Angebot per WhatsApp gilt nur maximal vier Wochen
Wer Verträge per WhatsApp schließen möchte, hat maximal vier Wochen Zeit, um ein Angebot anzunehmen. Danach ist es zu spät, so das OLG Frankfurt.
Werden Verträge per WhatsApp geschlossen, gelten hierfür die Regeln des BGB für die Kommunikation unter Abwesenden, so das OLG Frankfurt a. M. – und damit auch eine längere Annahmefrist für Vertragsangebote. Werde ein per WhatsApp übermitteltes Vertragsangebot allerdings erst 31 Tage später angenommen, sei die Annahmefrist in jedem Fall abgelaufen. Selbst bei sehr komplexen Geschäften – wie hier einem Rückkauf von Aktien im Wert von über 150.000 Euro – müsse der Anbietende nach spätestens vier Wochen nicht mehr mit der Annahme seines Angebots rechnen (Urt. v. 05.05.2026, Az. 9 U 27/25).
Aktientausch unter Freunden
Die Parteien des Rechtsstreits – ein Cafébetreiber und ein AG-Vorstand – waren früher befreundet. Der Caféinhaber erwarb im Jahr 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer Gesellschaft, die zum Konzernverband der AG seines Freundes gehörten. Ende 2022 einigten sich die Freunde, dass diese Aktien gegen andere Aktien des AG-Vorstandes getauscht werden sollten. Im Juni 2023 wollte der Cafébesitzer, dass sein Freund diese getauschten Aktien von ihm zurückkauft. Dies lehnte der Geschäftsmann jedoch ab.
Der Gastronom behauptet nun, sein ehemaliger Freund habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien – für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung – angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.
Das LG hat der Klage noch stattgegeben (Urt. v. 06.03.2025, Az. 2-19 O 337/24). Die hiergegen gerichtete Berufung des AG-Vorstands hatte nun Erfolg: Das OLG hat die Klage mangels rechtzeitiger Annahme des per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen.
Vertragsschluss unter Abwesenden – 31 Tage sind zu lang
Der Geschäftsmann sei nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet, denn es sei kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Daran fehle es hier. Ob der Vorstand am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Cafébetreiber dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.
Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, diese aber nicht zwingend sei. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.
Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“ (§ 147 Abs. 2 BGB). Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei u. a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags.
Hier habe der Cafébetreiber das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der AG-Vorstand nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für ihn. Höchstrichterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der klagende Gastronom auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor.
Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe daraufhin der ehemalige Freund seinerseits nicht angenommen.