Satzung

Satzung der BRAK geändert durch Beschluss der Hauptversammlung am 23.01.2023, Inkrafttreten 01.05.2023 (BRAK-Mitt. 2023, 118 f.)

Teil 1 Organisationssatzung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Organisationssatzung regelt Sitz und Geschäftsjahr sowie die Beschlussfassung in Präsidium und Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Hauptversammlung und den Zeitraum der Wahlen zur Satzungsversammlung.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer sind in der Wahlordnung, die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung (§ 187 BRAO) sind in der Geschäftsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer geregelt.

§ 2 Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer ist die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung weitere Büros unterhalten.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) 1Die Haushaltsrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu erstellen. 2Der Bericht über die Erstellung der Haushaltsrechnung ist den Rechtsanwaltskammern zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Sitzungen des Präsidiums

1Der/Die PräsidentIn beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. 2Diese sollen mindestens in jedem Vierteljahr einmal stattfinden. 3Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn zwei Präsidiumsmitglieder dies schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Sitzung behandelt werden soll. 4Ergänzend gilt § 185 BRAO.

§ 5 Vertretungsregelung

(1) 1Der/Die PräsidentIn führt in den Sitzungen des Präsidiums den Vorsitz (§ 185 Abs. 3 BRAO). 2Bei Verhinderung wird er/sie von den VizepräsidentInnen in der Reihenfolge des § 30 vertreten.
(2) Der/Die SchatzmeisterIn wird von dem/der zweitjüngsten VizepräsidentIn, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der jüngsten VizepräsidentIn vertreten.

§ 6 Beschlussfassung des Präsidiums

(1) 1Das Präsidium ist beschlussfähig bei Teilnahme von mindestens drei Mitgliedern. 2Es beschließt mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) 1Beschlüsse des Präsidiums können auch in Textform ergehen, sofern hiergegen kein Widerspruch erfolgt. 2Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) 1Über den Verlauf der Präsidiumssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzenden und einem/r VizepräsidentIn als SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. 2Die Präsidiumsmitglieder und die Kammern erhalten jeweils eine Abschrift des Protokolls. 3Das Protokoll muss innerhalb von sechs Wochen nach der Präsidiumssitzung an die Rechtsanwaltskammern übermittelt werden.4Beschlüsse des Präsidiums, mit Ausnahme von Beschlüssen der laufenden Geschäftsführung, über Personalfragen oder geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten, sind Teil des Protokolls. 5Beschlüsse nach Abs. 2 sind spätestens in das Protokoll der folgenden Präsidiumssitzung aufzunehmen.
(4) Die Schriftführung obliegt den VizepräsidentInnen in umgekehrter Reihenfolge ihres Lebensalters.

§ 7 Ausschüsse des Präsidiums

(1) 1Das Präsidium kann zu allen Beratungsgegenständen andere Personen zuziehen und vorbereitende Ausschüsse bilden. 2Es kann ferner ständige Ausschüsse bilden und deren Aufgaben im Rahmen des § 177 Abs. 2 BRAO festlegen. 3In ständige Ausschüsse können auch RechtsanwältInnen und andere Personen, die nicht von Kammern benannt wurden, berufen werden.
(2) 1Die Dauer der Berufungsperiode der nach Abs. 1 Satz 1 berufenen Personen und eventuell weitere, insoweit notwendige Regelungen einschließlich der Abberufung bestimmt das Präsidium. 2Für die Dauer der Berufungsperiode der nach Abs. 1 Satz 2 berufenen Personen gelten § 10 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) Die Kosten, die den nach Abs. 1 berufenen Personen entstehen, trägt die Bundesrechtsanwaltskammer.
(4) Die Vorsitzenden der nach Abs. 1 gebildeten Ausschüsse werden vom Präsidium ernannt.

