Geldwäscheprävention
Anwältinnen/Anwälte als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Geldwäsche – was zunächst nach Kriminalität und Strafverfolgung klingt, betrifft heute auch die deutsche Anwaltschaft als solche. Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse und ihrem Zugang zu bestimmten Bereichen (sog. Torwächterstellung) besonders interessant für Kriminelle sein. Daher besteht das Risiko, dass sie für deren Zwecke auch ohne ihr Wissen missbraucht werden. Deswegen legt ihnen das Geldwäschegesetz unter bestimmten Voraussetzungen Pflichten auf. Kommen sie diesen nicht nach, drohen mitunter hohe Geldbußen.
Sogenannte „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz sind Anwältinnen und Anwälte einschließlich Syndikusanwälte sowie Kammerrechtsbeistände dann, wenn sie Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausüben.
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU- Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017" BGBl. I S. 1822 wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) in Deutschland 2017 umgesetzt (in Kraft seit dem 26.06.2017) und mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie der vierten Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843) weiter verschärft. Das novellierte Geldwäschegesetz – GwG ist am 01.01.2020 in Kraft getreten (BGBl. I 2019, S. 2602). Einen Beitrag zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie in Deutschland – „Neues Geldwäschegesetz verschärft Anforderungen an Rechtsanwälte“ – finden Sie hier.
Anhaltspunkte für die Prüfung, ob Sie Verpflichtete/Verpflichteter nach dem GwG sind sowie weitere Erläuterungen zum GwG geben Ihnen die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (7. Auflage).
Dazu auch sehr hilfreich der Artikel im BRAK-Magazin 06/2021, S. 14: „Geldwäsche? Damit habe ich nichts zu tun – oder doch?“
Pflichten von Anwältinnen und Anwälten im Bereich der Geldwäscheprävention
Zu den wichtigsten Pflichten, die auf Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte in diesem Bereich zukommen, gehört es, schon vor Beginn einer Geschäftsbeziehung den Mandanten, den wirtschaftlichen Berechtigten eines Unternehmens und die für den Mandanten auftretenden Personen zu identifizieren („Know your client“, §§ 11, 12, 13 GwG). Zudem müssen verpflichtete Rechtsanwälte gemäß § 5 GwG im Rahmen einer Risikoanalyse die für sie relevanten individuellen Geldwäscherisiken, ausgehend von den von ihnen betriebenen Tätigkeiten, ermitteln und bewerten. Diese Risikoanalyse muss dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Einen Artikel zum Thema „Risikoanalyse“ finden Sie hier. Zudem trifft die Verpflichteten gem. § 6 GwG die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen. Dazu gehört u.a. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen und Kontrollen hinsichtlich des Risikoumgangs, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (einen Aufsatz zum Thema „Geldwäschebeauftragter“ finden Sie hier) , die Überprüfung von Mitarbeitern auf deren Zuverlässigkeit sowie die Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden und Pflichten der Geldwäsche und zum Datenschutz. Weitere allgemeine Sorgfaltspflichten, sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus § 10 GwG und § 8 GwG. Schließlich besteht die Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen gemäß § 43 GwG.
Grundsätzlich müssen Anwältinnen und Anwälte Informationen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erlangt haben, nicht melden, außer sie haben Kenntnis davon, dass das Mandat für eine Straftat missbraucht wird. Dieser Grundsatz wird nun aber im Immobilienbereich mit Einführung der GwG-Immobilienverordnung durchbrochen. Einen Aufsatz zum Thema „Verdachtsmeldungen“ finden Sie hier.
Kommen Anwältinnen und Anwälte ihren Pflichten nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 100.000,00 Euro.
GwG-Immobilienverordnung
Seit dem 01.10.2020 ist die Verordnung zu nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien - GwGMeldV-Immobilien) in Kraft. Die darin aufgeführten Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sind von den Verpflichteten stets zu melden. Dies stellt eine grundlegende Neuerung dar, da die Verordnung das alte Regel-Ausnahmegefüge zum Schutze der anwaltlichen Verschwiegenheit durchbricht.
Einen Beitrag zu dem Thema mit dem Titel „Gelwäsche – Neue Meldepflichten im Immobilienbereich“ finden Sie hier.
Registrierungspflicht für Verpflichtete ab dem 01.01.2024
Ab dem 01.01.2024 haben sich alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG). Hierfür steht das elektronische Meldeportal der FIU, goAML, zur Verfügung. Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im internen Bereich der FIU erhalten Sie ansonsten weitere, nützliche Informationen für Verpflichtete (z. B. zu Verdachtsmeldungen).
Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU)
Strafrechtlich relevantes Verhalten
Unabhängig vom Pflichtenkatalog des GwG für Verpflichtete sanktioniert § 261 StGB die strafbaren Handlungen der Geldwäsche. Dieser Straftatbestand wurde im März 2021 u. a. infolge der Abschaffung des Vortatenkatalogs massiv verschärft (sog. „All-Crimes-Ansatz“), nach wie vor ist die leichtfertige Begehung sanktioniert. Hier kann bei der Annahme von Honoraren Vorsicht geboten sein (besondere Regeln gem. § 261 Abs. 6 Satz 2 StGB in den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 gelten für Strafverteidiger).
