Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Das SGB X regelt grundsätzlich das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren. Daneben enthält es noch Regelungen über den Schutz der Sozialdaten sowie die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten. Durch die Schaffung des SGB X wurde die zuvor auf viele verschiedene Gesetze zersplitterte Regelung des sozialrechtlichen Verfahrens vereinheitlicht, wobei zu beachten ist, dass in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern Abweichungen und Sonderregelungen existieren.

Dabei unterteilt sich das SGB X in vier Kapitel.

  • Kapitel 1 regelt das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren. Das Verfahrensrecht des Sozialgesetzbuches gilt einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung. Es hat systematische Parallelen zum VwVfG im Verwaltungsrecht.
  • Das Kapitel 2 umfasst den Schutz der Sozialdaten
  • Im Kapitel 3 sind die Rechtsbeziehungen der Sozialleistungsträger untereinander und zu Dritten geregelt.
  • Das Kapitel 4 regelt Übergangs- und Schlussvorschriften.

Den mit Abstand wichtigsten Teil des SGB X regelt insofern das Kapitel 1, weil darin sämtliche Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren, dem Verwaltungsakt und den gesetzlichen Fristen zu finden sind, welche im sozialrechtlichen Verfahren maßgeblich sind. Für den anwaltlichen Bereich gibt es ein breites Betätigungsfeld, insbesondere im Bereich des Widerspruchsverfahrens, als Folge ablehnender Verwaltungsakte. Das Widerspruchsverfahren ist der dem Klageverfahren vorgeschaltete Verfahrensabschnitt.

Auch die Aufhebung und Rücknahme von Verwaltungsakten §§ 45 ff. SGB X sowie die das Überprüfungsverfahren gemäß § 44 SGB X sind Kernbereiche anwaltlicher Tätigkeit im Sozialrecht.

Gem. § 1 SGB X gelten die Vorschriften für jede öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde. Das Verwaltungsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch gewährleistet dabei ein rechtsstaatliches Verfahren der Behörde für die Bürgerinnen und Bürger. Behörde in diesem Sinne ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 2 SGB X).

Das Verwaltungsverfahren wird entweder aufgrund eines Antrags, einer Ermessensentscheidung oder von Amts wegen eingeleitet. Dabei ist die Variante des Antrages von Bürgerinnen und Bürgern die häufigste Form.

Anträge von Bürgerinnen und Bürgern sind im Recht der Sozialversicherung grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Sie können deshalb mündlich, schriftlich oder mithilfe eines konkludenten Verhaltens bei der Behörde rechtswirksam gestellt werden.

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