Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe

Das SGB XII beinhaltet das Recht der Sozialhilfe. Es ist mit der Überführung des bisher geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in das Kompendium der Sozialgesetzbücher eingefügt worden und zum 01.01.2005 in Kraft getreten.

Das SGB XII beinhaltet immerhin nahezu 150 Normen. Dem Praktiker sind vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zur Pflege gelaufig. Seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe, die bisher als bedürftigkeitsabhängige Folgeleistung nach dem Arbeitslosengeld im SGB Ill verortet war und häufig durch Sozialhilfe ergänzt werden musste, stellt die Sozialhilfe die nachrangigste aller Sozialleistungen dar. Sie greift nur ein, wenn jemand hilfebedürftig ist, weil er gar nicht arbeiten kann, also erwerbsgemindert ist, was auch auf junge Menschen, nämlich vor allem solche mit Behinderungen zutreffen kann, oder wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat, also Altersrentner ist und deshalb nicht mehr arbeiten muss, aber mit seiner Rente nicht auskommt oder gar keinen Rentenanspruch erworben hat. Damit grenzt sich die Sozialhilfe ab von der Hilfebedürftigkeit, die dadurch entsteht, dass jemand, der eigentlich erwerbstätig sein könnte, kein oder kein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielt. Dieser Bedarf wird durch Leistungen nach dem SGB II aufgefangen.

Daruber hinaus greifen die Hilfen nach dem SGB XII in besonderen Lebenslagen ein: Hier sind insbesondere die Hilfen zur Gesundheit, z. B. bei einer Krankenhausbehandlung ohne Krankenversicherungsschutz, die Hilfe zur Pflege, z. B. bei lnanspruchnahme von stationären Leistungen in einen Pflegeheim, die Blindenhilfe sowie die Einzelfallhilfe, z. B. durch Übernahme von Haushaltshilfekosten oder von Bestattungskosten, zu nennen.

Wer nicht täglich mit dem SGB XII umgeht, findet sich am besten zurecht, wenn er sich merkt, in welchen Kapiteln die einzelnen Leistungsarten geregelt sind. So findet sich die Hilfe zum Lebensunterhalt im Drilten Kapitel (§§ 27 bis 40 SGB XII), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im
Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46b SGB XII) und die Hilfe zur Pllege im Siebten Kapitel (§§ 61bis 66a SGB XII).

Von großer praktischer Bedeutung ist außerdem das Elfte Kapitel (§§ 82 bis 96 SGB XII): Hier findet sich das Herzstück des Sozialhilferegresses, namlich in den §§ 82 ff. SGB XII die Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen und in §§ 90 f. SGB XII die Regelungen zur Anrechnung von Vermögen. Die Rückgriffmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers werden ferner ergänzt durch das Dreizehnte Kapitel mit dem farblosen Titel „Kosten“, in dem es um den Regress gegen die Erben des Hilfeempfängers, um Kostenersatz gegen den Leistungsempfänger und der Sozialleistungsträger untereinander geht.

Zum 01.01.2020 sind zwei elementare Gesetzesänderungen im SGB XII in Kraft getreten:

Zum einen ist das Recht der Eingliederungshilfe, also das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen, aus dem SGB XII herausgenommen worden, indem das Sechste Kapitel aufgehoben wurde. Das Recht der Eingliederungshilfe wurde in das SGB IX überführt und findet sich dort in den §§ 90 ff. als „besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen". Diese Änderung ist durch das Bundesteilhabegesetz bewirkt worden.

Zum anderen ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz der Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger erheblich eingeschränkt worden: Gem. § 94 Abs. 1a SGB XII n. F. kann ein Unterhaltsrückgriff bei Unterhaltsansprüchen zwischen Eltern und Kindern in der einen wie der anderen Richtung nur noch stattfinden, wenn der Unterhaltspflichtige über ein Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro verfügt. Es wird vermutet, dass die Einkünfte nicht so hoch sind; der Sozialhilfeträger muss Anhaltspunkte dafür nennen können, dass die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft. Dann ist der Unterhaltsverpflichtete zu exakten Auskünften über sein Einkommen verpflichtet. Damit tritt eine gravierende Entlastung insbesondere im Rahmen von Elternunterhaltsansprüchen ein, die durch Pflegebedürftigkeit entstanden sind. Diese Beschränkung gilt aber ausdrücklich nicht für Unterhaltsansprüche, die minderjährige Kinder gegen ihre Eltern haben, wenn sie Leistungen nach dem Dritten Kapitel, also Hilfe zum Lebensunterhalt, beziehen. Sie gilt ferner nur für Ansprüche aus dem Verwandtenunterhaltsrecht, also nicht für solche zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten.

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