Geldwäscheprävention

Nasse Geldscheine liegen auf Fliesen mit Schaum und einer Spülmittelflasche daneben
Geldwäscheprävention

Anwältinnen/Anwälte als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Anwältinnen/Anwälte als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Geldwäsche – was zunächst nach Kriminalität und Strafverfolgung klingt, betrifft heute auch die deutsche Anwaltschaft als solche. Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse und ihrem Zugang zu bestimmten Bereichen (sog. Torwächterstellung) besonders interessant für Kriminelle sein. Daher besteht das Risiko, dass sie für deren Zwecke auch ohne ihr Wissen missbraucht werden. Deswegen legt ihnen das Geldwäschegesetz unter bestimmten Voraussetzungen Pflichten auf. Kommen sie diesen nicht nach, drohen mitunter hohe Geldbußen.

Sogenannte „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz sind Anwältinnen und Anwälte einschließlich Syndikusanwälte sowie Kammerrechtsbeistände dann, wenn sie Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausüben.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU- Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017" BGBl. I S. 1822 wurde die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) in Deutschland 2017 umgesetzt (in Kraft seit dem 26.06.2017) und mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie der vierten Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843) weiter verschärft. Das novellierte Geldwäschegesetz – GwG ist am 01.01.2020 in Kraft getreten (BGBl. I 2019, S. 2602). Einen Beitrag zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie in Deutschland – „Neues Geldwäschegesetz verschärft Anforderungen an Rechtsanwälte“ – finden Sie hier.

Anhaltspunkte für die Prüfung, ob Sie Verpflichtete/Verpflichteter nach dem GwG sind sowie weitere Erläuterungen zum GwG geben Ihnen die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG (7. Auflage).

Dazu auch sehr hilfreich der Artikel im BRAK-Magazin 06/2021, S. 14: „Geldwäsche? Damit habe ich nichts zu tun – oder doch?“

Pflichten von Anwältinnen und Anwälten im Bereich der Geldwäscheprävention

Zu den wichtigsten Pflichten, die auf Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte in diesem Bereich zukommen, gehört es, schon vor Beginn einer Geschäftsbeziehung den Mandanten, den wirtschaftlichen Berechtigten eines Unternehmens und die für den Mandanten auftretenden Personen zu identifizieren („Know your client“, §§ 11, 12, 13 GwG). Zudem müssen verpflichtete Rechtsanwälte gemäß § 5 GwG im Rahmen einer Risikoanalyse die für sie relevanten individuellen Geldwäscherisiken, ausgehend von den von ihnen betriebenen Tätigkeiten, ermitteln und bewerten. Diese Risikoanalyse muss dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Einen Artikel zum Thema „Risikoanalyse“ finden Sie hier.  Zudem trifft die Verpflichteten gem. § 6 GwG die Pflicht, interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen. Dazu gehört u.a. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen und Kontrollen hinsichtlich des Risikoumgangs, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (einen Aufsatz zum Thema „Geldwäschebeauftragter“ finden Sie hier) , die Überprüfung von Mitarbeitern auf deren Zuverlässigkeit sowie die Unterrichtung der Mitarbeiter über Methoden und Pflichten der Geldwäsche und zum Datenschutz. Weitere allgemeine Sorgfaltspflichten, sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus § 10 GwG und § 8 GwG. Schließlich besteht die Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen gemäß § 43 GwG.

Grundsätzlich müssen Anwältinnen und Anwälte Informationen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erlangt haben, nicht melden, außer sie haben Kenntnis davon, dass das Mandat für eine Straftat missbraucht wird. Dieser Grundsatz wird nun aber im Immobilienbereich mit Einführung der GwG-Immobilienverordnung durchbrochen. Einen Aufsatz zum Thema „Verdachtsmeldungen“ finden Sie hier.

Kommen Anwältinnen und Anwälte ihren Pflichten nicht nach, drohen Bußgelder von bis zu 100.000,00 Euro.

GwG-Immobilienverordnung

Seit dem 01.10.2020 ist die Verordnung zu nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien - GwGMeldV-Immobilien) in Kraft. Die darin aufgeführten Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sind von den Verpflichteten stets zu melden. Dies stellt eine grundlegende Neuerung dar, da die Verordnung das alte Regel-Ausnahmegefüge zum Schutze der anwaltlichen Verschwiegenheit durchbricht.

Einen Beitrag zu dem Thema mit dem Titel „Gelwäsche – Neue Meldepflichten im Immobilienbereich“ finden Sie hier.

Registrierungspflicht für Verpflichtete ab dem 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 haben sich alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG). Hierfür steht das elektronische Meldeportal der FIU, goAML, zur Verfügung. Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im internen Bereich der FIU erhalten Sie ansonsten weitere, nützliche Informationen für Verpflichtete (z. B. zu Verdachtsmeldungen).

Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU)

GoAML Home (bund.de)

Strafrechtlich relevantes Verhalten

Unabhängig vom Pflichtenkatalog des GwG für Verpflichtete sanktioniert § 261 StGB die strafbaren Handlungen der Geldwäsche. Dieser Straftatbestand wurde im März 2021 u. a. infolge der Abschaffung des Vortatenkatalogs massiv verschärft (sog. „All-Crimes-Ansatz“), nach wie vor ist die leichtfertige Begehung sanktioniert. Hier kann bei der Annahme von Honoraren Vorsicht geboten sein (besondere Regeln gem. § 261 Abs. 6 Satz 2 StGB in den Fällen des § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 gelten für Strafverteidiger).

Geldwäscheaufsicht über die Anwaltschaft

Die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete sind, obliegt den einzelnen Rechtsanwaltskammern gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG. Für weiterführende Informationen verweisen wir auf Ihre örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Eine Liste mit den Adressdaten aller regionaler Kammern inklusive Verlinkung auf die jeweilige Homepage, finden Sie hier. Seit dem 01.01.2020 sind die Rechtsanwaltskammern auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG zuständig, soweit diese von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten oder Kammerrechtsbeiständen begangen werden.

Um ihrer Aufsichtsfunktion nachzukommen, haben die Kammern Prüfungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte und die Anwältinnen und Anwälte spiegelbildlich verschiedene Mitwirkungspflichten. Einen Aufsatz dazu, der das Spannungsverhältnis der Mitwirkungspflichten zur Selbstbelastungsfreiheit und zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht beleuchtet, finden Sie hier.

Muster-Dokumentationsbögen

Hier finden Sie Praxishilfen für die Prüfung der Identität des Mandanten, der für diesen auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten.

Die Dokumentationsbögen wurden von der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der regionalen Rechtsanwaltskammern zum Geldwäschegesetz (GwG) bei der Bundesrechtsanwaltskammer entwickelt.

Identifikationsprüfung (§§ 11-13 GwG) und Feststellung der Verpflichteteneigenschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)

Die Muster-Dokumentationsbögen dienen der Feststellung der Verpflichteteneigenschaft (sowie Dokumentation, ob ein Kataloggeschäft i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bearbeitet wird) und zur Prüfung der Anwendbarkeit des GwG.

Dokumentationsbogen A zur Prüfung der Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes (GwG)bei der Mandatsannahme/Aktenanlage.

Kommen sie zu dem Ergebnis, dass das GwG anwendbar ist, kommen die Dokumentationsbögen

B. 1  - zur Identifizierung von anwesenden natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)

B. 2 - zur Identifizierung von abwesenden natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)

und

C -  zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)

zur Anwendung.

Die Dokumentationsbögen stellen eine Orientierungshilfe dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der Mandanten, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten sind im Einzelfall von der Verpflichteten selbst zu prüfen und ob mit der Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung der aufgenommenen Daten alle nach dem GwG obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt worden sind.

Muster-Risikobewertung (§ 10 Abs. 2 GwG)

Hier finden Sie eine von der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der regionalen Rechtsanwaltskammern zum Geldwäschegesetz (GwG) bei der Bundesrechtsanwalts entwickelte Muster-Risikobewertung als Orientierungshilfe.

Dokumentationsbogen D - zur Risikobewertung und Dokumentation der Ergebnisse nach §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 3 GwG und zur Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG

Die konkrete Risikobewertung als Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG) stellt das Herzstück Ihrer GwG-Prüfung dar, weil an dieser Stelle entschieden wird, welche Sorgfaltspflichten konkret in einem Mandat anzuwenden sind (z.B. ob verstärkte Sorgfaltspflichten gem. § 15 GwG angewandt oder etwa Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG abgegeben werden müssen; siehe dazu auch die
8. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) der BRAK, Rn. 76).

Die Risikobewertung gem. § 10 Abs. 2 GwG ist nicht zu verwechseln mit der (unterjährig) zu erstellenden Risikoanalyse gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 GwG.

Die Risikobewertung gem. § 10 Abs. 2 GwG ist für jedes einzelne Mandat i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG zu erstellen und gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG aufzuzeichnen und gesondert aufzubewahren. Sie dient auch zur eigenen Absicherung bei späteren GwG-Prüfungen, wenn die Aufsichtsbehörde nachvollziehen möchte, welche konkreten Prüfungen durchgeführt oder aus welchen Gründen nicht vorgenommen wurden.

Die konkrete Risikobewertung im Einzelfall gem. § 10 Abs. 2 GwG ist zusätzlich zur allgemeinen, unterjährig zu erstellenden (Unternehmens- oder Kanzlei-) Risikoanalyse gem. § 5 GwG zu erstellen und kann diese nicht ersetzen.

Die Orientierungshilfe erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der mandatabezogenen Risikofaktoren und deren Bewertung obliegt dem/n jeweiligen Verpflichteten.