§ 8 Einberufung der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen.
(2) 1Sie kann auch an einem anderen Ort als an dem Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer einberufen werden. 2Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Ergänzend gilt § 189 BRAO.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Hauptversammlung

(1) 1Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Kammern vertreten sind. 2Dies gilt auch bei Wahlen zum Präsidium. 3Jede Kammer hat eine Stimme, deren Zählwert sich aus der Gewichtung gemäß § 190 Abs. 1 BRAO ergibt. 4Die Stimmabgabe kann nur durch die VertreterInnen der Kammern (§ 188 BRAO) persönlich erfolgen. 5Ein Splitting des Zählwertes ist unzulässig und führt zur Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.
(2) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist die mit der gleichen Tagesordnung einzuberufende neue Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kammern beschlussfähig.
(3) 1Beschlüsse können in der Hauptversammlung nur über solche Gegenstände gefasst werden, die in dem Einberufungsschreiben angegeben sind. 2Die Hauptversammlung kann im Einzelfall etwas anderes beschließen, sofern dies einstimmig erfolgt und die nicht vertretenen Kammern die entsprechende Beschlussfassung genehmigen.
(4) 1Auf Antrag einer Kammer oder auf Vorschlag des Präsidiums können in dringenden Angelegenheiten Beschlüsse der Hauptversammlung auch in Textform gefasst werden. 2Die Mitteilung hierüber erfolgt durch den/die PräsidentIn der Bundesrechtsanwaltskammer. 3Die Frist zur Stimmabgabe beträgt mindestens sieben Kalendertage. 4Sie beginnt mit dem Zugang der Mitteilung über die Beschlussfassung, spätestens einen Tag nach Datum des Mitteilungsschreibens. 5Die Beschlussfassung in Textform muss unterbleiben, wenn fünf Kammern innerhalb der vorgenannten Frist dem Verfahren in Textform widersprechen.
(5) Die Schriftführung nach § 190 Abs. 5 BRAO obliegt den VizepräsidentInnen in umgekehrter Reihenfolge ihres Lebensalters.

§ 10 Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden.
(2) 1Die Ausschussmitglieder werden vom Präsidium aus Vorschlägen der Kammern für die Dauer von vier Jahren berufen. 2Die Berufungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. 3Wiederberufung ist zulässig.
(3) 1Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann für den Rest der Berufungsperiode ein neues Ausschussmitglied berufen werden. 2Ein Ausschussmitglied kann auf eigenen Wunsch, auf begründeten Antrag seiner Rechtsanwaltskammer oder aus wichtigem Grund vom Präsidium entpflichtet werden.
(4) 1Die während einer laufenden Berufungsperiode erstmals eingerichteten Ausschüsse werden bei ihrer Erstberufung nur für die Restdauer der laufenden Berufungsperiode berufen. 2Entsprechendes gilt für Ausschussmitglieder, die während einer laufenden Berufungsperiode in einen Ausschuss berufen werden.
(5) Die Besetzung, die Dauer der Berufungsperiode der Arbeitsgruppen und eventuell weitere, insoweit notwendige Regelungen einschließlich der Abberufung bestimmt die Hauptversammlung.
(6) Die Vorsitzenden der nach Abs. 1 gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden vom Präsidium berufen.
(7) Die Kosten, die den nach Abs. 2 berufenen Personen entstehen, trägt die Bundesrechtsanwaltskammer.

§ 11 Kosten

(1) Die Rechtsanwaltskammern tragen die durch die Teilnahme ihrer VertreterInnen an den Hauptversammlungen und den Sitzungen der Satzungsversammlung entstehenden Kosten.
(2) 1Die Teilnahme des/der PräsidentIn der Bundesrechtsanwaltskammer oder seiner/ihrer Vertretung an den Hauptversammlungen und den Sitzungen der Satzungsversammlung ist ein Geschäft des Präsidiums. 2Gleiches gilt für die Teilnahme an Hauptversammlungen von Mitgliedern des Präsidiums, die nicht VertreterIn einer Kammer sind.
(3) Die durch die Geschäfte des Präsidiums und die Teilnahme an Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzungen gemäß §§ 7 und 10 entstehenden Kosten der Mitglieder des Präsidiums trägt die Bundesrechtsanwaltskammer.
(4) Die Sachkosten (Raummiete, Technik), die bei Tagungen der Hauptversammlung und der Satzungsversammlung anfallen, trägt die Bundesrechtsanwaltskammer.

