BGH-Entscheidung

Auch nach Adoption: BGH billigt leiblichem privatem Samenspender Umgangsrecht zu

Ein leiblicher Vater kann auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem Kind haben, wenn er mit einer Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter des Kindes einverstanden war. Das gilt auch, wenn er das Kind per privater Samenspende gezeugt hat.

18.07.2021Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Vater eines per privater Samenspende gezeugten Kindes ein Umgangsrecht auch dann zugesprochen, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist (BGH, Beschl. v. 16.06.20212, XII ZB 58/20).

Das Kind war im August 2013 geboren und 2014 von der Lebenspartnerin seiner Mutter im Jahr 2014 adoptiert worden. Der leibliche Vater, der private Samenspender, war mit der Stiefkindadoption einverstanden, das Kind weiß von seiner Vaterschaft. Bis 2018 hatte er Umgang mit dem Kind, allerdings immer in Begleitung der rechtlichen Eltern. Als er im Sommer 2018 erklärte, gern mehr Umgang mit dem Kind haben zu wollen, auch bei ihm daheim, lehnten die Mütter ab. Als der Kontakt abbrach, beantragte er, das Kind alle 14 Tage nachmittags sehen zu dürfen.

Anders als das Amtsgericht und das Beschwerdegericht, die keine Rechtsgrundlage für ein solches Umgangsrecht sahen, hält der für das Familienrecht zuständige XII. Senat des BGH ein solches für möglich, er verweist den Rechtsstreit zurück, damit das Beschwerdegericht prüft, ob dieser dem Kindeswohl dient.

Trotz privater Samenspende und einvernehmlicher Adoption - der leibliche Vater

Die Bundesrichter stellen für ihr Ergebnis ab auf das Umgangsrecht des leiblichen Vaters aus § 1686a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Demnach haben leibliche Väter, die ernsthaftes Interesse an den Kindern zeigen, ein Recht auf Umgang mit ihnen, wenn dieser dem Kindeswohl dient, auch wenn es einen anderen rechtlichen Vater gibt.

Diese Möglichkeit besteht laut dem Senat auch dann, der leibliche Vater das Kind per privater Samenspende gezeugt hat und das Kind mit seiner Einwilligung von der Lebenspartnerin seiner Mutter adoptiert wurde.  Anders als bei einer offiziellen Samenspende (über eine Samenbank o.ä., für diese Spender schließt § 1600d Abs. 4 die Feststellung der Vaterschaft aus) könnte der private Samenspender schließlich auch seine Vaterschaft feststellen lassen, argumentieren die Bundesrichter. Wenn § 1686a BGB dem leiblichen Vater trotz Stiefkindadoption durch den Mann der Mutter des Kindes ein Umgangsrecht gewähre, gebe es keinen sachlichen Unterschied, wenn die Stiefkindadoption durch die verpartnerte Frau der Mutter des Kindes erfolgte.

Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption würde ein Umgangsrecht nur dann verhindern, wenn er damit gleichzeitig auf das Umgangsrecht verzichtet hätte. Das sieht der BGH nicht, weil das Kind ja gerade Kontakt zu seinem Vater haben sollte. Außerdem stehe, so der Senat, das gefundene Ergebnis im Einklang mit adoptionsrechtlichen Wertungen: Auch bei offenen und halboffenen Adoptionen gehe es zunehmend darum, den Kontakt zwischen dem Kind und der Herkunftsfamilie zu erhalten.