Beurkundungsgesetz

Auch bei vollmachtloser Vertretung: Notar darf nicht mit Sozius beurkunden

Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein Sozius als Vertreter einer Vertragspartei auftritt, verstößt er gegen das Mitwirkungsverbot aus dem Beurkundungsgesetz. Das gilt unabhängig davon, ob Haftungsrisiken für den Sozius bestehen könnten.

08.09.2021Gesetzgebung

Ein Notar ist mit dem Versuch gescheitert, sich gegen eine Missbilligung zu wehren.  Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt die Bewertung des entscheidenden Oberlandesgerichts, das dem Notar einen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG ankreidete.

Anfang 2019 hatte der klagende Notar einen Vertrag über den Verkauf einer Eigentumswohnung beurkundet, bei dem ein Rechtsanwalt aus seiner Kanzlei als vollmachtloser Vertreter der Verkäufer auftrat, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zu der Beurkundungsverhandlung erscheinen konnten, sich aber zuvor mit dem Inhalt des ihnen übersandten Kaufvertragsentwurfs einverstanden erklärt hatte.

Die vollmachtlose Vertretung wurde auch In der Urkunde offengelegt und der Anwalt erklärte, in der Urkunde festgehalten, “dass er sich um die jeweilige Genehmigung der von ihm heute vertretenen Partei bemühen werde, dafür aber nicht einstehen könne. Der Notar wies darauf hin, dass bis zum Eingang der jeweiligen Genehmigung der Vertrag schwebend unwirksam sei." Die Verkäufer genehmigten später die in ihrem Namen abgegebenen Erklärungen.

Formale Auslegung: den bösen Schein vermeiden

Auch diese Mitwirkung ist laut dem BGH aber eine, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4  BeurkG verboten ist. Die Vorschrift untersagt Notaren die Mitwirkung in einer Angelegenheit einer Person, die sich mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat.

Die Vorschrift soll verhindern, dass nach außen auch nur der “böse Schein” entsteht, dass der Notar aufgrund seiner Nähe zu den Urkundsbeteiligten nicht so unabhängig sei, “wie man dies  zu Recht von einem Amtsträger erwartet”, zitiert der Notarsenat aus der Gesetzesbegründung und bleibt bei seiner Rechtsprechung, die Vorschrift weit auszulegen.

Der BGH bewertet den Sozius auch in solchen Fällen als materiell an dem zu beurkundenden Geschäft im Sinne der Verbotsnorm beteiligt. Dafür müssten seine Rechte und Pflichten, die sich aus einem bestimmten Lebenssachverhalt ergeben, durch den konkreten Beurkundungsvorgang zumindest faktisch unmittelbar berührt werden - und das sei, so der BGH nun, auch der Fall, wenn der Sozius als Bevollmächtigter oder vollmachtloser Vertreter tätig werde.

Diese Bewertung trifft der BGH auf rein formaler Ebene. Dass es bei dieser Vertragsgestaltung faktisch keine Risiken für irgendwelche Beteiligten gibt und damit auch gar keine Interessenkollision entstehen kann, ändert für den Senat nichts. Nach dem Schutzzweck der Norm, den bösen Schein zu verhindern, könne es auf eine unter Umständen schwierige und unsichere Einzelfallwürdigung der Interessenlagen der Beteiligten nicht ankommen. Diese formale Betrachtung sicherere die gebotene weite Auslegung der Bestimmung (BGH, Beschl. v. 19.07.2021, Az. NotSt(Brfg) 1/21).

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