Geldwäscheaufsicht über die Anwaltschaft
Die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete sind, obliegt den einzelnen Rechtsanwaltskammern gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG. Für weiterführende Informationen verweisen wir auf Ihre örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Eine Liste mit den Adressdaten aller regionaler Kammern inklusive Verlinkung auf die jeweilige Homepage, finden Sie hier. Seit dem 01.01.2020 sind die Rechtsanwaltskammern auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG zuständig, soweit diese von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten oder Kammerrechtsbeiständen begangen werden.
Um ihrer Aufsichtsfunktion nachzukommen, haben die Kammern Prüfungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte und die Anwältinnen und Anwälte spiegelbildlich verschiedene Mitwirkungspflichten. Einen Aufsatz dazu, der das Spannungsverhältnis der Mitwirkungspflichten zur Selbstbelastungsfreiheit und zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht beleuchtet, finden Sie hier.
Geldwäscheaufsicht | RAK-Hinweisgebersystem
Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäschepräventionsvorschriften zu beseitigen und damit letztlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Bei der Kontrolle der Rechtsanwälte setzt das Gesetz verstärkt auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber („Whistleblower“). Eine besondere Rolle kommt dabei Personen zu, die über besonderes Wissen zu Kanzleiinterna verfügen. Diese müssen sicher sein können, dass ihnen aus der Informationsweitergabe kein Nachteil entsteht. Zu diesem Zweck wurde das RAK-Hinweisgebersystem eingerichtet.
Das gemeinsame Hinweisgebersystem der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern in Deutschland wird durch die Rechtsanwaltskammer München verwaltet. Die Datenschutzhinweise des Hinweisgebersystems finden Sie hier.
Schulungen
Schulungen werden neben privaten Anbietern von einigen Rechtsanwaltskammern, den Anwaltsinstituten sowie dem Rat der Europäischen Anwartschaften (CCBE) durchgeführt.
Arbeitsgruppe der Rechtsanwaltskammern
Die Rechtsanwaltskammern tauschen sich laufend über neuste Entwicklungen und best practice im Bereich der Geldwäschebekämpfung im Rahmen einer dafür gegründeten Arbeitsgruppe aus. In diesem Rahmen werden beispielsweise die Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet, so dass eine einheitliche Praxis in der Geldwäscheprävention der deutschen Rechtsanwaltskammern gewährleistet ist.
Geldwäschebekämpfung und Europa
Gesetzesinitiativen im Bereich Geldwäscheprävention kommen in hohem Maße aus Europa. Die BRAK begleitet die europäischen Gesetzgebungsvorhaben und ist auch im Kontakt mit den Anwaltsorganisationen anderer Mitgliedstaaten, welcher insbesondere im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) stattfindet. Auch dieser Plattform dient nicht zuletzt dem Austausch von best practice.
Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK
Hier finden Sie die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz und weitere Informationen, die bei der Erfüllung der Geldwäschepräventionspflichten helfen können.
Nachrichten und Meldungen zu Geldwäsche, GwG, Prävention
15.07.2024 | Geldwäscheaufsicht durch die Kammern, Christian Bluhm, Berlin, BRAK-Magazin 1-2/2024, S. 22f.
10.07.2024 | Kurz & knackig: Waschsalon – was Du über Geldwäsche wissen solltest
03.07.2024 | Umfrage: Wieviel Arbeit verursachen Transparenzregister und Geldwäschegesetz?
21.06.2024 | Veröffentlichung des Geldwäschepakets
12.06.2024 | Positionspapier der BRAK für effizientere Geldwäscheprävention in der Anwaltschaft
08.02.2024 | Geldwäscheprävention - Webinar: Neues EU-Geldwäschepaket und praktische Hinweise für die Anwaltspraxis
01.01.2024 | Meldepflicht zum 1.1.2024: Geldwäsche-Prävention: Jetzt im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!
Publikationen und berufsrechtliche Informationen zum GwG
Christian Bluhm, Auf zu goAML! Ab 2024 gilt die Registrierungspflicht im Meldeportal der FIU, BRAK-Magazin 6/2023, 16ff.
Christian Bluhm, Augen auf bei Immobiliengeschäften!, BRAK-Magazin 4/2023, 16ff.
Regina Michalke, Grenzen für eine grenzenlose Transparenz. Der EuGH und das Transparenzregister, BRAK-Mitt. 2023, 16
Christian Bluhm, Geldwäschebeauftragte: Pflicht, „nice to have“ oder überflüssig?“, BRAK-Magazin 6/2022, 16
Christian Bluhm, Die Geldwäsche-Risikoanalyse nach § 5 GwG: Das Herzstück des Risikomanagements, BRAK-Magazin 4/2022, 14
Christian Bluhm, Geldwäsche-Verdachtsmeldungen: Darf ich die als Anwältin oder Anwalt denn überhaupt abgeben?, BRAK-Magazin 2/2022
Stellungnahmen der BRAK zum Thema Geldwäsche (Auswahl)
Reingehört!
In Folge 22 vom 21.5.2021 der Podcastreihe (R)ECHT INTERESSANT gibt Rolf G. Pohlmann, Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer München und Mitglied der Ausschüsse Insolvenzrecht und Bundesrechtsanwaltsordnung bei der Bundesrechtsanwaltskammer und Mitglied der BRAK- Arbeitsgruppe “Geldwäscheaufsicht”, wichtige Tipps zum Thema Geldwäsche und dazu, worauf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Arbeitsalltag achten müssen. Hören Sie rein in die neueste Folge vom 10.07.2024 Waschsalon – was Du über Geldwäsche wissen solltest.