Corona

Arbeitsschutz: Diese Corona-Maßnahmen gelten ab dem 1. Juli im Büro

Die Arbeitsschutz-Maßnahmen in den Betrieben werden ab dem 1. Juli etwas gelockert. Eine Pflicht zum Homeoffice gibt es nicht mehr, Kontakte müssen aber weiterhin reduziert, Mitarbeitern, die im Büro arbeiten, Tests angeboten werden. Aber es gibt nun ein Hintertürchen.

24.06.2021News

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am Mittwoch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängert und angepasst. Die Verordnung regelt die Vorgaben, die Arbeitgeber ab dem 1. Juli treffen müssen, um Infektionsrisiken am Arbeitsplatz zu minimieren. 

„Wir brauchen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote in den Unternehmen und Verwaltungen“, sagte der verantwortliche Bundesminister Hubertus Heil (SPD zur Begründung. Eine vierte Welle müsse unbedingt vermieden werden, zumal sich die besonders ansteckende Delta-Variante rasch ausbreite. In der Begründung zum Entwurf stellt das Ministerium zudem unter Verweis auf einen Bericht der LMU München fest, dass „Infektionen in der Arbeitswelt mittlerweile das Infektionsgeschehen insgesamt maßgeblich beeinflussen“.

Die Pflicht der Arbeitgeber, bei geeigneten Tätigkeiten den Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten, wird dennoch zum 30. Juni auslaufen. Sie hat mit der Corona-ArbSchV nichts zu tun, sondern ist seit Ende April als Teil der sog. Bundesnotbremse im Infektionsschutzgesetz geregelt (§ 28b Abs. 1 InfSchG). Mit Auslaufen der Bundesnotbremse soll auch die Homeoffice-Pflicht enden, sodass es diesbezüglich ab dem 1. Juli keine Sonderregelung mehr geben wird.

Kontakte reduzieren, Testangebotspflicht jetzt mit Hintertürchen

Zwar könne das Arbeiten im Homeoffice auch weiterhin einen wichtigen Beitrag dazu leisten, betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum zu reduzieren, heißt es aus dem Ministerium.

Die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 qm pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt allerdings. Die Verordnung regelt neben der allgemeinen Vorgabe, Kontakte zu reduzieren, vor allem die Pflicht, weiterhin betriebliche Hygienepläne zu erstellen und den Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, Testpflichten sowie eine (mindestens medizinische) Maskenpflicht, wo andere Maßnahmen nicht ausreichen. Diese Masken müssen die Arbeitgeber also auch nach dem 1. Juli zur Verfügung stellen.

Genaue Vorgaben für die Hygienekonzepte und die Schutzmaßnahmen ergeben sich weiterhin aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Eine wichtige Vorgabe, die im Arbeitsalltag gern in Vergessenheit gerät: Die im Hygienekonzept festgelegten Regeln sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten einzuhalten.

Es bleibt auch bei der Pflicht des Arbeitgebers, für alle Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei Tests anzubieten. Allerdings können Arbeitgeber diese Testangebotspflicht künftig  umgehen, wenn sie „anderweitig den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen oder diesen gleichwertigen Schutz anderweitig nachweisen“ können.

Die Verordnung ist bis zum 10. September befristet, die Länder können strengere Regelungen treffen. Falls die Infektionslage sich wieder verschlimmern sollte, könnte auf Bundesebene schnell reagiert werden: Bis zum 10. September gilt auch die sog. „epidemische Lage nationaler Tragweite“, sodass die zuständigen Ministerien weiterhin bestimmte Verordnungen ohne Zustimmung des Parlaments erlassen können.