Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I) – Allgemeiner Teil

Im SGB I existieren – vergleichbar mit dem BGB-AT - allgemeine Regelungen. Sie gelten für die gesamten Sozialgesetzbücher, sofern dort nicht etwas Besonderes – Abweichendes – geregelt ist. Letzteres ergibt sich aus § 37 SGB I.

In der Praxis ist argumentativ die Regelung von § 2 Abs. 2 SGB I („Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.“) ein wenig in Vergessenheit geraten. Diese Vorschrift verpflichtet die Verwaltung und die Gerichte dazu, eine bürgerfreundliche Auslegung der Vorschriften vorzunehmen. Sie kann argumentativ im Einzelfall helfen.


In den §§ 18 - 29 SGB I sind die zuständigen Leistungsträger mit ihrem Leistungsumfang dargestellt. Ferner enthält § 11 SGB I die Definition von Sozialleistungen. Aus den §§ 13 - 15 SGB I wird ferner bei unrichtiger Beratung oder Auskunft durch den Sozialleistungsträger der sozialrechtlicher Herstellungsanspruch – der sozialrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch – hergeleitet.

Für die Praxis wichtig ist § 36 SGB I. Dort wird abweichend von den allgemeinen Vorschriften des BGB geregelt, dass Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen können, wobei diese allgemeine Handlungsfähigkeit durch ausdrückliche Erklärung des gesetzlichen Vertreter eingeschränkt werden darf.

Bei den Grundsätzen des Leistungsrechts (§§ 38 - 59 SGB I) werden die allgemeinen Grundsätze über Vorschüsse, Verzinsung (der gesetzliche Zinssatz liegt bei 4 %) sowie Verjährung (bei Sozialleistungen vier Jahre), der Aufrechnung bzw. Verrechnung oder Überleitung von Ansprüchen auf Sozialleistungsträger geregelt. Für den Erbfall sind §§ 56 - 59 SGB I von Bedeutung.

In den §§ 60-65 SGB I sind die Mitwirkungspflichten des eine Sozialleistung Beantragenden oder Sozialleistungen Erhaltenden, geregelt.

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