die Ausschüsse entsprechend.

§ 17
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Satzungsversammlung ist bei der BRAK.
 

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Aktualisiert am 28.12.2023