Berufsrechtliche Informationspflichten

Überblick über Hinweispflichten für Rechtsanwält:innen

Hinweispflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestehen aufgrund der europäischen und nationalen Neuregelungen zur alternativen Streitbeilegung Hinweispflichten. Einen Überblick über diese Pflichten finden Sie hier (PDF, nicht barrierefrei).

5 Telemediengesetz (TMG)

In § 5 Telemediengesetz (TMG) sind die Informationenpflichten des Rechtsanwaltes festgelegt, die er zu beachten hat, wenn er eine Kanzleihomepage betreibt. Das Gesetz verpflichtet Rechtsanwälte unter anderem zur Angabe von Kontaktdaten, unter denen eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich ist, zur Angabe der zuständigen Rechtsanwaltskammer und zu einem Hinweis auf die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen. Für letzteres verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG die - zumindest stichwortartige - Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung sowie die - zumindest stichwortartige - Bezeichnung der Fundstelle. Die BRAK gestattet ausdrücklich eine Verlinkung auf die Rubrik „Berufsrecht“.* § 5 TMG
* Im Hinblick auf LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016 – 310 O 402/16 wird auf § 5 UrhG hingewiesen. Die Übersetzungen von BRAO, BORA und EuRAG wurden durch die BRAK bzw. in deren Auftrag angefertigt.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger regelmäßig oder auf Anforderung zu Verfügung stellen muss. Die Verordnung ist eine Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie und gilt auch für Rechtsanwält:innen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Alles über Informations- und Meldepflichten finden Sie hier.