§ 12 Wahlen zur Satzungsversammlung

(1) Die Wahlen zur Satzungsversammlung finden statt in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 30. April des Wahljahres.
(2) Die vierjährige Wahlperiode beginnt mit dem ersten Tag des Zusammentretens der Satzungsversammlung nach der Wahl, spätestens am 1. Juli des Wahljahres.

§ 13 Ausfertigung/Verkündung

Das von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung beschlossene und nach § 191e BRAO nicht beanstandete Satzungsrecht wird durch den/die PräsidentIn der Bundesrechtsanwaltskammer als Vorsitzende/r der Satzungsversammlung ausgefertigt und auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht.

Teil 2 Geschäftsordnung der Hauptversammlung

§ 14 Geltungsbereich

Die Bundesrechtsanwaltskammer gibt sich zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung (§ 187 BRAO) diese Geschäftsordnung.

§ 15 Einberufung der Hauptversammlung

Für die Einberufung der Hauptversammlung gelten § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 189 BRAO.

§ 16 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Hauptversammlung gelten die §§ 187, 190 BRAO und § 9.

§ 17 Öffentlichkeit

1Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. 2Der/Die PräsidentIn kann jedoch Gäste an Teilen oder der gesamten Hauptversammlung zulassen.

§ 18 Tagesordnung, Berichterstatter

(1) 1Der/Die PräsidentIn setzt die Tagesordnung der Hauptversammlung fest und bestimmt die Reihenfolge, in der über die Gegenstände der Tagesordnung beraten wird. 2Ein Gegenstand ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn eine Rechtsanwaltskammer dies schriftlich beantragt. 3Der Antrag muss vier Wochen vor der Hauptversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingegangen sein.
(2) 1Der/Die PräsidentIn kann zu jedem Tagesordnungspunkt BerichterstatterInnen bestellen. 2Auch eine Rechtsanwaltskammer kann zur Berichterstatterin bestellt werden.

§ 19 Weitere Teilnehmer

(1) Neben den Vertretern der Rechtsanwaltskammern (§ 188 BRAO)und den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer können andere, von den Rechtsanwaltskammern benannte Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung anwesend sein.
(2) Die Hauptversammlung kann etwas anderes beschließen.

§ 20 Vorsitz

1Der/Die PräsidentIn führt den Vorsitz in der Hauptversammlung (§ 185 Abs. 3 BRAO). 2Bei Verhinderung wird er/sie von den VizepräsidentInnen in der Reihenfolge des § 30 vertreten. 3Bei Verhinderung aller VizepräsidentInnen erfolgt die Vertretung durch den/die SchatzmeisterIn. 4Bei Verhinderung des gesamten Präsidiums führt der/die nach Lebensjahren älteste anwesende KammerpräsidentIn den Vorsitz.

§ 21 Versammlungsleitung

(1) Der/die Vorsitzende (Versammlungsleitung) eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.
(2) Die Versammlungsleitung kann die Sitzung unterbrechen und jederzeit, auch außerhalb der Rednerliste, das Wort ergreifen.
(3) 1Die Versammlungsleitung oder deren Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Anwesenheit der stimmberechtigten Kammervertreter. 2Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge hierzu entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. 3Die Versammlungsleitung kann eine Änderung der Tagesordnung vorschlagen. 4Hierüber ist ohne Aussprache abzustimmen.

§ 22 Wortmeldungen

(1) 1Die Versammlungsleitung erteilt das Wort entsprechend der Reihenfolge der Wortmeldungen. 2Sie ist berechtigt, im Rahmen eines Redebeitrags auf den Gegenstand der Verhandlung hinzuweisen und gegebenenfalls das Wort zu entziehen. 3Gegen die Entziehung des Wortes steht den Betroffenen der sofortige Einspruch zu, über den die Hauptversammlung ohne Aussprache endgültig entscheidet.
(2) 1Berichterstatter und Antragsteller erhalten auf Verlangen das Wort zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes. 2Sie können sich zu ihrem Tagesordnungspunkt auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden. 3Die Versammlungsleitung soll dieser Wortmeldung nachkommen.

