Versagung der Vollstreckung

Ausländische Titel: Beschwerde gegen Vollstreckungsversagung nur beim Beschwerdegericht

Die Beschwerde gegen Entscheidungen über eine Versagung der Vollstreckung nach der Brüssel Ia-VO muss beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Der BGH stellt klar: Das hat man als Anwalt zu wissen - spätestens ab jetzt.

28.09.2021News

Der IX. Zivilsenat des BGH hat dem Wiedereinsetzungsgesuch einer Partei stattgegeben, die sich dagegen wehrte, dass das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ihre Beschwerde als verfristet betrachtete. Tatsächlich war die Beschwerde dort erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 115 Zivilprozessordnung eingegangen, weil der Anwalt der Partei sie beim Landgericht (LG) eingelegt hatte, das ihr nicht abgeholfen und diese erst danach dem OLG vorgelegt hatte.

In der Sache ging es um eine Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung einer Vollstreckung in Deutschland gemäß Art. 46 ff der Brüssel Ia-VO.  Die Vollstreckungsgläubigerin hatte gegen die nun Beschwerde einlegende Vollstreckungsschuldnerin in Griechenland einen Titel erwirkt, mit dem per einstweiligem Rechtsschutz das Geschäftskonto beschlagnahmt werden kann.

Die Vollstreckungsschuldnerin beantragte beim LG Düsseldorf erfolgreich, die Vollstreckung aus dem Titel zu versagen. Der stattgebende Beschluss des LG Düsseldorf war mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehen, dass die statthafte sofortige Beschwerde beim LG oder beim OLG einzulegen sei. Der Anwalt der Gläubigerin tat, wie ihm geheißen, und legte einen Beschwerde gegen die Versagung der Vollstreckung beim LG ein. Das war falsch, beschloss nun der BGH. Doch obwohl er das erst jetzt feststellt, die EU- und die deutschen Regeln zum Teil widersprüchlich sind und deutsche Kommentare auch eine Einlegung beim LG für möglich halten, gewährt der Senat der anwaltlich vertretenen Gläubigerin nur gerade so noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Beschwerde gegen Vollstreckungsversagung: Nur beim OLG

Tatsächlich hätte die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss des LG beim OLG als Beschwerdegericht eingelegt werden müssen, entscheidet der BGH (Beschl. v. 15.07.2021, Az. IX ZB 73/19). Das ergebe sich aus Art. 49 Abs. 2 der sog. Brüssel-Ia-Verordnung in Verbindung mit der Mitteilung gem. Art. 75b Brüssel Ia-VO. Die Verordnung (Nr. 1512/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012) regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen.

Seit 2015 müssen Gläubiger, die aus Urteilen, gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstrecken wollen, den Titel nicht mehr im Vollstreckungsstaat für vollstreckbar erklären. Der Titelschuldner kann sich wehren, indem er im Vollstreckungsstaat einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung stellt. Das Verfahren ist geregelt in Art. 46 ff Brüssel Ia-VO, gemäß Art. 49 Abs. 1 kann jede Partei gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckungsversagung einen Rechtsbehelf einlegen.

Wo dieser einzulegen ist, ergibt sich, so nun der BGH, aus der Verordnung selbst und nicht aus einer ergänzenden verfahrensrechtlichen Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten.  Nach Art. 49 Abs. 2, Art. 75 Buchst. b Brüssel Ia-VO gilt deshalb, was die Bundesrepublik der Kommission mitgeteilt hat. Danach ist der im deutschen Recht als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf des Art. 49 Abs. 1 Brüssel Ia-VO laut dem BGH beim OLG einzulegen. Dies entspreche der Mitteilung gemäß Art. 75 Buchst. b Brüssel Ia-VO, wie sie sich aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ergebe.

Widersprüchliche Regelungen, gewichtige Stimmen in der Literatur

Dennoch war die Vollstreckungsgläubigerin ohne ihr Verschulden daran gehindert, diese Frist einzuhalten, entschieden die Karlsruher Richter. Sie durfte der fehlerhaften Rechtsbelehrung  im LG-Beschluss vertrauen, und zwar obwohl sie anwaltlich vertreten war.

Nach § 233 S. 2 ZPO wird vermutet, dass kein Verschulden vorlag, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung falsch ist oder komplett fehlt. Auch Rechtsanwälte dürfen auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, allerdings erwartet der BGH in ständiger Rechtsprechung von den Advokaten, dass sie die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennen. Auf offenkundig falsche Rechtsbehelfsbelehrungen darf also auch ein Anwalt nicht vertrauen.

Ein Anwalt darf sich also trotz § 233 S. 2 ZPO auf eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung eigentlich nur berufen, wenn diese zu einem unvermeidbaren, zumindest aber “nachvollziehbaren und daher verständlichen” Rechtsirrtum geführt hat. Und so viel Verständnis zeigt dann hier auch der BGH: Zwar hätte man erwarten dürfen, dass ein Anwalt, sich klar macht, inwieweit europäisches und inwieweit nationales Recht gilt. Er hätte laut dem BGH erkennen müssen, dass Art. 49 ABs. 1 Brüssel Ia-VO eine eigenständige Regelung trifft, “das Auffinden des nach dieser Regelung empfangszuständigen Gerichts über Art. 75 b Brüssel Ia-VO und den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ist dann ohne weiteres möglich”, heißt es vom BGH.

Sein Glück: Es gebe gleich mehrere Regelungen im deutschen Recht, die einen - letztlich vermeintlichen - Widerspruch zur EU-Regelung und damit Ungewissheit begründeten, so der BGH.  Und auch in der deutschen Literatur hielten “gewichtige Stimmen” in der Kommentarliteratur eine fristwahrende Einlegung der sofortigen Beschwerde auch beim LG für möglich, so dass der Anwalt in dieser Konstellation auf die falsche Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen durfte. Aber Achtung, der BGH-Beschluss endet mit den Worten “Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung”.