Lohnfortzahlung während Corona-Lockdown

BAG: Arbeitgeber muss während Corona-Lockdown keinen Lohn zahlen

Wer seinen Betrieb wegen des staatlich verfügten allgemeinen Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste, trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls.

13.10.2021Rechtsprechung

Eine staatliche Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus‘ im März 2020 ist kein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos. Einen Ausgleich für nicht gezahlten Lohn zu zahlen, ist in diesen Fällen nicht die Aufgabe der Unternehmen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch (BAG, Urt. v. 13.10.2021, Az. 11 Sa 1062/20).

Die Erfurter Richter gaben damit der Revision eines Händlers für Nähmaschinen und Zubehör statt, der sich dagegen wehrte, einen Monatslohn an eine geringfügig Beschäftigte zahlen zu müssen. Seine Filiale in Bremen war während des Lockdowns ab dem 23. März 2020 geschlossen gewesen, die klagende geringfügig Beschäftigte hatte so für den April keinen Lohn erhalten. Ihrer Auffassung, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos, erteilt das BAG eine deutliche Absage.

Die Arbeitsleistung und deren Annahme durch den Arbeitgeber seien im April 2020 unmöglich gewesen. Die Arbeitnehmerin habe aber keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Wenn staatlicherseits nahezu flächendeckend alle Einrichtungen geschlossen würden, die nicht für die Versorgung der Bevölkerung nötig sind, realisiere sich kein im Betrieb des Arbeitgebers angelegtes Risiko. Dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnte, sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Dann sei es auch nicht Sache des Arbeitgebers, sondern des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich zu sorgen. Dass geringfügig Beschäftigte nicht vom erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld profitierten, beruhe, so das BAG, auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Eine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitsgebers aber ergebe sich daraus nicht.