§ 23 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) 1Für Anträge zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste das Wort zu erteilen. 2Der Antragsteller soll zu erkennen geben, dass es sich um einen Geschäftsordnungsantrag handelt.
(2) 1Zu dem Antrag soll nur eine Gegenrede zugelassen werden. 2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem AntragstellerInnen und gegebenenfalls GegenrednerInnen gesprochen haben.
(3) 1Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen RednerInnen sind vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte, Schließung der Rednerliste oder Begrenzung der Redezeit zu verlesen. 2Im Übrigen ist über Geschäftsordnungsanträge ohne Aussprache zu beschließen.

§ 24 Abstimmung

(1) 1Vor der Abstimmung ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge bekannt zu geben. 2Die Anträge sind einzeln zu verlesen.
(2) 1Werden mehrere Anträge zu einem Tagesordnungspunkt gestellt, ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. 2Bei Unklarheit darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlungsleitung.
(3) 1Die Abstimmung erfolgt in elektronischer Form. 2Steht ein elektronisches Abstimmungssystem nicht zur Verfügung, werden an jeden Abstimmungsberechtigten Stimmkarten in der Anzahl ausgegeben, die dem Zählwert seiner Stimme gemäß § 190 Abs. 1 BRAO entspricht. 3Auf den Stimmkarten werden die Abstimmungsmöglichkeiten einschließlich Enthaltung vermerkt und vom Berechtigten einheitlich angekreuzt. 4Auf einer der an den Abstimmungsberechtigten ausgegebenen Stimmkarten ist zusätzlich die Möglichkeit vorzusehen, Widerspruch gegen den Beschluss zu erheben (§ 190 Abs. 3 Satz 2 BRAO). 5Die Stimmkarten sind unter Aufsicht der Versammlungsleitung oder von dieser bestimmten Hilfspersonen einzeln, vollzählig und jeweils verdeckt in eine Urne einzuwerfen. 6Jeder Abstimmungsberechtigte darf seine Stimme nur einheitlich ausüben. 7Ein Splitting der einem Abstimmungsberechtigten zustehenden Stimme ist nicht zulässig.
(4) Die Versammlungsleitung kann eine Abstimmung durch Handzeichen anordnen, es sei denn, eine Rechtsanwaltskammer widerspricht.
(5) Die Versammlungsleitung hat eine namentliche Abstimmung nach Rechtsanwaltskammern anzuordnen, wenn sie von mindestens fünf Rechtsanwaltskammern beantragt wird.

§ 25 Stimmenmehrheit

(1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme, deren Zählwert sich aus der Gewichtung gemäß § 190 Abs. 1 BRAO ergibt.
(2) 1Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Zählwertsumme der Stimmen gefasst. 2Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Zählwertsumme nicht berücksichtigt. 3§ 190 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Das Abstimmungsergebnis wird von der Versammlungsleitung festgestellt und bekanntgegeben.

§ 26 Protokoll

1Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. 2Das Protokoll muss innerhalb von sechs Wochen nach der Hauptversammlung an die Rechtsanwaltskammern abgesandt sein.

§ 27 Schriftführung

SchriftführerIn ist der/die an Lebensjahren jüngste anwesende VizepräsidentIn der Bundesrechtsanwaltskammer, bei Verhinderung aller VizepräsidentInnen der/die jüngste anwesende KammerpräsidentIn.

§ 28 Schlussbestimmungen

(1) Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Hauptversammlung.
(2) Zu sitzungsleitenden Entscheidungen der Versammlungsleitung kann die Hauptversammlung auf Antrag einer Rechtsanwaltskammer eine andere Handhabung beschließen.

Teil 3 Wahlordnung

§ 29 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung regelt die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer.

