Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Das SGB IV enthält die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung, ist also sozusagen der Allgemeine Teil zur Sozialversicherung. Zur Sozialversicherung gehören die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Demgegenüber nimmt die gesetzliche Unfallversicherung eine Sonderstellung ein; sie zieht ihre Beiträge selbst ein, während die anderen Sozialversicherungszweige ihre Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag erheben (§ 28d SGB IV), der von der Krankenversicherung eingezogen wird (§ 20 SGB IV).

Im SGB IV wird die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung definiert und damit von einer selbstständigen Tätigkeit abgegrenzt (§ 7 SGB IV). Ergänzend finden sich grundlegende Regelungen im Rentenversicherungsrecht in §§ 1 und 2 SGB VI. Wenn zweifelhaft ist, ob eine abhängige Beschäftigung oder
eine selbstständige Tätigkeit vorliegen, sollte das Anfrageverfahren gem. § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt werden (sog. Statusfeststellung). Mit den Abgrenzungsproblemen der sog. Scheinselbstständigkeit hat sich das BSG in einer Fülle von Entscheidungen beschäftigt, und zwar auch dann, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich festgestellt wird, dass eine als selbstständig angenommene Tätigkeit als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird und Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben werden. Die Themen Statusfeststellung, Betriebsprüfung,
Beitragspflicht und Scheinselbstständigkeit sind für das anwaltliche Mandat äußerst relevant.

Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV), auch wenn dieser im Wesentlichen paritätisch vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufzubringen ist. Den Beitragsanteil des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt abziehen (§ 28g SGB IV). Einen unterbliebenen Abzug kann er nur innerhalb der nächsten drei Monate nachholen.


Da die Beiträge vom Einkommen erhoben werden, enthält das SGB IV folgerichtig auch allgemeine Bestimmungen darüber, was zum Einkommen gehört (u. a. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) und verweist im Übrigen auf das Einkommensteuerrecht (§ 16 SGB IV).

Von hoher praktischer Bedeutung sind die Bestimmungen zum sog „Minijob“ (§ 8 SGB IV) und zur Beschäftigung innerhalb des Übergangsbereichs, früher Gleitzone genannt (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Eine geringfügige Beschäftigung liegt insbesondere dann vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 450,00 Euro nicht übersteigt; mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen, sodass der Arbeitgeber sich vergewissern muss, ob außer bei ihm noch andere Beschäftigungsverhältnisse existieren. Ein Minijob liegt auch vor, wenn der Arbeitseinsatz insgesamt die Dauer von drei Monaten im
Jahr oder 70 Tagen nicht überschreitet. Der Arbeitgeber führt einen Pauschalbetrag zur Sozialversicherung ab. Der Beschäftigte ist dadurch aber weder in der Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Arbeitslosenversicherung versichert. In der Rentenversicherung ist er pflichtversichert.

Der Übergangsbereich liegt vor bei einem oder mehreren nicht nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, aus denen ein Arbeitsentgelt von  mindestens 450,01 Euro und höchstens 1.300,00 Euro monatlich erzielt wird. Im Übergangsbereich wird die Beitragslast für die Arbeitnehmer abgesenkt,
während der Arbeitgeber seinen vollen Beitragsanteil leisten muss.

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten die Regelungen des Sozialversicherungsrechts auch für Beschäftigte, die von einem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden (sog. Ausstrahlung, § 4 SGB IV) bzw. für solche Beschäftigte, die von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland
entsandt werden (sog. Einstrahlung, § 5 SGB IV).

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