Geldwäscheaufsicht | RAK-Hinweisgebersystem

Konkrete Hinweise sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäschepräventionsvorschriften zu beseitigen und damit letztlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Bei der Kontrolle der Rechtsanwälte setzt das Gesetz verstärkt auf die Weitergabe von Informationen durch Hinweisgeber („Whistleblower“). Eine besondere Rolle kommt dabei Personen zu, die über besonderes Wissen zu Kanzleiinterna verfügen. Diese müssen sicher sein können, dass ihnen aus der Informationsweitergabe kein Nachteil entsteht. Zu diesem Zweck wurde das RAK-Hinweisgebersystem eingerichtet.

Das gemeinsame Hinweisgebersystem der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern in Deutschland wird durch die Rechtsanwaltskammer München verwaltet. Die Datenschutzhinweise des Hinweisgebersystems finden Sie hier.

RAK.hinweisgebersystem

Schulungen

Schulungen werden neben privaten Anbietern von einigen Rechtsanwaltskammern, den Anwaltsinstituten sowie dem Rat der Europäischen Anwartschaften (CCBE) durchgeführt.

Arbeitsgruppe der Rechtsanwaltskammern

Die Rechtsanwaltskammern tauschen sich laufend über neuste Entwicklungen und best practice im Bereich der Geldwäschebekämpfung im Rahmen einer dafür gegründeten Arbeitsgruppe aus. In diesem Rahmen werden beispielsweise die Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet, so dass eine einheitliche Praxis in der Geldwäscheprävention der deutschen Rechtsanwaltskammern gewährleistet ist.

Geldwäschebekämpfung und Europa

Gesetzesinitiativen im Bereich Geldwäscheprävention kommen in hohem Maße aus Europa. Die BRAK begleitet die europäischen Gesetzgebungsvorhaben und ist auch im Kontakt mit den Anwaltsorganisationen anderer Mitgliedstaaten, welcher insbesondere im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) stattfindet. Auch dieser Plattform dient nicht zuletzt dem Austausch von best practice.

CCBE   


Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK

Hier finden Sie die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz und weitere Informationen, die bei der Erfüllung der Geldwäschepräventionspflichten helfen können.

  • Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, 8. Auflage

    PDF06/2024
    Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG, 8. Auflage, Stand Juni 2024)
  • Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, Vergleichsversion 7. zur 8. Auflage

    PDF06/2024
    Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG, Vergleichsversion 7. zur 8. Auflage, Stand Juni 2024)

29.11.2023   | Geldwäscheprävention: Rechtzeitig im Meldeportal registrieren!
28.11.2023   | Geldwäsche-Prävention: Rechtzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!
25.08.2023 | Geldwäscheprävention: Hinweise der FIU zu nicht meldepflichtigen Sachverhalten
14.06.2023  | Geldwäsche-Verdachtsmeldungen frühzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!
28.04.2023 | EU-Parlament: Trilog über Geldwäschepaket
25.01.2023  | Geldwäsche-Prävention: frühzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!
09.12.2022  | Allgemeine Ausrichtungen zur Geldwäsche
30.11.2022   | Geldwäscheprävention: BRAK veröffentlicht Muster für Risikoanalyse
09.11.2022   | Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
04.11.2022   | Geldwäschebeauftragte: neue Kammer-Empfehlung für Bestellung
07.09.2022 | Geldwäschebekämpfung: neue zentrale Aufsichtsbehörde geplant
04.05.2022 | Wie steht es um die Geldwäschebekämpfung in der deutschen Anwaltschaft?, Interview aus der Reihe "Mal nachgefragt..."
14.04.2022  | Handbücher für die Anwaltschaft zur Geldwäschebekämpfung – CCBE
24.03.2022 | Anderkonten: Silberstreif am Horizont?
23.02.2022 | Geldwäscheverdacht gegen Anwaltschaft: Medienecho zur Kündigung von Sammelanderkonten
16.02.2022  | Ein Fünftel aller anwaltlichen Anderkonten gekündigt, Presseerklärung der BRAK 3/2022
01.02.2022  | Wegen Geldwäsche-Angst: Banken kündigen anwaltliche Sammelanderkonten
01.02.2021   | BRAK kritisiert Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken, Presserklärung der BRAK 1/2022

Stellungnahmen der BRAK zum Thema Geldwäsche (Auswahl)

Reingehört!

In Folge 22 vom 21.5.2021 der Podcastreihe  (R)ECHT INTERESSANT gibt Rolf G. Pohlmann, Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer München und Mitglied der Ausschüsse Insolvenzrecht und Bundesrechtsanwaltsordnung bei der Bundesrechtsanwaltskammer und Mitglied der BRAK- Arbeitsgruppe “Geldwäscheaufsicht”,  wichtige Tipps zum Thema Geldwäsche und dazu, worauf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Arbeitsalltag achten müssen. Hören Sie rein in die neueste Folge vom 10.07.2024 Waschsalon – was Du über Geldwäsche wissen solltest.