§ 30 Zusammensetzung des Präsidiums

Das Präsidium besteht aus

- dem/der PräsidentIn

- dem/der (1.) VizepräsidentIn

- dem/der (2.) VizepräsidentIn

- dem/der (3.) VizepräsidentIn

- dem/der (4.) VizepräsidentIn

- dem/der SchatzmeisterIn (§ 179 Abs. 2 Nr. 3 BRAO).

§ 31 Wahlausschuss

(1) Die Hauptversammlung beruft aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder der Präsidien der Rechtsanwaltskammern durch Akklamation einen zweiköpfigen Wahlausschuss, der aus der Wahlleitung und der Schriftführung besteht.
(2) Wird ein Mitglied des Wahlausschusses zur Kandidatur vorgeschlagen, ist an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen.
(3) 1Die Wahlleitung leitet die Ermittlung der Kandidaten und die Wahlen, die Schriftführung protokolliert den Ablauf der Wahlen. 2Das Protokoll ist von ihr und der Wahlleitung zu unterzeichnen.

§ 32 Wahlberechtigung, Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind die PräsidentInnen (§ 188 Abs. 1 BRAO) oder deren VertreterInnen (§ 188 Abs. 2 BRAO).
(2) 1Voraussetzung für die Erstwahl in das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer ist, dass der/die KandidatIn das PräsidentInnenamt einer Rechtsanwaltskammer innehat. 2Für die Wiederwahl in das Präsidium reicht die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer aus (§ 180 Abs. 1 Satz 2 BRAO).

§ 33 Ablauf der Wahl

(1) Die Wahlen zum Präsidium erfolgen in sechs einzelnen Wahlvorgängen, beginnend mit der PräsidentInnenwahl und anschließend in der Reihenfolge des § 30.
(2) Die KandidatInnen für die einzelnen Wahlvorgänge können erst dann benannt werden, wenn der jeweils vorangegangene Wahlvorgang beendet ist.
(3) Die KandidatInnen, die im jeweils vorangegangenen Wahlvorgang nicht gewählt wurden, können in den jeweils nachfolgenden Wahlvorgängen wieder als KandidatInnen benannt werden.

§ 34 Ermittlung der KandidatInnen, Wahlvorschlagsschein

(1) Vor Beginn des jeweiligen Wahlvorgangs zu den einzelnen Funktionen im Präsidium stellt die Wahlleitung die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten fest und gibt diese bekannt.
(2) Für jeden Sitz des Präsidiums werden vor dem jeweiligen Wahlvorgang die KandidatInnen gesondert ermittelt.
(3) 1Jedem/r Wahlberechtigten wird zu jedem Wahlvorgang ein Wahlvorschlagsschein ausgehändigt, der die Namen aller KammerpräsidentInnen und gegebenenfalls aller wählbaren KandidatInnen (§ 32 Abs. 2 Satz 2) enthält. 2Auf diesem Wahlvorschlagsschein können die Wahlberechtigten eine/n oder mehrere KandidatInnen durch Ankreuzen vorschlagen.

§ 35 Wahlvorschlagsliste

Der Wahlausschuss stellt gesondert für jeden Wahlvorgang die Wahlvorschlagsliste fest und gibt die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge ohne Hinweise auf die Anzahl der Benennungen bekannt.

§ 36 KandidatInnenvorstellung

Die Wahlleitung gibt den Vorgeschlagenen Gelegenheit, sich vorzustellen und Fragen der Wahlberechtigten zu beantworten sowie Gründe mitzuteilen, die die Nichtübernahme des mit dem jeweiligen Wahlvorgang verbundenen Amtes rechtfertigen könnten (§ 181 BRAO).

