Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist im SGB VI geregelt. Wer ist versicherungspflichtig? Wer kann von der Versicherungspflicht befreit werden? Wer kann sich freiwillig versichern?
Dies wird in den ersten Paragrafen des Gesetzes geklärt. Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist Voraussetzung dafür, Leistung zu erhalten. Dabei ist zunächst an Rentenleistungen zu denken, vorrangig an die Renten wegen Alters und die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Für jede Rentenart sind versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Für die Rente wegen Erwerbsminderung müssen beispielhaft in den letzten fünft Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sein.
Die wesentlichen Berechnungsfaktoren für die Höhe der Rente werden im SGB VI definiert, dazu gehören insbesondere die zentralen Begriffe persönliche Entgeltpunkte, Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert.
Das Gesetz beantwortet die Fragen, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Leistungen bezogen werden. So können Leistungen aus der Unfallversicherung, wie die Verletztenrente, auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Auch Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wird auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine Rente wegen Todes, also eine Hinterbliebenenrente, angerechnet.
Welche Einnahmen unterliegen der Beitragspflicht?
Bei Einnahmen der Beschäftigten, insbesondere dem Arbeitslohn, mag dies noch einfach zu bestimmen sein, umfangreicher sind die Regelungen zur Beitragspflicht der Einnahmen selbstständig Tätiger.
Pflichtbeiträge sind nur dann wirksam, wenn sie auch tatsächlich gezahlt worden sind und solange der Anspruch auf Rückzahlung noch nicht verjährt ist.
Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, dass dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
In den §§ 235 ff. werden die Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten beschrieben. Bestandteil der Vorschriften sind hier dann auch Tabellen, nach denen Altersgrenze für den Bezug einer Rente, nach den jeweiligen Geburtsjahrgängen, angehoben werden.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beginnend mit dem 60. Lebensjahr. Jede vorzeitige Inanspruchnahme führt zu einer Minderung des Rentenanspruchs.
Bekannt ist der Ausspruch „Reha vor Rente“. Vor den Regelungen zu den Rentenleistungen sind deshalb auch die Leistung zur Teilhabe aufgeführt. Zu den Leistungen zur Teilhabe führen insbesondere die Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Hier ist der Rentenversicherungsträger für Versicherte neben den Krankenkassen vorrangig zuständig. Voraussetzung für eine medizinische Rehabilitation ist in der Regel die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit.
Anwaltliche Vertretung ist regelmäßig bei Fragen der Versicherungspflicht, der Höhe einer Beitragsschuld und bei der Durchsetzung von Leistungen, insbesondere bei Renten wegen Erwerbsminderung, gefragt.