Anwaltszulassung weg

Trotz Millionen-Immobilien: AGH NRW bestätigt Vermögensverfall

Wer als Anwalt wiederholt nur unter Druck der Zwangsvollstreckung zahlt, hat ungeordnete Vermögensverhältnisse. Da helfen auch teure Immobilien nicht.

08.09.2026 Rechtsprechung

Zahlt ein Anwalt wiederholt offene Forderungen nur auf Druck der Zwangsvollstreckung und gerät kurz darauf wieder in Zahlungsschwierigkeiten, kann dies bereits wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse als „Vermögensverfall“ gedeutet werden. Dies hat der AGH NRW entschieden. In diesem Fall sei die Anwaltszulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen. Daran ändere auch ein Millionenvermögen in Immobilien, Gold und anderen Wertanlagen nichts, solange diese Mittel nicht liquide seien (Urt. v. 17.07.2026, Az. 1 AGH 20/26). 

Anwalt gerät wiederholt in Zahlungsschwierigkeiten

Bereits seit 2014 geriet ein Einzelanwalt immer wieder in Zahlungsschwierigkeiten – unter anderem beim Finanzamt, privaten Gläubigern und dem Versorgungswerk. Zwar beglich er diese Forderungen über kurz oder lang immer, häufig allerdings erst in Raten während laufender Zwangsvollstreckungsverfahren. Allerdings geriet er kurz darauf immer wieder in neue Zahlungsschwierigkeiten. Ins Schuldnerverzeichnis wurde er nie eingetragen. 

Mehrere Male konnte er den drohenden Widerruf der Anwaltszulassung (2022, 2024 und 2025) durch eine vollständige Begleichung seiner Schulden noch abwenden. Doch als die Kammer 2026 erneut von mehreren (drohenden) Zwangsvollstreckungen sowie rückständigen Steuerzahlungen erfuhr, widerrief sie die Anwaltszulassung des Mannes wegen Vermögensverfalls. 

Auch die (teilweise nach dem Widerruf erfolgte) größtenteils veranlasste Begleichung der offenen Forderungen seitens des Anwalts vermochte die Kammer nicht umzustimmen. Ebenso änderten die Offenlegung aller Einkommensverhältnisse und erheblicher Vermögenswerte (Immobilien inkl. Mieteinnahmen, Gold, Mercedes, Solaranlagen) nichts an der Entscheidung. 

AGH NRW: Wiederholte Zahlungsschwierigkeiten reichen 

Der AGH NRW bestätigte nun den Widerruf. Dieser sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zwingend, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten sei – es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Ein Vermögensverfall liege vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten sei, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne und außerstande sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Liege kein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis vor, sei der Vermögensverfall konkret nachzuweisen.

Die Situation des Anwalts reichte dem AGH jedoch. Die zahlreichen Vollstreckungsverfahren jedenfalls in den letzten vier Jahren zeigten, dass der Anwalt regelmäßig in Zahlungsschwierigkeiten gerate. Daraus werde deutlich, dass er Zahlungen in der Regel nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung leiste – dadurch aber gleichzeitig andere Zahlungsrückstände entstünden, die wiederum zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn führten. Zwar sei ihm die völlige Transparenz zugute zu halten. Dies reiche aber nicht, um den Eindruck ungeordneter Vermögensverhältnisse zu entkräften. Auch dass es sich teilweise nicht um besonders hohe Forderungssummen gehandelt habe, ändere daran nichts. Es spreche eher für die Annahme ungeordneter Vermögensverhältnisse, dass der Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen habe kommen lassen. 

Das Immobilienvermögen in Höhe von ca. 6. Mio. Euro wäre nur von Relevanz, wenn es ihm zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätte. Dies setze mindestens die ernsthafte Verkaufsabsicht voraus – was hier nicht der Fall gewesen sei.   

Auch sei eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung sei mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Regelung sei zwar kein Automatismus – die Gefährdung könne aber nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden. Dies etwa, wenn der Anwalt seine Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübe und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet habe, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhinderten. Hier war der Mann aber zum Zeitpunkt des Widerrufs weiterhin als Einzelanwalt tätig.