Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt vorrangig den Schutz der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen. Eine freiwillige Versicherung ist jedoch auch bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit möglich. Rechtsanwälten ist dies zu empfehlen, gerade im Hinblick auf das Risiko eines Wegeunfalles zwischen Kanzlei und Gericht. Die Versicherung wird in der Regel kraft Gesetzes begründet, der Personenkreis ist umfangreich, er reicht über die abhängig Beschäftigten weit hinaus. In § 2 SGB VII werden insgesamt 17 Personengruppen genannt.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles setzt voraus, dass sich dieser im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört auch der Weg vom Wohnort zum Ort der Tätigkeit und zurück. Die Abgrenzung des Arbeitsunfalles zu einer privaten Verrichtung ist oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten.

Berufskrankheiten sind in der Regel nur Krankheiten, die in eine Rechtsverordnung aufgenommen worden sind (Berufskrankheiten-Verordnung).

Mit der Feststellung eines Versicherungsfalles ist die Unfallversicherung allein für die Heilbehandlung zuständig. Mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfallereignisses besteht ein Anspruch auf Verletztengeld. Das Verletztengeld beträgt grundsätzlich 80 % des zuletzt erzielten Arbeitseinkommens. Anders als das Krankengeld endet der Anspruch auf Verletztengeld nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Ablauf der 78. Woche.

Ist die Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls um wenigstens 20 % dauerhaft gemindert, besteht ein Anspruch auf eine lebenslange Verletztenrente. Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem Jahresarbeitsverdienst, dem Verdienst, der innerhalb eines Jahres vor dem Unfallereignis erzielt worden ist. Soweit durch den Arbeitsunfall der Tod eingetreten ist, werden auch Hinterbliebenenleistungen gezahlt.

Mit dem Arbeitsunfall sind durch die Berufsgenossenschaft auch die Verletzungsfolgen festzustellen. Hier sind oft schwierige medizinische Zusammenhangsfragen zu diskutieren, wenn auch andere Ursachen, die in der Person des Versicherten liegen, mitwirken (zum Beispiel degenerative Vorerkrankungen).

Bei der Vertretung von Unternehmen ist die Beitragshöhe von Bedeutung. Zentrale Begriffe sind dabei der Finanzbedarf (Umlagesoll) und die Gefahrklassen. Weiter werden in dem Gesetz Fragen der Zuständigkeit zu den jeweiligen Berufsgenossenschaften umfangreich geregelt.

Anwaltliche Vertretung ist regelmäßig dann erforderlich, wenn das Vorliegen eines Arbeitsunfalles in Streit steht, also der versicherte Weg oder die versicherte Tätigkeit.

Medizinische Expertise ist regelmäßig bei der Auseinandersetzung um die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gefragt, da die Gewährung einer Verletztenrente von hoher wirtschaftlicher Bedeutung ist.

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