§ 37 Wahl, Wahlschein

(1) 1Der jeweilige Wahlvorgang erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form, eine internetbasierte Wahl ist zulässig. 2Das genutzte Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann und ein Splitting des Zählwertes ausgeschlossen ist.
(2) 1Die Speicherung der abgegebenen Stimmen muss anonymisiert erfolgen. 2Es ist zu gewährleisten, dass eine Veränderung der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen ist. 3Jede/r PräsidentIn einer Rechtsanwaltskammer oder dessen/deren VertreterIn (§ 188 Abs. 2 BRAO) hat eine Stimme, deren Zählwert sich aus der Gewichtung gemäß § 190 Abs. 1 BRAO ergibt.
(3) 1Die Stimmabgabe erfolgt nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten im elektronischen Wahlsystem. 2Der elektronische Stimmzettel enthält nur die in der Wahlvorschlagsliste festgestellten Namen aller Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge. 3Jede/Jeder Wahlberechtigte kann eine/einen Vorgeschlagene(n) wählen, die Stimme ungültig abgeben oder sich der Stimme enthalten. 4Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden.
(4) 1Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch die/den Wahlberechtigte(n) möglich und muss für sie/ihn erkennbar sein. 2Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(5) 1Steht ein elektronisches Wahlsystem nicht zur Verfügung, werden an jeden Wahlberechtigten Stimmkarten in der Anzahl ausgegeben, die dem Zählwert seiner Stimme gemäß § 190 Abs 1 BRAO entspricht. 2Auf den Stimmkarten werden die Wahlmöglichkeiten einschließlich Enthaltung vermerkt und vom Wahlberechtigten einheitlich angekreuzt. 3Die Stimmkarten sind unter Aufsicht des Wahlleiters oder von diesem bestimmten Hilfspersonen einzeln, vollzählig und jeweils verdeckt in eine Wahlurne einzuwerfen. 4Jeder Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einheitlich ausüben, eine Splittung der einem Wahlberechtigten zustehenden Stimmen ist nicht zulässig.

§ 38 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) 1Nach Abschluss des jeweiligen Wahlvorganges ermittelt das Wahlsystem nach Aktivierung durch den Wahlausschuss die Zählwerte der elektronisch abgegebenen Stimmen und berechnet das Ergebnis der elektronischen Wahl. 2Das Ergebnis ist auszudrucken und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen. Nach Abschluss des jeweiligen Wahlvorgangs stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest.
(2) Der Wahlausschuss gewährleistet auf Antrag eines/einer Wahlberechtigten bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der erzeugten Dateien die Ordnungsgemäßheit der Auszählung zu überprüfen.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Zählwertsumme der gültigen Stimmen auf sich vereint. 2Bei der Ermittlung der Zählwertsumme zählen Stimmenthaltungen mit. 3Der Zählwert einer ungültigen Stimme wird nicht berücksichtigt.
(4) 1Ergibt sich keine Mehrheit nach Abs. 3, erfolgt ein zweiter Wahlgang. 2Gewählt ist, wer die meisten Zählwerte auf sich vereint; Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 3Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine Zählwertgleichheit, entscheidet das Los.
(5) Lehnt die/der Gewählte die Wahl ab (§ 181 BRAO), ist für diesen Sitz im Präsidium sofort eine Ersatzwahl durchzuführen.
(6) Die Bestellung wird mit der Feststellung des Wahlergebnisses wirksam.

§ 39 Ersatz- und Ergänzungswahlen

1Nach diesen Regeln ist entsprechend zu verfahren, wenn Ersatz- oder Ergänzungswahlen stattfinden. 2Ergänzend gilt § 182 Abs. 2 und 3 BRAO.

§ 40 Ende des Wahlvorganges

1Nach Abschluss sämtlicher Einzelwahlen stellt die Wahlleitung das Ende aller Wahlvorgänge fest und gibt das Gesamtergebnis bekannt. 2Der Wahlausschuss verschließt in gesonderten Umschlägen die Wahlvorschlagsscheine und die unterzeichneten Ausdrucke der Wahlvorgangsergebnisse (§ 38 Abs. 1) und versiegelt sie. 3Sie sind bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubewahren.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 41 Satzungsänderung

Beschlüsse der Hauptversammlung, die auf die Änderung dieser Satzung gerichtet sind, können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Zählwertsumme der Stimmen aller Kammern gefasst werden.

§ 42 Ausfertigung und Inkrafttreten

1Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind von dem/der PräsidentIn auszufertigen und auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu verkünden. 2Sie treten am ersten Tage des ihrer Verkündung folgenden Monats in Kraft.