Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung
Kurze Darstellung des SGB XI:
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung knüpft grundsätzlich an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an, darüber hinaus besteht jedoch auch eine Versicherungspflicht für privat Versicherte.
Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde für die Zeit ab dem 01.01.2017 neu definiert. Die Feststellung erfolgt nunmehr nach den folgenden sechs Bereichen:
- Mobilität;
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten;
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen;
- Selbstversorgung;
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
Die Bewertung der Fähigkeiten erfolgt nach einem Punktesystem, nachdem dann fünf Pflegegrade festgestellt werden können. Bereits bei Festlegung des Pflegegrades 1 wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich bewilligt. Weitere, wesentliche Leistung, werden erst ab Erreichen des Pflegegrades 2 gewährt. Dazu gehören insbesondere Pflegesachleistungen und Pflegegeld.
Pflegesachleistungen und Geldleistungen können miteinander kombiniert werden. Ab einem Pflegegrad 2 kann auch Kurzzeitpflege bewilligt werden. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Weitere wichtige Leistung ist die vollstationäre Pflege, also die Übernahme der Kosten für ein Pflegeheim.
Das Gesetz regelt auch die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, insbesondere die Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung. Solche Leistungen werden nur dann der Pflegeperson gewährt, wenn diese nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Weitere Regelungen befassen sich mit der Finanzierung der Pflegeeinrichtungen und dem Abschluss von Versorgungsverträgen durch die Pflegekassen mit Pflegeeinrichtungen.