Was kostet das?

Oft überschätzt: Das Anwaltshonorar

Kosten

Guter Rat ist nicht umsonst. Doch die Höhe von Anwaltshonoraren wird häufig überschätzt. Zudem lohnt es sich in der Regel, für einen Anwalt oder eine Anwältin Geld auszugeben. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei in der Regel zur gesamten Kostenerstattung verpflichtet; und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden ohnehin von der Versicherung übernommen. Auch wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses.

Rechtsanwaltsvergütung

Allgemeine Grundlagen

In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem Gesetz – dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – oder aufgrund von Vereinbarungen. Solche Vergütungsvereinbarungen sind statt der gesetzlichen Gebühren immer möglich, es sind jedoch gewisse gesetzliche Vorgaben zu beachten (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Beispielsweise ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht erlaubt. Eine Vergütungsvereinbarung in Textform muss abgeschlossen werden und darf nicht in der Anwaltsvollmacht enthalten sein. Zu beachten ist auch der Hinweis in der Vergütungsvereinbarung, dass im Falle des Unterliegens die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Bei den Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, dem Honorar für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung unterschieden. Grundsätzlich gilt, dass der Anwalt oder die Anwältin gesetzlich dazu verpflichtet ist, unnötige Kostenrisiken für die Mandanten zu vermeiden und entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, so muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.

Lassen Sie sich die Honorarstruktur am besten im Rahmen der Erstberatung von Ihrem Anwalt erklären, dann wissen Sie, was auf Sie zukommt. Grundsätzlich ist für das Entstehen der Gebühr der Auftrag maßgeblich, den Sie dem Anwalt erteilen.

Gesetzliche Regelung – Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Gesetzliche Basis für das Honorar von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist in Deutschland das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände. Das Vergütungsverzeichnis ist dem Gesetz als Anlage 1 beigefügt.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren festgelegt. Festgebühren fallen in der Regel für die gerichtliche Tätigkeit im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitestgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.

Das Anwaltshonorar berechnet sich in Zivilsachen in der Regel aus zwei Faktoren: dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Wie hoch die Gebühr im konkreten Einzelfall ist, errechnet sich aus der Gebührentabelle, die als Anlage 2 dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beigefügt ist.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.

Will der Mandant lediglich einen mündlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen und ist der Auftraggeber Verbraucher, betragen die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Beratung und die Erstattung von Gutachten maximal 250 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ist für einen Verbraucher nicht höher als 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Zusätzlich kann der Rechtsanwalt notwendige Auslagen geltend machen.

Ist vom Auftrag die außergerichtliche Vertretung beispielsweise gegenüber dem Vermieter, Arbeitgeber oder Vertragspartner o. ä umfasst, richtet sich die Gebühr nach den Nummern 2.300 ff. des Vergütungsverzeichnisses. Je nach Arbeitsaufwand entsteht eine halbe bis eine zweieinhalbfache Gebühr. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann der Anwalt nur dann berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, fällt zusätzlich eine so genannte Einigungsgebühr an (Nr. 1.000 ff des Vergütungsverzeichnisses). Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken eines Rechtsanwaltes eine Vereinbarung getroffen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine so genannte Verfahrens- und eine Terminsgebühr an. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind für die einzelnen Verfahren dazu besondere Regelungen getroffen worden, z.B. für das Zivilverfahren, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, Strafverfahren etc.

Kommt es zu einer Einigung, fällt zusätzlich eine so genannte Einigungsgebühr an (Nr. 1000 ff des Vergütungsverzeichnisses). Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken eines Rechtsanwaltes eine Vereinbarung getroffen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.

Bei Strafsachen entsteht grundsätzlich eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Sachverhalt. Darüber hinaus fällt eine Verfahrensgebühr und gegebenenfalls eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren an. Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger werden unterschiedlich vergütet, in der Regel erhält der Pflichtverteidiger 80% der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.

Auch in Bußgeldsachen fällt ähnlich wie bei einer Vertretung in Strafsachen zunächst eine Grundgebühr an. Darüber hinaus werden eine Gebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr für das Verfahren vor Gericht und ggf. Gebühren für weitere Tätigkeiten berechnet.

Auch die zu erstattenden Auslagen sind im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geregelt. Auch hier sind jedoch abweichende Vereinbarungen möglich. Solche Vereinbarungen bieten sich beispielsweise dann an, wenn umfangreiche Anlagen zu kopieren sind oder Reisen durch den Anwalt wahrgenommen werden müssen.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) und diverser Nebengesetze erhoben.

Gerichtsgebühren werden für die Tätigkeit des Gerichts als solche erhoben. Die Höhe der Gebühr ist nicht davon abhängig, welche Aufwendungen dem Gericht aus dem Verfahren tatsächlich erwachsen, sondern richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit dem Gegenstandswert identisch ist. Im Unterschied dazu richten sich die gerichtlichen Auslagen nach den Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) sowie bestimmte Post- und Telekommunikationskosten.

In der Praxis bedeutsam sind hauptsächlich die Sachverständigenkosten. Sie richten sich nach einem im JVEG festgelegten Stundensatz und sind vor allem bei kleinen Streitwerten oft höher als die Gerichtsgebühren. Zeugen und Schöffen werden grundsätzlich nach ihrem Verdienstausfall entschädigt; zudem werden ihre Anreisekosten erstattet.

In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht. Es wird dann der (vorläufige) Streitwert ermittelt und anhand der Gerichtskostentabelle der entsprechende Vorschussbetrag angefordert.

Gerichtskostentabelle  (Anlage 2 des GKG) (BGBl. I 2013, 2671)

Beratungs- und Prozesskostenhilfe - Unterstützung bei den Kosten

Wenn Sie sich die anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten können, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgen die Beratungshilfe sowie die Prozesskostenhilfe.

Beratungshilfe

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.

Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Der Anwalt darf dann höchstens 15 Euro (seit 01.08.2013) von Ihnen verlangen. Alle weiteren Kosten muss er gegenüber der Landeskasse abrechnen.

Prozesskostenhilfe

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe (Pkh) mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.

Das Gericht kann jedoch vier Jahre lang nach der rechtskräftigen Entscheidung überprüfen, ob eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten Kosten von Ihnen erstattet verlangen.

 Neue Pkh-Freibeträge seit 1.1.2023, Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 2/2023 v. 25.01.2023

Formulare und Ausfüllhilfen (z. Antrag auf Pkh) und anderes finden Sie auf dem

Justizportal des Bundes und der Länder
 

Die Rechtsschutzversicherung - Freiheit im Rechtstreit

Rechtsschutzversicherungen erfüllen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. Sie entlasten den Versicherten von Verfahrenskosten und helfen Ihnen damit, Ihr Recht durchzusetzen, ohne dass Sie unter dem Druck der drohenden Kosten vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten müssen.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.

Ist ein Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, sollte man den Rechtsanwalt gleich zu Beginn darüber informieren und die Versicherungspolice sowie den Text der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung zur Hand haben. Die sogenannte Deckungszusage, also die Erklärung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung, holt entweder der Versicherungsnehmer selbst oder der Rechtsanwalt ein. Dieser schildert der Rechtsschutzversicherung dann bereits kurz den Sachverhalt und hat vorher geprüft, ob überhaupt ein Rechtsschutzfall vorliegt.

Wichtig: Auch bei Rechtsschutzversicherungen gilt die freie Anwaltswahl. Empfiehlt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, ist man keinesfalls daran gebunden, sondern kann immer den Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Dies sieht das Gesetz so vor.