Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung
Für die soziale Absicherung im Falle der Krankheit befinden sich die gesetzlichen Vorschriften im SGB V. Da der Gesetzgeber häufig nur allgemeine Vorgaben über das Leistungsrecht macht, haben insbesondere die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Praxis eine elementare
Bedeutung. Daher gilt für die anwaltliche Praxis immer auch das Studium der Richtlinien.
In den §§ 5 - 10 SGB V sind die Rechtsvorschriften über den versicherten Personenkreis geregelt, also über den Personenkreis, der entweder kraft Gesetzes oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dazu korrespondierend befinden sich in den Vorschriften §§ 220 - 256 SGB V ausdifferenzierte Regelungen bezüglich der Beiträge. Das Wahlrecht zwischen den unterschiedlichen Krankenkassen wird in §§ 173 - 175 SGB V ausgestaltet.
Für die anwaltliche Praxis hat § 13 mit seinen Abs. 3 und Abs. 3a SGB V besondere Bedeutung. Eine Kostenerstattung in Abweichung vom Sachleistungsprinzip nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt jedoch immer einen Antrag des Versicherten voraus. Bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3a SGB V bei nicht rechtzeitiger Bescheidung eines Antrages handelt es sich um eine vorläufige Genehmigung für die Dauer bis zum Erlass des Bescheides.
Im leistungsrechtlichen Bereich bestimmen die §§ 27 - 43c SGB V die Krankenbehandlung bis auf den Zahnersatz, der in den §§ 55 - 57 SGB V geregelt ist. Sollte ein Versicherter arbeitsunfähig erkrankt sein, erhält er nach Maßgabe der §§ 44 - 51 SGB V Krankengeld.
Da die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung regelhaft als Sachleistungen gewährt werden, müssen die Beziehungen zu den Leistungserbringern sowohl in der ambulanten als auch in der stationären Versorgung geregelt werden, dies geschieht nach den §§ 69 - 134a SGB V.
Die Einzelheiten bezüglich der Qualität der Versorgung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung werden über die §§ 135 - 139d SGB V geregelt. Die gesamte Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung mit ihren unterschiedlichen Kassenarten bestimmt sich nach den §§ 143 - 172a,
§§ 207 - 219b SGB V.
In der gesetzlichen Krankenversicherung fallen sehr viele hoch sensible Daten über die Versicherten an, daher ist in den §§ 284 - 305b SGB V der bereichsspezifische Datenschutz in das SGB V aufgenommen worden.